328 Drittes Buch. Der gefellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. /786
Die freiwilligen Gaben der Reichen und Bemittelten an die einzelnen Armen
bleiben immer zufällig, sie treffen leicht auch Unwürdige. Nur wo edle Frauen oder
Menschenfreunde zugleich ernstlich die Bittgesuche prüfen, etwa besondere Beamte hier—
für halten, wo sie einen dauernden moralischen Einfluß auf die Unterstützten gewinnen,
können sie einen guten soeialen Einfluß ausüben. Diese Art der Hülfe fehlt meist da
ganz, wo das größte Elend herrscht. Der individuelle Kontakt zwischen Reich und
Arm ist in den Centren unserer heutigen Gesellschaft meist schwer herzustellen.
Armenvereine, die Beiträge und Vermögen sammeln und eine Anzahl befähigter,
opferbereiter Mitglieder als ausführende Organe neben den zahlenden haben, stehen
sehr viel höher; sie können viel Gutes thun; aber immer sind ihre Mittel mäßig;
auch alle Bazare, Tanz- und andere Vergnügungen zu Ehren der Armen steigern sie
nicht erheblich; sie hängen in ihrer Wirksamkeit von einzelnen energischen Leitern und
von wechselnder Mitgliederzahl ab. Sie leisten hauptsächlich nur in größeren Städten
ꝛtwas, fehlen auf dem Lande. Auch wenn man sie von Staats wegen begünstigt und
organisiert, wie in Frankreich die Bureaux de bienfaisance, sehlen sie in der Hälfte
der Gemeinden und reichen nicht aus.
Die Dotationen und Stiftungen, mit teils selbständiger Verwaltung oder mit An—
lehnung an die Organisation der Kirche, der Gemeinden, des Staates, danken ihr Ver—
mögen (Land, Waldungen, Häuser, Kapitalien) edeln Stiftern, die nach den von ihnen
beobachteten Bedürfnissen und den zu ihren Zeiten herrschenden Anschauungen dasselbe
meist bestimmten Armenzwecken widmen. Große Summen sind so schon im späteren
Mittelalter und noch neuerdings zusammengekommen. Die reichen Stiftungsmittel in
Frankreich und Italien, in Holland und den Vereinigten Staaten sind bekannt. Aber
auch diese Armenpflege hat etwas Zufälliges; sie fehlt an vielen Orten ganz, während
an anderen falscher Überfluß ist; der Stifterwille ist meist nach einigen Generationen
veraltet. Auch wo tiefeinschneidende Gesetze, wie das italienische vom 17. Juli 1890,
die Stiftungszwecke umzuwandeln erlauben, ist es schwer, den Widerstand des Bestehenden
zu überwinden. Die Verwaltung der Stiftungen wird — wenn sie nicht streng vom
Staate kontrolliert werden — meist mit der Zeit lässig, verschwenderisch, ja schlecht;
die Verwaltenden betrachten als Hauptzweck ihre Sinekuren, nicht die Armenhülfe; so
war es vor allem im späteren Mittelalter; die Verwaltungskosten sind fast stets über—
mäßig hohe, in Italien z. B. heute noch 20 —830 0/0 der Einnahme.
Über alle diese Zufälligkeiten und Ungleichheiten köommt man hinaus, wenn man
den öffentlichen Organen, die überall bestehen, die das Recht zur Steuererhebung besitzen,
die Armenpflege überträgt. Das konnte früher in Ländern mit einheitlicher Kirche das
Kirchspiel, die Kirchengemeinde sein; neuerdings sind es die bürgerliche Gemeinde
»der größere Selbstverwaltungskörper, eventuell der Staat selbst. Nur ihre Armenpflege
verteilt die Last gleichmäßig und gerecht auf alle Bürger, hauptsächlich auf die mit
größerem Einkommen; nur sie erreicht alle Armen. Die so zusammenkommenden Mittel
hängen ja nun vom allgemeinen Wohlstand, von der Ausbildung des Steuerwesens,
der richtigen Abwägung des Unterstützungszweckes zu den anderen Zwecken der öffent—
lichen Organe ab: die Leistungen der öffentlichen Armenpflege sind von der Vollkommen—
heit der Kommunal- und Staatsverfafsung und von deren richtiger Zusammenarbeit
mit der daneben verbleibenden privaten Vereins-, Stiftungs- und kirchlichen Armen—
pflege bedingt. Aber im ganzen beruht der Fortschritt der Armenpflege in den letzten
Jahrhunderten, wie wir schon sahen, auf dieser öffentlichen Armenpflege, hauptsächlich
auf der der Gemeinden.
Der Gedanke, daß die Gemeinde die Armenpflege übernehmen solle, ist sehr alt;
die ältesten Christengemeinden hatten ihn praktisch ausgeführt, das Konzil von Tours
567 n. Chr. bestätigte ihn; Karl d. Gr. verfügte: suos pauperes quaeque civitas alito;
aus dem Schiffbruch der katholischen Anstaltspflege erhob er sich veriüngt im 16. Jahr—
hundert; die seitherige Armengesetzgebung ist nicht über ihn hinausgekommen; in
Staaten mit gemischtem Bekenntnis war die bürgerliche Gemeinde vollends die natür—
liche Trägerin einer gleichmäßigen Armenpflege, Der Grundgedanke der Gemeinde—