370 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [828
weiser Erwerbsunfähigkeit wird die Vollrente herabgesetzt; es hat sich da in der Spruch⸗
praxis eine Art Knochentarif herausgebildet: der Verlust z. B. der rechten Hand giebt
66,6, des rechten Armes 75, des linken Armes 80/0 der Vollrente. Auch findet
bei Verschlechterung oder Verbesserung des Geschädigten nach gewissen Zeiträumen
Herauf- und Herabsetzung der Rente statt. Die Tendenz geht dahin, den Unfall schnell
und unparteiisch zu untersuchen, das Hauptgewicht auf die Wiederherstellung der Gesundheit,
und mag sie noch so tener sein, zu legen, dann die Renten billig festzusetzen; werden sie
angefochten, so kommt die Entscheidung zuerst vor das in der Nähe befindliche Schieds⸗
gericht, im Rekurs vor das Reichsversicherungsamt. In diesen Zusammenhang gehört
es, daß die B.G. Unfallverhütungsvorschriften erlassen und durchsetzen dürfen, daß sie
Unfall-—, Kranken- und Rekonvalescenten-Häuser bauen, daß sie schon für die ersten
13 Wochen das Heilverfahren an sich ziehen dürfen, daß fie Präͤmien für Rettung Ver—
unglückter und für bessere Unfallverhütungseinrichtungen aussetzen, Unfallstationen er⸗
richten, daß sie Beamte und Arbeiter in der ersten Hülfeleistung bei Unfällen unter⸗
richten lassen. Für solche Zwecke geben sie jährlich Millionen aus; sie fügen so zu
ihrer direkten Aufgabe, die Krüppel durchzufüttern, die höhere, produktive, die nationale
Arbeitskraft zu erhalten und zu steigern.
Die nötigen Mittel bringen die Berufsgenossenschaften nicht nach streng versiche⸗
rungstechnischen Grundsätzen durch das Prämien- oder Kapitaldeckungsverfahren auf, die für
jeden Verficherten vom ersten Jahre an gleichmäßig jährlich oder nach Jahresperioden
so viel erheben, daß die durch seine Versicherung entstehende Gefahr stets voll gedeckt ist.
So muß die Hrivatversicherung verfahren, die nie weiß, wie viele Versicherte sie im
folgenden Jahre haben wird. Die deutschen Zwangsgenossenschaften legen jährlich ihren
Bedarf um, haben das sogenannte Umlageverfahren mit der Reichsgarantie ohne Gefahr
annehmen können, wodurch die Last in den ersten Jahren sehr ermäßigt wurde; immer⸗
hin wurden eben für diese Zeit Zuschläge von 800 0/0 an, später von Jahr zu
Fahr fallende beigefügt, um erhebliche Reservefonds zu sammeln; sie betrugen 1899
138,0 Mill. Mk. Man berechnete nun pro 1. Januar 1898 ein Deficit nach dem
Kapitaldeckungsverfahren von 875,8 Mill. Deshalb hat das Gesetz von 1900 an⸗
geordnet, daß von 1901 —1930 jährlich für jeden Versicherten 13,82 Mk. mehr erhoben
werden, als das Umlageverfahren ergiebt, so daß dann die Jahresbeiträge pro Ver—
sicherten, die 1886—1897 bei den gewerblichen B.G. von 2,9 auf 8,5 Mk. stiegen und
bis 1981 wahrscheinlich auf 18,9 sich belaufen hätten, von 1901 -1930 etwas höher sein,
don da an aber durch die wachsende Zinseinnahme sinken werden. Die Ursache, daß
120—60 Jahre lang die Ausgaben steigen, liegt darin, daß die jährlich gleichmäßig
bewilligten Renten für die Verunglückten so lange steigen, bis die Rentenbezieher in
gleicher Zahl absterben, wie neue hinzukommen.
Die Ümlage des jährlichen Bedarfes geschieht am Schlusse jedes Jahres nach den
gezahlten, sogenannten anrechnungsfähigen, d. h. in ihren höheren Schichten etwas ge—
kürzten, Löhnen und nach den in jeder Berufsgenossenschaft von der Generalversammlung
eingeführten Gefahrenklassen. Die landw. B.G. legen den Bedarf meist nach gewifssen
Struern, hauptsächlich den Grundsteuern um. Die Auszahlung der Renten erfolgt
tostenfrei durch die Post. Das Gesamtresultat ergiebt sich aus folgenden, dem statistischen
Jahrbuch entnommenen Zahlen:
Versicherte Ausgaben für Bestand der Refervefonds
Personen AUnfallversicherung am Jahresschluß
1885 2,9 Mill. 6,9 Mill. Mk. 1886 5,4 Mill. Mk.
1889 13338, 33,11, F 42,1,
1800 188 384 53833 18805
Die Summe der jährlichen Kosten im späteren Beharrungszustand wird man auf
160 — 180 Mill. Mt. schätzen können. Nach Zacher kostet die versicherte Person:
in den Gewerben in der Landwirtschaft im Durchschnitt
18897....— 868 1,62 425
im Beharrungszustand 20,0 430 10.0
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