819)] Franzöoͤsische Arbeiterversicherung. Deutsche Anfänge. 361
auf 139, 1896 auf 227 Mill. Fr., die Jahreseinnahme 1895 auf 24-28 Mill. ge⸗
stiegen, wovon 12,8 Mill. für Krankenversicherung (6 Krankengeld, 8 ärztliche Hülfe,
3,6 Arzenei) ausgegeben wurden. — Das Resultat ist kein großes, auch wenn man in
Rechnung zieht, daß Frankreich noch heute einen so großen Kleinbürgerstand hat, der
der Versicherung oder gar dem staatlichen Versicherungszwange die Sparkasse oder den
Erwerb eines Ackerstückchens vorzieht.
221. Die Durchführung der deutschen Arbeiterversicherung.
Ursprung. Die Krankenversicherung. In Deutschland trat das Beduürfms
der Arbeiterversicherung später hervor als in Westeuropa; die große Industrie
und die Bildung eines Lohnarbeiterstandes kamen später; die ländlichen Lohnarbeiter
behielten zum größeren Teil über 1850 hinaus naiuralwirtschaftliche Jahresbezahlung
und lebenslänglichen herrschaftlichen Unterhalt. Soweit ein Bedürfnis nach Hülfs
kassen vorhanden war, hatten sich die alten Einrichtungen erhalten. Den älteren
gilde- und zunftmäßigen Hülfskassen hatte die bureaukratische Polizei wohl ihre Feste
und Gelage und damit einen Teil ihrer Anziehungskraft genommen, aber keine
Revolution hatte sie vernichtet; sie erhielten sich mannigfach auch, wo die Gewerbe—
freiheit gestegt hatte. Die schon im 16. Jahrhundert vorhandenen Bruderladen der
Bergarbeiter, gespeist durch die Büchsenpfennige der Knappen und bald auch durch
einige Freikuxen (Anteile) der Werke, gaben Unterstützungen aller Art; außerdem aber drang
der gräflich Schlicksche Grundsatz der Joachimsthaler Werke mehr und mehr in alle
Bergordnungen ein, daß fündige Zechen den kranken Arbeitern acht, ünfündige vier Wochen
lang Lohn und Arztgeld zu reichen hätten. Und als von 1700 — 1854“ der Erwerbs
trieb moderner Unternehmer und die Aufldsung der alten Knappschaften diese heilsamen
Einrichtungen bedrohten, da griff Friedrich d. Gr. (z. B. 10. Rat 1767 fur die Berg⸗
werke in Cleve-Mark) und später die preußische Verwaltung von 1815— 1848 rettend und
zwingend durch; in den westlichen Provinzen wurden diese Kassen erst 1839 — 1842 unter
großem Widerstand der Unternehmer in allen Werken eingeführt. Minister von der
Heydt unifizierte und legalisierte dann diese Reform durch das Gesetz vom 10. April 1854:
alle Berg⸗, Hütten⸗ und Salinenwerke mußten nach ihm, zu geographischen Verbänden
gereinigt, solche Knappschaftskafsen errichten, und alle ihre Akbeiter mußten beitreten;
Werke und Arbeiter zahlen Beiträge, die ersteren nach und nach fast so hohe wie die
letzteren. Alle — auch die unstündigen — Arbeiter erhalten dafür Krankenlohn sowie Kur
und Arzenei und ein Begräbnisgeld; die ständigen daneben noch Invaliden-, Witwen- und
Waisenpension, Schulgeldbeihülfen, außerordentliche Unterstützungen. Die Verwaltung
ist eine gemeinsame. Im Jahre 1867 besaß Preußen 88 solcher Kassen mit 174 000
Bergarbeitern, Ende 1900 73 mit 618 547; damals hatten sie 10,5, jetzt schon wesentlich
über 100 Mill. Mk. Vermögen; damals 4,6 Mill., jetzt 48,6 Mill. Jahreseinnahme;
Ende 1900 empfingen 57 605 Inbaliden, 50 107 Wilwen und 42 180 Waisen Pensionen
im Gesamtbetrag von 22 Mill. neben 14,6 Mill. Ausgabe für Krankenpflege. In
inzelnen Vereinen hat man die Pensions- und Krankenkassen getrennt. Da der
Beitrittszwang und die Blüle des Bergbaues steigende Beteiligung garantiert, hat man
ron einer strengen Durchführung der Versicherungstechnik ohne Gefahr Abstaund nehmen
können. Fur die nichtpreußischen deutschen Bergwerke (mit ca. 50000 Arbeitern)
wurde von 1860—1900 im Jdanzen eine ähnliche Gesetzgebung erlassen. Auch Hsterreich
folgte 1834 und 1889. Die ganze Institution leidet wohl etwas daran, daß die Teil—
nahme der Arbeiter an ihr nicht entsprechend belebt wurde; die Klagen über zu geringe
Rechte, über das Wahlshstem fur die Arbeitervertreter, über Sicherung der Ansprüche
bei Austritt aus dem Lohnverhältnis sind stetig gewachsen; aber im ganzen hat sie
sich doch so bewährt, daß sie in den Augen der besten deutschen Unternehmer und der
Regierungen ein ideales Vorbild für alle Arbeiterversicherung wurde. Die Kassen der
Eisenbahnen und anderen Großunternehmungen wurden überwiegend darnach gebildet;
in der öffentlichen Debatte wurde 1880—1880 immer wieder auf fie hingewiesen. Die
Ausbildung von städtisch-⸗gewerblichen Krankenkassen mit Beitrittszwang von 1846 - 1866
wäre ohne diesen Vorgang wohl kaum erfolgt.