322 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [780
verfügt, daß ein Drittel oder ein Viertel des kirchlichen Einkommens zur Armenpflege
derwendet werde; der ganzen Folgezeit christlicher Kultur wurde das Princip der
Armenpflege so überliefert. Aber die Durchführung geschah schon im römischen Reiche
in einer Weise, die fast mehr zur Förderung als zur Linderung der Armut beitrug.
Die vergrößerten Gemeinden fanden in ihren Bischöfen und übrigen Klerikern nicht
mehr die brauchbaren Organe wie ehedem. Taufende und Abertausende von Armen wurden
ohne rechte Kritik und individuelle Untersuchung in die kirchlichen Armenlisten ein—
getragen. Es entstanden große Stiftungen, Armen⸗, Wuaisen-, Krankenhäufer, kirchliche
Zrotverteilung und Ahnliches, wozu man sich drängte. Im Laufe des Mittelalters
entzogen sich die Weltpriester meist der ausübenden Armenpflege und überließen sie den
Kloͤstern, bestimmten Orden oder auch den vornehmen reichen Herren in Stadt und
Land. Man lehrte so eindringlich wie möglich, daß der Christ durch Almosengeben
den Himmel erkaufe, aber man hatte keinen Sinn für eine richtige gesellschaftliche
Ordnung dieser Thätigkeit. Man gab planlos an der einen Stelle zu viel, an der
anderen nichts, und so ist im späteren Mittelalter, gerade als mit zunehmender Be—
völkerung und Auflösung der alten Verbände die Zahl der Mittellosen sehr stieg, das
ungeregelte, kirchlich-klösterliche und private Almosengeben, die Errichtung von Stiftungen,
die Erbauung von Krankenhäusern und Ahnliches dieser Art ein Hauptmittel gewesen, die faulen
Bettlerscharen und ein arbeitsscheues Proletariat zu vermehren. Im 15. und 16. Jahrhundert
wurden die herumziehenden Vettler zu einer förmlichen Landplage und Gefahr für die
Besellschaft. Es war die Zeit der beginnenden Geldwirtschaft, der geschlossenen inneren
Kolonisation, des endlich hergestellten Landfriedens; eine starke Bevölkerungszunahme
fand nirgends mehr Unterkommen; wir hören von der Übersetzung des Handwerkes,
der Schließung der Städte und Dörfer.
Was einzelne Städte wie Ypern und die nominalistische Geistlichkeit hauptfächlich
in Paris bereits praktisch und theoretisch ergriffen hatten, wurde nun in den pro—
testantischen Ländern mit der Einziehung der Klöster zur Notwendigkeit: eine einheitliche
weltliche Gesetzgebung über die Armenpflege, eine staatliche Unterdrückung
des Bettels und planlosen Almosengebens, die Verpflichtung der Gemeinden, für ihre
Armen zu forgen, die Einführung von Armensteuern, soweit die Stiftungen und milden
Gaben nicht reichen. Der Grundgedanke, der sich mit der Reformation durchdrang, ist
der: es soll nicht mehr durch planloses Almosengeben das Seelenheil gefördert werden,
sondern es soll aus Nächstenliebe dem notleidenden Gemeindegenossen durch eine ge—
ordnete Armenpflege das Nötigste nach genauer Prüfung gegeben, der Arme soll zur
—o Obrigkeit all'
dies ordnen. Der Gedanke der öffentlichen, staatlich geordneten Armenpflege bricht sich
mit Macht Bahn. An die Stelle der aus polizeilichem Gesichtspunkte entworfenen
Bettelordnungen traten nun erst die städtischen Armen— und Kastenordnungen des
s6. Jahrhunderts und bald auch die landesherrlichen Armengesetze, die freilich nicht
beral'das Richtige gleich trafen, noch weniger es praktisch durchzusetzen vermochten.
Das Problem war in sittlicher, wirtschaftlicher und administrativer Hinsicht zu schwierig.
Auch die germanisch-protestantische Welt ist vielfach erst im 19. Jahrhundert zu einer
guten Armengesetzgebung und -verwaltung gekommen. Aber sie hat das Princip fest⸗
gestellt. Die romanisch-katholische hat in Frankreich, Italien und anderwärts die
hlimmen Zustände des 13. -15. Jahrhunderts bis ins 19. Jahrhundert erhalten; das
Tridentinum (1545) hat ausdrücklich das Princip der Gemeinde- und Staatsarmenpflege
als falsche Konkurrenz der kirchlichen verworfen. Auch einzelne katholische Länder hatten
zuerfst im 16. Jahrhundert das Princip der Gemeinde- und Staatsarmenpflege ergriffen,
es dann aber für lange wieder ganz beseitigt. Erst neuerdings haben Frankreich und
Italien sich den germanischen Einrichtungen von Jahrzehnt zu Jahrzehnt mehr genähert.
Im ganjen hat sich von 1824-1900 die staatlich geordnete Armenpflege der Kultur—
staaten als ein wichtiger Bestandteil der socialen Ordnung, der Volkswirtschaft und
Staatsverwaltung ausgebildet; sie hat die privatrechtliche Unterstützungspflicht der Ver—
wandten und Dienstherren so wenig beseitigt wie die kirchliche, vereinsmäßige und