Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

368 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlanfes u. der Einkommensverteilung. [826 
pflichtigen Gewerbe und durch eine große Reichsanstalt mit Reichszuschuß zu erfetzen. 
Drei Gesetzesentwürfe folgten sich 1884, 1882, 1884. Der Reichszuschuß, wie die 
Reichsanstalt fiel; die Liberalen wollten das einträgliche Geschäft für die Aktien— 
zesellschaften retten (Antrag Buhl, 10. Januar 1882). Man einigte sich endlich, die 
Versicherung großen Berufsgenossenschaften der Unternehmer zu übergeben, 
ihnen die kleinen Unfälle, welche eine Verpflegung unter 183 Wochen fordern, durch 
Äbertragung auf die Krankenkassen abzunehmen, sowie von einem Beitrag der Arbeiter 
abzusehen, den Reichszuschuß durch eine Reichshaft für die Zahlungsfähigkeit der Be— 
rufsgenossenschaften zu ersetzen. 
Fuür diese Berufsgenossenschaften sprachen die schon bestehenden Versuche, die 
öffentliche Meinung, die Neigung der Unternehmer, endlich die Hoffnung, ihnen später 
weitere sociale Ausgaben (z. B. die Invalidenversicherung) zu übergeben. Die einzelnen 
mußten möglichst umfangreich gemacht werden, um leichter das große Risiko, den Wechsel 
der Unfälle und die Ausdehnung der Entschädigungspflicht von den Haftpflichtunfällen 
auf alle Betriebsunfälle, auch die durch Zufall herbeigeführten, tragen zu können. Die 
Scheidung der Betriebe nach Berufsgruppen schien für die Tragung der Last schon des— 
halb angezeigt, weil die Gefahr je nach den Berufen eine so sehr verschiedene ist; im 
Jahre 1898 schwankten die Unfallausgaben der einzelnen Genossenschaften für 1000 Mk. 
Löhne zwischen 1,26 und 26,78 Mk. 
Dem gewerblichen Unfallversicherungsgesetz (U.V.G.) vom 6. Juni 1884 folgten 
bis 1887 mehrere Gesetze, welche den Versicherungszwang auf neue Berufe, hauptsächlich 
auf die Land- und Forstwirtschaft, ausdehnten; es blieben der Handel, das Handwerk, 
der Gesindedienst ausgeschlossen. Uber ihre Einbeziehung und andere kleinere 
Reformen wurde 1894 -1900 mit dem Reichstage verhandelt. Erstere wurde zunächst 
nicht beliebt; letztere kamen am 30. Juni 18900 in einem Haupt- und mehreren Sonder— 
gesetzen zum Abschluß. 
Eine dreifache Form ist auf Grund dieser Gesetze für die Zwangsunfallverficherung 
geschaffen. Erstens sind 65 gewerbliche Berufsgenossenschaften nach Berufseinteilung 
der Betriebe, unter Einvernahme der Beteiligten mit dem Reichsversicherungsamt ge— 
schaffen, welche teils alle zum Berufe gehbrigen Betriebe des ganzen Reiches, teils nur 
die der einzelnen Staaten und Provinzen umfassen; zweitens sind 48 landwirtschaftliche 
gebildet mit rein geographischer Abgrenzung; endlich ist 416 Ausführungsbehörden die 
gleiche Unfallentschädigung der Arbeiter in den Reichs-, Staats-, Provinzial- und 
Kommunalbetrieben übertragen. Der Schwerpunkt liegt in den Berufsgenossenschaften, 
die als Korporationen des öffentlichen Rechtes ihre Arbeiter und Betriebsbeamten 
(bis 3000 Mk. Jahresverdienst) gegen Betriebsunfälle zu versichern verpflichtet sind. 
Die gewerblichen umfassen 233—28000 Betriebe, 18 000-621000 Arbeiter, die land— 
wirtschaftlichen durchschnittlich 97000 Betriebe und 233000 Arbeiter. Die höchste 
Zahl ist 541000 Betriebe und 960 000 Arbeiter. Die Geschäfte sind natürlich um so 
schwieriger und teurer, je zerstreuter die Betriebe und Arbeiter sind; um so gefahrvoller 
und teurer, je kleiner die Genossenschaft ist. Die Geschäftsführung ist den landwirt— 
schaftlichen außer durch ihre örtliche Zusammengehörigkeit dadurch erleichtert, daß sie im 
zrößeren Teil des Reiches den Provinzial- und sonstigen öffentlichen Behörden übergeben 
ist; die der gewerblichen durch Bildung von lokalen Sektionen, welche zugleich selbständig 
einen Teil der Gefahr und Lasten (30—500/0) derselben tragen; 1888 hatten nur 18 
keine, einzelne bis 366 Sektionen. Von der richtigen Organisation, Abgrenzung, 
Sektionsbildung, Statutenabfassung in den Jahren 1885—1890 hing die Leistung der 
Berufsgenossenschaften im ganzen und die der einzelnen ab. 
Jede Berufsgenossenschaft hat einen ehrenamtlichen Vorstand von 10—12 Mit— 
gliedern nebst einem bezahlten Geschäftsführer; ihre Gehalte sind verschieden; einzelne sollen 
durch Stellenkumulation bis 30000 Mark beziehen, viele waren frühere Unsallversiche— 
rungsbeamte. Unter ihnen stehen die Sektionsvorstände, je zu etwa 6 Mitgliedern; sie 
werden unterstützt durch —6000 ehrenamtliche Vertrauensmänner für kleine örtliche Bezirke. 
Außerdem fungieren über 200 sogenannte Beauftragte, fest angestellte technische Beamte
	        
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