362 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [820
Die preußische Gewerbeordnung von 1848 forgte für Erhaltung und Neubildung
der Gesellenunterstützungskassen, erlaubte einen ortsstatutarischen Beitrittszwang für
zünftige und nichtzünftige Gesellen, für Zunftmeister und Fabrikarbeiter. Das Gewerbe—
zesetz vom 9. Februar 1849 ergänzte und verschärfte diese Bestimmungen, verfügte die orts—
statutarijsche Möglichkeit, die Unternehmer zu Beiträgen in halber Höhe der Arbeiter—
heiträge zu zwingen und die Einziehung der beiderseitigen Beiträge den Gewerbe—
treibenden zu übertragen. Und als die Ortsbehörden, gehindert durch die Abneigung
der Unternehmer, zögerten, griff von der Heydt energisch durch (Gesetz vom 8. April
1854) und schuf die Möglichkeit eines Beitrittszwanges zu den Krankenkassen außer
durch Orts- auch durch Statute der Bezirksregierungen für weite Bezirke. Es wurde
nun mit Energie von diesen Befugnissen Gebrauch gemacht; viele humane Arbeitgeber,
zumal die noch wesentlich unter kirchlich-religiösem Einfluß stehenden, suchten von selbst
mehr und mehr Kranken- und Sterbekafsen für ihre Werke zu errichten. Und so sehen
wir von 1834-14874 eine steigende Zahl von solchen Hülfskassen sich bilden, die meisten
chon durch Ortsstatute mit dem Beitrittszwang versehen. Es waren einerfeits Kranken—
und Sterbekassen für die Arbeiter bestimmter Beruse und Gewerbe, die jeweilig an
einem Orte mit Beitrittszwang arbeiteten (Ortskrankenkaffen), andererseits Kassen,
in welche die Arbeiter eines bestimmten Unternehmens eintreten mußten (Betriebs—
safsen), welche unter einer patronisierenden Leitung der Arbeitgeber standen. Man
schätzt die Zahl dieser Kassen
1854 für Altpreußen auf 2576 mit 254420 Mitgliedern,
874 „3961, 714877
—DVVDD VV—
In ganz Deutschland werden um 1874 schon gegen 10000 Hülfskassen aller Art
mit etwa 2 Mill. Mitgliedern bestanden haben. Mehrere Staaten hatten die preußische
Gesetzgebung von 1854 nachgeahmt. Auch etwa 8350000 selbständige Gewerbetreibende
Zunftmeister) werden bis 1869 in den Kassen gewesen sein; außer den Zwangskassen
zab es freie mit nicht zu großer Mitgliederzahl und solche, welche unter dem Landes—
recht der einzelnen Staaten oder auf Grund besonderer Privilegien entstanden waren.
Die Zwangskassen mögen 1874 ein Vermögen von 40-650 Mill. Mtk. gehabt haben.
In Süddeutschland, wo es nur eine geringere Zahl Betriebskafsen gab, hatten die Ge—
meinden das Recht erhalten, von allem Gesinde und allen Arbeitern dafür einen Beitrag
zu erheben, daß sie in kranken Tagen freie Verpflegung durch die Gemeinde erhielten;
man war hier mit dieser Einrichtung zufrieden.
Mochten die Staatsbehörden bei Durchführung dieser Veranstaltungen in Nord
und Süd wesentlich an eine Erleichterung der sonst zu sehr wachsenden Armenlast
gedacht haben, mochte bei von der Heydt und anderen maßgebenden Persoönlichkeiten in
Preußen der Gedanke mitgespielt haben, durch die Betriebskassen und die Beiträge der
Arbeitgeber die Autorität der letzteren zu stärken, mochte die Verwaltung vieler Zwangs⸗
kafsen im Anfang recht unvollkommen fein, mochten sie noch lange nicht alle Arbeiter
umfassen, und die Arbeiter oft ihre Rechte durch Stellenwechsel verlieren, das ganze
System hatte sich doch so eingelebt, hatte so wolthätige Folgen erzeugt, daß selbst die
zanz liberal gefärbten Bundesregierungen 1868 —1878 keinen Augenblick ernstlich daran
denken konnten, durch Aufhebung des nun seit über 20 Jahren bestehenden Beitritts-
zwangs die gewohnten Einrichtungen zu gefährden. Der konsequenie politische und
wirtschaftliche Liberalismus forderte diese freilich. Er sah in den englischen freien
Hülfskassen sein Ideal; man kannte damals deren Schattenseiten noch nicht. Aber er
konnte in der Gewerbeordnung von 1869 nur die Aufhebung des Beitrittszwangs für die
selbständigen Gewerbetreibenden und für diejenigen Arbeiter durchsetzen, die einer anderen
reien Hülfskasse angehören, und im Jahre 1876 die beiden Gesetze vom 7. und 8. April.
Das letztere hielt die Einführung des Kaffenzwangs durch Ortsstatuten aufrecht; das erstere
gab Normativbestimmungen, nach denen sich von da an die ortlichen Zwangskassen wie
die freien Kassen richten sollten, die als eingeschriebene Hülfskaffen rechtuche Perfönlichkeit