364 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. 822
drängte die Bundesregierungen ernstlich, durch eine Socialreform größeren Stils ihren
zuten Willen zu zeigen und eine Versöhnung mit den socialistischen Arbeitern zu ver—
suchen. Das deutsche Unternehmertum hatte zum Teil selbst Zwangshülfskassen nach
dem Vorbilde der Knappschaften gefordert; soweit es egoistisch die Lasten fürchtete, hoffte
es doch durch die Art, wie Bismarck die Maßregel erfaßte, die Zügel in der Hand zu
behalten und zugleich durch diesen Staatsmann Schutzzölle und anderes zu erhalten.
Das Wichtigste war, daß Bismarck dafür gewonnen wurde, seine Riesenkraft, seine Willens⸗
energie dafür einzusetzen, daß für eine Unfall- und Invaliditätsversicherung die Staats—
oder Reichsgewalt eintrete. Die juristisch geschulten tüchtigen Verwaltungsbeamten,
denen er die Ausführung übertrug, waren von dem Geist der friedericianischen Ver—
waltung, des socialen Königtums mehr erfüllt als vom Modeliberalismus der Zeit.
Kaiser Wilhelm J. hatte schon in der Jugend ein starkes sociales Pflichtgefühl für die
Hebung der mittleren Klassen gezeigt; er unterzeichnete gerne die von Bismarck auf⸗
gesetzte Botschaft vom 17. November 1881, welche auf die oöͤffentliche Meinung und den
Reichstag wirken follte.
Das Krankenkassengesetz kam zuerst 15. Juni 1883 zu stande und gilt
jetzt in der modifizierten Form vom 10. April 1892. Man hatte zunächst März 1881
ein Unfallversicherungsgesetz vorgelegt: eine Reichsanstalt mit Reichszuschuß follte die
seit 1871 gesteigerte privatrechtliche Haftpflicht der gewerblichen größeren Unternehmer
für Betriebsunfälle ersetzen; diese Haftpflicht hatte die Aktiengesellschaften für Unfall—
versicherung geschaffen, aber auch unendlich viel Zwist und nur für einen kleinen Teil
der verunglückten Arbeiter Entschädigung gebracht. Man erfuhr von den Privatgesell—
schaften, daß die kleinen Unfälle ihnen außerordentlich hohe, fast unerträgliche Ver—
waltungskosten machten. Es erschien als ein glücklicher Ausweg, sie den gewöhnlichen
sKrankenkassen zu überweisen. Um dies zu können, mußte das System der bestehenden
Krankenkassen mindestens auf alle gewerblichen Arbeiter ausgedehnt werden, denen aus
der Haftpflicht Rechte erwachsen waren. Der Gesetzentwurf vom 8. Mai 1882, wie der
vom 6. März 1883 verband also die geplante Unfallversicherung mit einer Neuordnung
des Krankenkassenwesens; der Reichssstag trennte beides. So kam es zunächst zum Kranken-
kassengesetz vom 15. Juni 1883.
Seine Absicht ist einerseits, die sämtlichen bestehenden deutschen Formen der
sKranken- und Sterbegeldversicherung möglichst ungeändert zu erhalten, andererseits das
System des Zwanges und der öffentlich-rechtlichen Korporation auszudehnen und zu
vervollkommnen. Man hielt für die ausschließliche Kranken- und Sterbegeldversiche—
rung kleine Kassen mit mindestens 50 —100, in der Regel einigen hundert Mitgliedern,
die zugleich durch Orts- und Berufsgemeinschaft verbunden wären, für die passendste
Organisation; die bisherigen Orts- und Betriebskrankenkassen (O.K. u. B.K.) entsprachen
dem am besten, die ersteren als die moderne, die anderen als die patrimoniale Form.
Daneben duldete man, wie bisher, 1. freie Kassen (nach dem Gesetz von 1876, reformiert
1. Juni 1884), die auch wesentlich Berufsgenossen, aber solche verschiedener Orte zu—⸗
jammenfaßten, 2. die landesrechtlichen, 8. die Zunftkassen und 4. die Knappschaftskassen;
man sah für vorübergehende Bauten 5. die Baukassen vor. Und man wies endlich 6.
die versicherungspflichtigen Personen, für welche es nicht gelang, Kassen zu organisieren,
in die bisher schon bestehende, jetzt reichsrechtlich geordnete, weniger fordernde und
ieistende Gemeindeversicherung (G.VB.). Es war Aufgabe der Ortsgemeinde, event. der
Auffichtsbehörden, auf die Bildung der nötigen Kassen hinzuwirken, die mit Ausnahme
der freien jeden versicherungspflichtigen zu ihr Gehörenden aufnehmen, jeden, der vorher
einer anderen Zwangskasse angehört, innerhalb 18 Wochen ohne Eintrittsgeld und
Karenzzeit zulassen müssen. Für jeden verficherungspflichtigen Arbeiter besteht so eine
Kafse, der er sich nur durch Eintritt in eine freie Kasse entziehen kann. Alle Kassen
sind in den Grundzügen ihrer Verfassung, dem Maximum der Beiträge, dem Mini—
mum der Leistungen gesetzlich geordnet; die konkrete Höhe der Beiträge, das einzelne
ihrer Versicherung und Verwaltung wird durch ihre von der Aufsichtsbehörde genehmigten
Statuten geordnet. Die Zwangskassen sind öffentlich-rechtliche Genossenschaften mit