336 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. —1794
Krankheit, Alter und andere Not sind der Ausgangspunkt und heute noch der Haupt—
gegenstand aller Versicherung. Wir werfen einen kurzen Blick auf seine zwei Haͤupt
wurzeln und lernen damit zugleich die Phasen seiner Entwickelung bis ins 19. Jahr⸗
hundert kennen. Diese beiden Wurzeln sind: die älteren häufig schon mit Beitritis—
zwang verbundenen Genossenschaftseinrichtungen und das kaufmännische Ge—
schäftsleben einschließlich des Darlehensverträgs.
Die Sitte, sich gegenseitig in aller Not zu helfen und zu unterstützen, machte
das Lebensprincip der Gentilverbände aus, wie wir oben (¶ 8 89 G. 236-239) und
bei Erörterung der Anfänge des Armenwesens sahen. Von da ging sie auf die aͤlteren
Gilden, die Genossenschaften, Zünfte und andere ähnliche kleine Vereine, teilweise auch auf
Land- und Stadtgemeinden über, wie auf die Gemeinschaft der in einem Seeschiff
Fahrenden, der unter einer Admiralschaft Segelnden, der in einer Gegend Bergbau
Treibenden. Im einzelnen ging die gegenseitige Hülfe verschieden weit, bestand in
Eideshülfe, Wergeldzahlung, thätiger Unterstützung beim Bau des abgebrannten Haufes,
Tragung der Leiche, später auch in Geldunterstützung, in Krankheits- und Todesfall, in
hülfe für Witwen und Waisen. Diese alten Gepflogenheiten häben sich in abgelegenen
Dorfgenossenschaften, z. B. für den Hausbau, noch bis heute erhalten. Vielfach aber
traten die alten Unterstützungsformen mit der modernen Geldwirtschaft und dem
Individualismus zurück oder verschwanden. Die alten Verbände lösten sich auf, die
rohe Art der Verteilung der Last paßte nicht mehr recht in die komplizierteren socialen
Verhältnisse; eine neuere bessere Art war nicht sofort überall zu finden. Immer aber
erhielten sich einzelne der alten Einrichtungen: so z. B. viele geistliche Bruderschaften des
12. -17. Jahrhunderts mit ihrem Zweck der Krankenunterstützung und der Begräbnis—
hülfe, dann die Knappschaften der Bergleute, die seit dem 16. Jahrhundert häuptsächlich
in Deutschland weit verbreitet waren, die Unterstützungskassen der Handwerksmeister
und der Gesellen. Und als Nachahmungen dieser Einrichtungen entstehen im 17. und
18. Jahrhundert die Freimaurerorden, die z. B. in England mit ihren Unter⸗
stützungseinrichtungen den Kern für die besseren späteren Hülfskassen abgaben, dann
lokale gesellige Vereine mit Unterstützungszwecken, Begräbniskassen und Vereine von
Geistlichen, Lehrern und Beamten zur Unterstützung von Witwen und Waisen. Die
Staatsgewalt beginnt vom 16.-18. Jahrhundert Gnadengehalte an ausgediente
Beamte, Offiziere, Soldaten zu zahlen und erhebt bald auch Beiträge hierfür von den
Beteiligten. Die Hausbesitzer von London und Paris bilden 1630 und 1545, manche
aorddeutsche Stadteinwohner vom 15. —17. Jahrhundert an Brandgilden, die Dorf—
bewohner der Weichselniederung traten 1623—1670 zu wohlthätigen Unlerflützungs—
vereinen für den Fall des Brandunglücks und für Ernte- und Viehschäden zusammen.
Und die im Laufe des 18. Jahrhunderts bald für größere Orte, bald für ganze Land—
schaften, in Deutschland meist von der Regierung mit Zwangsbeitritt gebildeten Feuer—
lassen, welche im Falle des Brandes die Mittel zum Wiederaufbau des Hauses üefern
ollen, sind nichts als die Ubertragung des Gedankens der gegenfeitigen denossenschaft
lichen Hülfe auf größere Verbände.
Viele dieser alten Einrichtungen genossenschaftlicher Art nannten sich noch nicht
„Versicherung“ und wandten nicht die Form privairechtlicher Versicherungsverträge an,
wobei der eine Gefahr Befürchtende den Versicherungskassen oder dem Versicherungs⸗
geschäft gegenüber eine feste Zahlung oder eine Anzahl solcher verspricht und sie leistet
und dafür den privatrechtlichen Anspruch auf die ausbedungene Versicherungssumme
oder die Summen als Gegenleistung erhält. Dieser privatrechtliche Versicherunasvertrag
wurde als Rentenvertrag und Seeschiffahrtsvertrag ausgebildet.
Das erstere geschah wohl zuerft in der Form, daß mit einem Kapital bei den
Stadtkassen des späteren Mittelalters Renten auf Lebenszeit gekauft wurden; häufig
versprach die Kasse 100/0 des Kapitals an eine Wilwe oder au eine sonstige Person
in der Weise zu zahlen, daß die lebenslängliche Rente die Verzinsung und die Tilgung
des Kapitals darstellte; indem sie viele solcher Verträge schloß, gewann sie bei den
einen, was sie bei den anderen verlor. Sie hatte gegenüber den sogenannten Ewictenten