325) Resultate der deutschen Krankenkaffen. Unfallversicherung. 367
geworden. Es hat sich nur der Mißstand herausgebildet, daß eine kleine, rührige
Minorität alle Stellen besetzt und sie nicht nach der Fähigkeit, sondern nach dem Partei—
zifer als Belohnung für Parteidienfte vergiebt. Die Arbeilgeber, die in Generalversamm—
lung und Vorstand ein Drittel der Stimmen haben, können das nicht hindern. Diese
Stimmenverteilung, einstens nützlich, solange bescheidene, demütige Arbeiter überwogen,
hat sich überhaupt mehr und mehr als unpraktisch gezeigt; die Arbeitgeber werden jetzt
oft so behandelt, daß sie sich ganz zurückziehen. Zu helfen wäre, wenn man an dem
Grundgedanken festhält, durch zwei einfache Mittel: man läßt die Arbeitgeber so viel
zahlen wie die Arbeiter und giebt ihnen die gleiche Stimmenzahl; oder man nimmt sie,
wie in Osterreich, ganz aus der laufenden Verwaltung heraus, giebt ihnen aber als
Korrelat ihrer Beiträge ein Vetorecht gegen bestimmte wichtige Beschlüsse. Auch der jetzt
mehrfach erörterte Vorschlag, an die Spitze wenigstens der großen Ortskassen einen von
der Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde ernannten unparteiischen Beamten zu setzen, hat
viel für sich; er hebt nicht die Selbstverwaltung, sondern nur den Parteikampf um die
gut bezahlten Stellen auf; er schafft eine unparteiische Leitung, wie sie im Gewerbe—
gericht so heilsam wirkt.
Alle Bildung ganz großer Krankenkaffen wäre und ist nur dann nicht schädlich, wenn
man, nach dem Vorbild der englischen Orden, sie auf kleine Unterverbände von 100 bis
300 Personen stützte, die in sich ein lebendiges, genossenschaftliches Leben behalten; solche
würden ihre bewährten Leiter in die Gesamtvertretung schicken. Das Gesetz von 1892
Z46 nimimt Verbände felbständiger Ortskassen für Krankenpflegezwecke in Aussicht, statt
umgekehrt darauf hinzuwirken, daß kleine Teilgenossenschaften, welche gleichgültige in teil—
nehmende Mitglieder verwandeln würden, zu größeren, zu Gesamtverbänden zusammen—
treten: diese müßten das Sterbegeld zahlen und für Deficits der Teilgenossenschaften
aufkommen, Reformen aller Art in ihnen betreiben.
222. Die Durchführung der deutschen Arbeiterversicherung: die
Unfall- und Invalidenversicherung. Die deutsche Unfallverficherungsgesetz⸗
gebung hat, wie erwähnt, ihren Ausgangspunkt im Haftpflichtgesetz vom 7. Juni 1871 Als
wieder mal einige Bergwerkskatastrophen große Zahlen von Bergarbeitern getötet, ihre
Familien dem Elend überliefert hatten, war in der Epoche des glänzenden Geschäfts—
gewinnes das Gefühl des hierin liegenden Unrechts erwacht; die Liberalen beantragten
im Reichstag eine stärkere Hafst der Unternehmer als bisher. In den meisten Ländern
und so auch in Deutschland galt noch der römische Grundsatz, daß für ein solches Un—
glück der Unternehmer nur hafte, wenn ihn ein eigenes Verschulden treffe, oder ihm
das eines Beauftragten nachgewiesen werde, bei dessen Auswahl er es an der nötigen
Sorgfalt fehlen ließ. Der französische Kassationshof hatte seit den 1840er Jahren die
Art. 138218384 des Code civil bereits dahin ausgelegt, daß der Unternehmer für jedes
Verschulden seiner Beamten hafte. Das deutsche Gesetz von 1871 erklärte nun die
Eisenbahnen für jeden Schaden haftbar, wenn sie nicht höhere Gewalt oder eigene
Schuld des Betroffenen nachweisen, die Fabriken, Bergwerke, Gruben u. s. w. für haftbar,
wenn der Betroffene die Schuld eines Beauftragten oder Aufsehers beweise.
Es war ein großer Fortschritt. Die Versicherungsgesellschaften bildeten die privat—
rechtliche Unfallversicherung jetzt aus. Im Jahre 1875 waren in Preußen 318000
Arbeiter versichert; 18790 nahm man an, daß in den Fabrikdistrikten /8 der Arbeiter
gegen die Haftpflichtunfälle, 8—/ 10 gegen alle Unfälle versichert seien. Aber dem
einzelnen verunglückten Arbeiter war doch sicher nur geholfen, wenn er einen teuren
Prozeß führen konnte und ihn gewann. Die Prozesse steigerten die gegenseitige Er—
hitterung und hinderten oft die bisher üblichen humanen Unterstützungen. Die deutschen
Knappfchaften, die deutschen Müller und Zutkerfabrikanten sowie andere Kreise begannen,
Benossenschaften zu gemeinsamer Tragung der Schäden zu gründen. Allein auch das
reichte noch nicht weit.
Bismarck erfaßte den Gedanken, die ganze privatrechtliche Hastung durch eine
öffentlich-rechtliche Reform, durch einen gesetzlichen Versicherungszwang ur die haft⸗