353)] Begriff und Entstehung der Gewerkvereine. Koalitionsrecht. 395
wandeln. Erst rein lokal, dehnten sie sich bald durch die Verbindung mehrerer Vereine
zu größeren Verbänden aus, um zuletzt zu großen nationalen, ja teilweise internatio⸗
nalen Organisationen auszuwachsen. Auch traten mit der Zeit die an einem Ort befind—
ichen Vereine und Zweige zu örtlichen Kartellen und Kommissionen (Gewerkschafts⸗
kartellen), die Gewerkvereine, welche denselben oder verwandten Industrien angehören, zu
großßzen Föderationen, endlich alle Gewerkvereine desselben Staates zu gemeinsamen Kon—
zressen, Centralstellen, Kassen und Ausschüfsen zusammen.
Da neben den allgemeinen wirtschaftlichen und socialen Ursachen, welche die Ge—
werkvereine schufen, die Gesetzgebung über Vereine, Berufsvereine und gemeinsame
Arbeitseinstellung von erheblichem Einfluß auf den Gang ihrer Entwickelung war, so ist
es nötig, hierüber zuerst ein Wort zu sagen.
Wir haben oben (1I S. 407—408) gesehen, wie ängstlich der Staat in früheren
Zeiten fast stets gegenüber der Vereinsbildung der unteren Klassen war; dasselbe galt gegen—
über allen Preis- und Lohnverabredungen. Schon das römische Recht hatte sie ver—
boten; im Mittelalter hatten die egoistischen Preissatzungen der Zünfte nach den Zunft⸗
revolutionen dazu geführt, daß die Preis- und Lohnfetzung wieder allgemein zu einer
Funktion des Rates und der Obrigkeit wurde; auch die Zunftmeister durften nicht be—
lebig ihre Thätigkeit einstellen; die gemeinsame Niederlegung der Arbeit durch die
Besellen, um höheren Lohn zu ertrotzen, wurde allgemein sehr hart bestraft. Man
glaubte nur so die regelmäßige Versorgung des Marktes, die Unterordnung der teils
rohen, teils gewalttätig jugendlichen Arbeiterelemente unter die Meister garantieren zu
können. Die englische Klassenherrschaft des 18. Jahrhunderts wie der bürger- und
arbeiterfreundliche, aufgeklärte Despotismus des Festlandes, die französische Revolution
wie das Kaiserreich waren gegen 1800 im ganzen hierbei stehen geblieben, ja hatten
die harten Verbote und Strafen noch gesteigert; alle Vereinsbildung war erschwert und
verböten; die gemeinsame Arbeitseinstellung oder Aussperrung war unter strenge Strafe
gestellt, ja selbst die Verabredung, vollends aber jede Bedrängung oder Gewalt, welche
zur Teilnahme ubtigen wollte. Der absolute Staat traute sich zu, selbst Ordnung zu
machen und gerechte Arbeitsverhältnisse schaffen zu können; die absolute, individualistische
Wirtschaftstheorie anerkannte die „angeblichen“ gemeinsamen Interessen der Arbeiter
aicht, fie glaubten ja an die Harmonie der individuellen Interessen und an die natur—
gesetzliche Preisbildung aus Arbeiterzahl und Lohnfonds, welche durch künstlichen Druck
von verbündeten Personen nur gestört werden könne.
Immerhin zeigte sich da bald die Unmöglichkeit, an dieser verbietenden Negation
jestzuhalten, wo die industrielle Entwickelung weiter vorangeschritten war. In England
jah man schon 1824 ein, daß die Aufhebung der Koalitionsverbote besser sei als die
zeheimen Verschwörungen und Aufstände; man hob die bisherigen Verbote und Strafen
in Bezug auf gemeinsame Arbeitseinstellung wegen Lohnerhöhung und Arbeits⸗
bedingungen auf. Als dann aber rasch sehr viele Ausstände kamen, war der Schrecken
so groß, daß man im Gesetz von 1825 wieder alle möglichen die Arbeitseinstellung vor—
bereitenden Handlungen für strafbare Belästigung erklärte, nur Versammlungen zuließ,
welche die Lohnfrage für Anwesende beriet. In Deutschland blieben die älteren Gewerbe—
oxdnungen bis 1860 auf dem alten Standpunkt, erst von 1860-1869 agitierte der wirt⸗
schaftliche Liberalismus für Aufhebung der Koalitionsverbote, unterstützt von konservativen
Heißspornen, welche den Fabrikanten „diese Freiheit“ gönnten. Die deutsche Gewerbe—
ordnung von 1868 führte sie für die gewerblichen Arbeiter, nicht sür die übrigen ein,
erklärte alle Verabredungen über Arbeitseinstellung jedoch für rechtsunverbindlich und
jügte mäßige Strafen für Gewalt und Drohung bei. Ahnlich das französische Gesetz
von 1864, das österreichische von 1870. Je nach dem Wortlaut der Vereinsgesetze
und der Strafandrohungen war so mit dieser ganzen 1824—1870 herbeigeführten Ordnung
zwar die Moͤglichkeit vereinter Arbeitseinstellungen, aber nur ein Zustand polizeilicher
Duldung der Gewerkvereinsthätigkeit geschaffen; je nach der Handhabung der konti—
nentalen, seit 1849 —-1852 meist reaktionären Vereinsgesetze konnten ihrer Bildung und
Wirksamkeit große Hindernisse bereitet werden.