Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

322 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [780 
verfügt, daß ein Drittel oder ein Viertel des kirchlichen Einkommens zur Armenpflege 
derwendet werde; der ganzen Folgezeit christlicher Kultur wurde das Princip der 
Armenpflege so überliefert. Aber die Durchführung geschah schon im römischen Reiche 
in einer Weise, die fast mehr zur Förderung als zur Linderung der Armut beitrug. 
Die vergrößerten Gemeinden fanden in ihren Bischöfen und übrigen Klerikern nicht 
mehr die brauchbaren Organe wie ehedem. Taufende und Abertausende von Armen wurden 
ohne rechte Kritik und individuelle Untersuchung in die kirchlichen Armenlisten ein— 
getragen. Es entstanden große Stiftungen, Armen⸗, Wuaisen-, Krankenhäufer, kirchliche 
Zrotverteilung und Ahnliches, wozu man sich drängte. Im Laufe des Mittelalters 
entzogen sich die Weltpriester meist der ausübenden Armenpflege und überließen sie den 
Kloͤstern, bestimmten Orden oder auch den vornehmen reichen Herren in Stadt und 
Land. Man lehrte so eindringlich wie möglich, daß der Christ durch Almosengeben 
den Himmel erkaufe, aber man hatte keinen Sinn für eine richtige gesellschaftliche 
Ordnung dieser Thätigkeit. Man gab planlos an der einen Stelle zu viel, an der 
anderen nichts, und so ist im späteren Mittelalter, gerade als mit zunehmender Be— 
völkerung und Auflösung der alten Verbände die Zahl der Mittellosen sehr stieg, das 
ungeregelte, kirchlich-klösterliche und private Almosengeben, die Errichtung von Stiftungen, 
die Erbauung von Krankenhäusern und Ahnliches dieser Art ein Hauptmittel gewesen, die faulen 
Bettlerscharen und ein arbeitsscheues Proletariat zu vermehren. Im 15. und 16. Jahrhundert 
wurden die herumziehenden Vettler zu einer förmlichen Landplage und Gefahr für die 
Besellschaft. Es war die Zeit der beginnenden Geldwirtschaft, der geschlossenen inneren 
Kolonisation, des endlich hergestellten Landfriedens; eine starke Bevölkerungszunahme 
fand nirgends mehr Unterkommen; wir hören von der Übersetzung des Handwerkes, 
der Schließung der Städte und Dörfer. 
Was einzelne Städte wie Ypern und die nominalistische Geistlichkeit hauptfächlich 
in Paris bereits praktisch und theoretisch ergriffen hatten, wurde nun in den pro— 
testantischen Ländern mit der Einziehung der Klöster zur Notwendigkeit: eine einheitliche 
weltliche Gesetzgebung über die Armenpflege, eine staatliche Unterdrückung 
des Bettels und planlosen Almosengebens, die Verpflichtung der Gemeinden, für ihre 
Armen zu forgen, die Einführung von Armensteuern, soweit die Stiftungen und milden 
Gaben nicht reichen. Der Grundgedanke, der sich mit der Reformation durchdrang, ist 
der: es soll nicht mehr durch planloses Almosengeben das Seelenheil gefördert werden, 
sondern es soll aus Nächstenliebe dem notleidenden Gemeindegenossen durch eine ge— 
ordnete Armenpflege das Nötigste nach genauer Prüfung gegeben, der Arme soll zur 
—o Obrigkeit all' 
dies ordnen. Der Gedanke der öffentlichen, staatlich geordneten Armenpflege bricht sich 
mit Macht Bahn. An die Stelle der aus polizeilichem Gesichtspunkte entworfenen 
Bettelordnungen traten nun erst die städtischen Armen— und Kastenordnungen des 
s6. Jahrhunderts und bald auch die landesherrlichen Armengesetze, die freilich nicht 
beral'das Richtige gleich trafen, noch weniger es praktisch durchzusetzen vermochten. 
Das Problem war in sittlicher, wirtschaftlicher und administrativer Hinsicht zu schwierig. 
Auch die germanisch-protestantische Welt ist vielfach erst im 19. Jahrhundert zu einer 
guten Armengesetzgebung und -verwaltung gekommen. Aber sie hat das Princip fest⸗ 
gestellt. Die romanisch-katholische hat in Frankreich, Italien und anderwärts die 
hlimmen Zustände des 13. -15. Jahrhunderts bis ins 19. Jahrhundert erhalten; das 
Tridentinum (1545) hat ausdrücklich das Princip der Gemeinde- und Staatsarmenpflege 
als falsche Konkurrenz der kirchlichen verworfen. Auch einzelne katholische Länder hatten 
zuerfst im 16. Jahrhundert das Princip der Gemeinde- und Staatsarmenpflege ergriffen, 
es dann aber für lange wieder ganz beseitigt. Erst neuerdings haben Frankreich und 
Italien sich den germanischen Einrichtungen von Jahrzehnt zu Jahrzehnt mehr genähert. 
Im ganjen hat sich von 1824-1900 die staatlich geordnete Armenpflege der Kultur— 
staaten als ein wichtiger Bestandteil der socialen Ordnung, der Volkswirtschaft und 
Staatsverwaltung ausgebildet; sie hat die privatrechtliche Unterstützungspflicht der Ver— 
wandten und Dienstherren so wenig beseitigt wie die kirchliche, vereinsmäßige und
	        
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