Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

325) Resultate der deutschen Krankenkaffen. Unfallversicherung. 367 
geworden. Es hat sich nur der Mißstand herausgebildet, daß eine kleine, rührige 
Minorität alle Stellen besetzt und sie nicht nach der Fähigkeit, sondern nach dem Partei— 
zifer als Belohnung für Parteidienfte vergiebt. Die Arbeilgeber, die in Generalversamm— 
lung und Vorstand ein Drittel der Stimmen haben, können das nicht hindern. Diese 
Stimmenverteilung, einstens nützlich, solange bescheidene, demütige Arbeiter überwogen, 
hat sich überhaupt mehr und mehr als unpraktisch gezeigt; die Arbeitgeber werden jetzt 
oft so behandelt, daß sie sich ganz zurückziehen. Zu helfen wäre, wenn man an dem 
Grundgedanken festhält, durch zwei einfache Mittel: man läßt die Arbeitgeber so viel 
zahlen wie die Arbeiter und giebt ihnen die gleiche Stimmenzahl; oder man nimmt sie, 
wie in Osterreich, ganz aus der laufenden Verwaltung heraus, giebt ihnen aber als 
Korrelat ihrer Beiträge ein Vetorecht gegen bestimmte wichtige Beschlüsse. Auch der jetzt 
mehrfach erörterte Vorschlag, an die Spitze wenigstens der großen Ortskassen einen von 
der Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde ernannten unparteiischen Beamten zu setzen, hat 
viel für sich; er hebt nicht die Selbstverwaltung, sondern nur den Parteikampf um die 
gut bezahlten Stellen auf; er schafft eine unparteiische Leitung, wie sie im Gewerbe— 
gericht so heilsam wirkt. 
Alle Bildung ganz großer Krankenkaffen wäre und ist nur dann nicht schädlich, wenn 
man, nach dem Vorbild der englischen Orden, sie auf kleine Unterverbände von 100 bis 
300 Personen stützte, die in sich ein lebendiges, genossenschaftliches Leben behalten; solche 
würden ihre bewährten Leiter in die Gesamtvertretung schicken. Das Gesetz von 1892 
Z46 nimimt Verbände felbständiger Ortskassen für Krankenpflegezwecke in Aussicht, statt 
umgekehrt darauf hinzuwirken, daß kleine Teilgenossenschaften, welche gleichgültige in teil— 
nehmende Mitglieder verwandeln würden, zu größeren, zu Gesamtverbänden zusammen— 
treten: diese müßten das Sterbegeld zahlen und für Deficits der Teilgenossenschaften 
aufkommen, Reformen aller Art in ihnen betreiben. 
222. Die Durchführung der deutschen Arbeiterversicherung: die 
Unfall- und Invalidenversicherung. Die deutsche Unfallverficherungsgesetz⸗ 
gebung hat, wie erwähnt, ihren Ausgangspunkt im Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 Als 
wieder mal einige Bergwerkskatastrophen große Zahlen von Bergarbeitern getötet, ihre 
Familien dem Elend überliefert hatten, war in der Epoche des glänzenden Geschäfts— 
gewinnes das Gefühl des hierin liegenden Unrechts erwacht; die Liberalen beantragten 
im Reichstag eine stärkere Hafst der Unternehmer als bisher. In den meisten Ländern 
und so auch in Deutschland galt noch der römische Grundsatz, daß für ein solches Un— 
glück der Unternehmer nur hafte, wenn ihn ein eigenes Verschulden treffe, oder ihm 
das eines Beauftragten nachgewiesen werde, bei dessen Auswahl er es an der nötigen 
Sorgfalt fehlen ließ. Der französische Kassationshof hatte seit den 1840er Jahren die 
Art. 138218384 des Code civil bereits dahin ausgelegt, daß der Unternehmer für jedes 
Verschulden seiner Beamten hafte. Das deutsche Gesetz von 1871 erklärte nun die 
Eisenbahnen für jeden Schaden haftbar, wenn sie nicht höhere Gewalt oder eigene 
Schuld des Betroffenen nachweisen, die Fabriken, Bergwerke, Gruben u. s. w. für haftbar, 
wenn der Betroffene die Schuld eines Beauftragten oder Aufsehers beweise. 
Es war ein großer Fortschritt. Die Versicherungsgesellschaften bildeten die privat— 
rechtliche Unfallversicherung jetzt aus. Im Jahre 1875 waren in Preußen 318000 
Arbeiter versichert; 18790 nahm man an, daß in den Fabrikdistrikten /8 der Arbeiter 
gegen die Haftpflichtunfälle, 8—/ 10 gegen alle Unfälle versichert seien. Aber dem 
einzelnen verunglückten Arbeiter war doch sicher nur geholfen, wenn er einen teuren 
Prozeß führen konnte und ihn gewann. Die Prozesse steigerten die gegenseitige Er— 
hitterung und hinderten oft die bisher üblichen humanen Unterstützungen. Die deutschen 
Knappfchaften, die deutschen Müller und Zutkerfabrikanten sowie andere Kreise begannen, 
Benossenschaften zu gemeinsamer Tragung der Schäden zu gründen. Allein auch das 
reichte noch nicht weit. 
Bismarck erfaßte den Gedanken, die ganze privatrechtliche Hastung durch eine 
öffentlich-rechtliche Reform, durch einen gesetzlichen Versicherungszwang ur die haft⸗
	        
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