815) Die ältere englische Arbeiterverficherung. 357
sie alle möglichen Unterstützungen, jedenfalls Begräbnisgeld, meist auch Krankengeld;
aber nur je nach ihren Mitteln; jede mathematische Grundlage ihrer Geschäftsführung
fehlt. Die Zusammenkünste und Trinkgelage im Wirtshaufe gaben einst noch mehr
und geben noch jetzt vielen ihren geselligen Kitt; zahlreiche derselben find in der Hand
der Schankwirte. Unzählige machlen stets wieder bankerott, sobald mehr ältere als
jüngere Mitglieder vorhanden waren. Mannigfach aber wurden ihre Einrichtungen
durch patronisierende Geistliche, Grundherren und Unternehmer, zumal auf dem Lande,
verbessert. Wenn Millionen von Armen im 19. Jahrhundert durch solche eingegangene
unvollkommene Hülfskassen getäuscht wurden, nach langer Einzahlung nichts erhielten,
so haben diese primitiven Vereine doch die gesamten unteren Klaffen zur Selbsthülfe
erziehen helfen, Sitten geschaffen, aus denen nach und nach Besseres erwuchs.
Die spätere Entwickelung hat die Kassen vergrößert und specialisiert, hat an die
Stelle des Umlageverfahrens eine versicherungstechnisch einigermaßen richtige Erhebung
von Prämien gesetzt. Die großen Unternehmer, die Eisenbahn- und ähnliche Gesjellschaften
haben heute auch in England, wie anderwärts, für ihre Leute Kranken-, Be⸗
gräbnis- auch Alterskassen, die gut verwaltet sind, Beiträge von den Unternehmern er—
halten, jeden Beschäftigten zum Beitritt zwingen, geschaffen; viele zahlen neuerdings dem
aus dem Betrieb Austretenden einen erheblichen Teil der Beiträge zurück. Diese Art der
Kaffen ist in England noch weniger beliebt als anderwärts. Die zwei beliebten freien
Typen der englischen Hülfskassen, die heute im Vordergrund stehen, wohl 80—890 o/0 der
oben angeführten Mitglieder umfassen, sind die größeren Begräbniskassen und die großen
allgemeinen Hülfskassen, deren erheblichste, wie erwähnt, die Orden sind.
Eine Begräbniskafse zu verwalten, sie in ihrer Einnahme und Ausgabe zu über—
sehen, ist leichler, als eine Kranken- oder gar Alterskasse zu führen. Das Bedürfnis für
solche Kassen ist das dringlichste. Die ältesten sind rein lokal; ein kleiner Reservefonds ge—
nügt. Aber bald breiteten sich auch die besseren dieser Kassen auf die Grafschaft aus, ja
darüber hinaus, und jetzt giebt es ganz große über das Königreich sich erstreckende von
über 1Mill. Mitglieder. Fast die Hälfte aller in der obigen Statistik gezählten Personen
nämlich 5,65 Mill.) gehören ausschließlich Begräbniskassen resp. ihnen gleichgestellten
Volksversicherungsbanken an. Diese Kassen erstrecken ihre Thätigkeit bis in den
unteren Teil des Arbeiterstandes. Die Kassen suchen sich durch glatte Zahlung des Sterbe⸗
geldes (meist 6 O für die Erwachsenen, 8 für das Kind) beliebt zu machen. Aber sie haben
den Nachteil, daß sie, je größer sie werden, desto zahlreichere Kollekteure bedürfen, die
10—-50 6/0 der Einnahmen verschlingen. Der Zusammenhang zwischen Versicherten und
Kassen wird nur durch die Kollekteure unterhalten, welche mit der Ausdehnung der Ge—
sellschaften zu einem wahren Krebsschaden wurden. Ein großer Teil der Kollekleure und
Vorstände fanken 1840-1875 zu gewissenlosen Wucherern herab; sie gaben den Ver⸗
siche rten keine schristlichen Vertraͤge, verkauften sie beliebig an andere Gesellschaften, wie
sie auch oft ihre einträglichen Slellen um 501000 4 verkauften. Stellte sich die
Bilanz der Kasfse schlecht, so holten sie bei Hunderten die Beiträge nicht mehr ab und
stießen diese so aus der Gesellschaft; sie bewucherten auch durch Vorschüsse. Von irgend
welcher Selbstverwaltung war keine Rede mehr. Zur Generalversammlung, wo Taufende
hätten erscheinen sollen, trommelten Vorstände und Kollekteure einige Dutzend ihrer
Kreaturen zusammen. Diese namenlosen Mißbräuche ermöglichten den Aktiengesellschaften
unter Annaähme des Sammelsystems die Ausbreitung der Volksversicherung und ver—
anlaßten das Reformgesetz von 1875, das die schlimmsten der Mißbräuche beseitigte.
Ldudlow verlangte damals Staatsversicherung für die Begräbnisgelder. Das Gefetz von
1896 hat die sammelnden Begräbniskassen und die Versicherungsbanken, welche die
Volksversicherung im Umkreis von mehr als 10 englische Meilen bis zu 20 M Sterbe—
geld durch Sammler betreiben, unter dasselbe Recht gestellt.
Wer nur die englischen Begräbniskassen kennt, wird sich kaum scheuen, vom voll—⸗
ständigen Bankerott des freien Hulfskassenwesens zu sprechen. Anders, wer die großen
allgemeinen Hülfskafsen und Orden studiert, deren Reformen in eben der Zeit einsetzen
da jene Kaffen die niefste Entartung zeigen. Sie haben es bis 1899 zwar nicht, die