739) Vertrags- und Kündigungstermine. Arbeitslöhne, Kontraktbruch. 281
also 8 tägige Lohnzahlung passend sein. Höher stehende Arbeiter vertragen 14tägige,
ja monatliche Lohnzahlungen, weil sie mit dem Geld umzugehen wissen; solche langen
Termine sparen zugleich dem Unternehmer Geschäftskoften. Die Auszahlung am
Sonnabend, wie sie bisher überwiegend üblich ist, entspricht dem Wochenende, giebt
die Möglichkeit, wenigstens am Sonntag besser zu leben, verführt aber zu unnötigen
Ausgaben, zu Trunk, ja zur Verschwendung. Deshalb zahlen manche Arbeitgeber in
der Mitte der Woche, ost auch je einzelnen Teilen der Arbeiter an verschiedenen Wochen-
tagen, was auch günstig auf die Sparsamkeit wirkt.
b) Form des Vertragsabschlusses, Kontraktbruch. Gewohnheits—
rechtliche, ceremonibse Formen des Vertragsschlusses sowie der Kündigung und Endigung
des Arbeitsvertrages gab es, je weiter wir zurückblicken desto mehr. In jenen Zeiten
stürkerer Leidenschaften, geringen Verkehrs, formalistischen Rechtes überhaupt glaubte
der Meister nur so sich die Arbeitskräfte sichern zu können, der Geselle nur so sich ge—
bunden. Der Handwerksgeselle erhielt seine Stelle durch Umschau des Altgefellen, er trat
mit feierlich abgemessenen Worten seine Pflicht an; später wurde üblich, Geburtsbrief
und Lehrlingsbrief dabei zu übergeben, auch schriftliche Kundschaft, wo er zuletzt
gearbeitet, und daß er in Ordnung geschieden. So wurde es üblich, daß in manchen
Bewerben, auch im Bergwerksbetrieb, jede Entlassung durch einen Schein obrigkeitlich
bestätigt wurde, und kein Arbeitgeber Leute ohne solchen annahm. Durch Zusammen—
heften dieser Entlaßscheine entstanden im Polizeistaat von 1780 — 1800 die Arbeits-
und Wanderbücher, die, beim Arbeitgeber niedergelegt, diesen gegen Kontraktbruch
schützen sollten, und auch sonst polizeiliche Zwecke verfolgien, die Arbeiler in Zucht und
Ordnung, aber auch in Abhingigkeit erhalten sollten. Der Selbständigkeitstrieb der
heutigen Arbeiter hat gegen die Ärbeitsbücher sich erhoben, ihre Abschaffung nicht
überall, aber überwiegend erreicht. Sie bestehen in Deutschland noch für das Gesinde,
für minderjährige Arbeiter; die sogenannten Abkehrscheine bestehen noch für die Berg—
arbeiter. Soweit die Formlosigkeit des mündlichen Vertrags abschlusses sowie der
Kündigung und Vertragsendigung gefiegt hat, ist sie der Beweglichkeit der Arbeiter
und der Geltendmachung ihrer Ausprüche zu gute gekommen; sie hat aber auch den
Kontraktbruch vermehrt wie die Neigung, nur Rechte ohne Pflichten anzuerkennen.
Sie hat ausschließlich gunstige Folgen nur da gehabt, wo ꝛin höher stehender Arbeiter—
stand durch andere moralische Potenzen, etwa auch durch die Gewerkvereine selbst, zur
regelmäßigen und pflichttreuen Erfüllung der Verträge veranlaßt wird, wo es sich um
jeste Sitten und klaren Inhalt der Verträge handelt.
Daher heute so mannigfach der Ruf nach polizeilicher Erzwingung vertrags—
mäßiger Arbeitsleistung und nach krimineller oder polizeilicher Bestrafung'des Ver—
tragsbruches der Ärbeiter von seiten der Unternehmer. Solche Strafen bestanden
früher ziemlich allgemein; sie waren ein Ausdruck des Herrschaftsverhältnisses, sie
waren ein Bedürsnis, um die rohen, ungebildeten Massen in Zucht und Ordnung zu
halten. Die neuere Zeit hat sie zum größeren Teil beseitigt. Die Humanität, die
Rechtsgleichheit, der demokratische Zug der Zeit hatte daran ebenso Anteil wie das
geringere praktische Bedürfnis und die steigende Gesittung der unteren Klassen. Es ist
natürlich, daß sich diese Aufhebung in Zeiten starker Nachfrage nach Arbeit und trotzig
wachsenden Selbstgefühls der Arbeiter nicht ohne weiteres bewährte, daß oftmals indivi—
dueller und Massenkontraktbruch die Unternehmer schädigte. Trotzdem ist eine Rückkehr
zu solchen Strafen, wo sie beseitigt sind, nicht zu empfehlen. Sie bestehen aber noch in
Deutschland für ländliches Gesinde und Matrosen, in England für vorsätzlich böswillige
Kontraktbrüche, welche Menschenleben gefährden, fremdes Eigentum der Gefahr der
Zerstörung oder ernstlichen Schadens aussetzen. UÜber die Grenzen, innerhalb welcher
o ausnahmsweife eine Bestrafung des Kontraktbruches beizubehalten sei, wird einerseits
die Gefittung und der Rechtssinn der Arbeiter, andererseits die besondere Bedeutung
der zu schützenden Interessen entscheiden.
„.. Eine neue Schriftlichkeit nicht des Vertragsabschlusses, aber der wichtigsten Be⸗
dingungen des Arbeilsbertrages liegt in den stets schriftlich fixierten Tarifverträgen, in