282 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [740
den durch Einigungsämter und Schiedsgerichte vermittelten Arbeitsbedingungen. Eine
neue Art schriftlichen Abschlusses der individuellen Verträge liegt für die Hausindustrie
und für Arbeiten, die in Akkord übernommen werden, in den sogenannten Arbeits⸗
zetteln, die man jetzt vielfach empfiehlt, und deren Einführung als großer Fortschritt
empfunden wird; der Arbeiter weiß so genau im voraus, was er zu leisten und was
er zu erhalten hat. Eine ähnliche Rolle wie früher das Wanderbuch spielen jetzt
mannigfach die Quittungsbücher von Arbeiterhülfskassen, die Karten der deutschen
Alters- und Invalidenversicherung und ähnliche Papiere, die einen gewissen Ausweis
über frühere Thätigkeit enthalten, dann auch Zeugnisse, Papiere über die abgeleistete
Militärpflicht, über die Zugehörigkeit zu Arbeitervereinen, z. B. die Wanderbücher
(travelling cards), auf Grund deren die Mitglieder englischer Gewerkvereine ihre Reise—
unterstützung erhalten. Manche Arbeitgeberverbände nehmen auch heute noch nur Leute,
welche ein Arbeitsbuch oder einen Entlaßschein mit Zeugnissen von einem Arbeitgeber
haben. Auch die Lohnbücher gehören hierher, in die jedem Arbeiter jede Lohnzahlung
und die Art ihrer Berechnung eingetragen wird. Sie geben dem Arbeiter zugleich,
wie die Arbeits- und Lohnzettel, die Möglichkeit nachzurechnen, ob ihm nicht Unrecht
geschehen, ob die Zahlung des Kassierers mit seiner Forderung übereinstimmt. Er
kann sich damit auch sonst über seine Thätigkeit ausweisen.
c) Die Ordnung der Arbeitszeit ist neben dem Lohn die wichtigste Be—
stimmung des Arbeitsvertrages; sie ist stets in der Betriebsordnung festgelegt, für viele
Arten der Arbeit durch die neuere Arbeiterschutzgesetzgebung normiert. Das ganze
Arbeitsverhältnis, die ganze geistige und körperliche Entwickelung, Verkümmerung oder
Hebung des Arbeiterstandes hängt davon ab.
Eine gewisse zeitliche Ordnung der menschlichen Arbeit in ihrem Verhältnis zur
nächtlichen Ruhezeit, zu den Mahlzeiten und anderen Ruhepausen ergab sich mit aller
höheren gesellschaftlichen Kultur aus den physiologischen Bedürfnissen und dem Familien—
leben; und sehr früh wurde diese Ordnung durch die Gesellschastsorgane anerkannt
und genguer bestimmt. Die Hypothese Iherings hat viel Ansprechendes, daß zum
erstenmal in Babylon im Zusammenhang mit den großen Baufronen der siebente Tag
als Ruhezeit eingeführt worden sei, daß die späteren Kulturvölker das nachgeahmt
hätten, daß die Gottesverehrung dann auf diesen Tag fich konzentriert habe. Er
glaubt auch annehmen zu dürfen, daß die Einteilung des 12stündigen Arbeitstages
in drei Arbeitsschichten zu je 8 Stunden mit je 15/2 Stunden Ruhepause daher
stamme. Sei dem wie ihm wolle; die Juden hatten ihren Sabbath (sabbatu assyrisch,
gleich Ruhe), die Christen ihren Sonntag. Im christlichen Mittelalter wird die täg—
liche Arbeitszeit der Früh- und der Abendmette angepaßt; die zunehmende Zahl der
Fest- und Feiertage schuf genugsame Pausen für die ohnedies noch nicht so sehr
intensive Arbeitsthätigkeit. Die Nachtarbeit der Gewerbe war meist schon aus feuer⸗
polizeilichen Gründen verboten. Wo zuerst ununterbrochener Betrieb Platz griff, wie
in den Bergwerken, finden wir vom Mittelalter an auf die 24 Tag- und Nachtstunden
vier 6stündige oder drei 8stündige Arbeitsschichten. Die harte landwirtschaftliche
Arbeit wurde durch vielmonatliche Ruhepausen ausgeglichen.
Wurde die von Konstantin und der Kirche seit 821 verbotene Sonntagsarbeit
auch im späteren Mittelalter oftmals geduldet und geübt, so kehrte doch seit der
Reformation, besonders in einzelnen Kirchen und Staaten eine strengere Übung wieder.
Und wenn dann auch seit dem 16. Jahrhundert in einzelnen Gewerben, Bergwerken,
Hausindustrien schon mit dem Sinken des Lohnes, mit dem Druck auf die unteren
Klaffen eine überlange Arbeitszeit entstand — im ganzen hielt eine von Sitte, Kirche
und Verwaltungsrecht durchgesetzte billige Ordnung der Arbeitszeit vor, bis die neuere
Technik mit ihrem Bedürfnis ununterbrochener Arbeitszeitprozesse, der Großbetrieb,
die Gewerbefreiheit und die verstärkte Konkurrenz die alten Schranken beseitigte. Eine
uüberl ange tägliche Arbeitszeit bis zu 12, 18, ja 17 Stunden käglich, nicht bloß für Er—
wachsene, sondern für Kinder entstand in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Wo
rüher Schichtwechsel war, hörte er teilweise auf. Die Sonntaasarbeit und die Nacht.