396 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [834
Es war naturgemäß, daß die Arbeiter im Interesse ihrer Machtentwickelung mehr
forderten; und es ist begreiflich, daß der individualistische, damals fast staatsfeindliche
diberalismus, der auf dem Kontinent hauptsächlich 1860 —1870 die tiefgreifendsten Ande—
rungen der gewerblichen Gesetzgebung herbeigeführt hatte, dieses Verlangen unterstützte;
sah er doch in der vollständig freien Vereinsthätigkeit eines seiner wichtigsten Ideale,
und blieb man doch in diesen Kreifen noch lange, teilweise bis heute auf dem Standpunkt,
die Koalitions- und Vereinsfreiheit aus dem allgemeinen Princip wirtschaftlicher Freiheit
abzuleiten: wie der einzelne in seinem Hause frei sei, so solle er es in seinem Geschäfte
jein; und wenn einer beliebig die Arbeit einstellen dürfe, so müßten es Tausende
ebensogut dürfen. Die meisten Arbeitseinstellungen waren auch bis 1870 und darüber
auf einzelne Orte, Gewerbe und Betriebe beschränkt, also für den Gesamtgang der
Volkswirtschaft ungesährlich. Daneben wirkte natürlich die gerechte Würdigung des
Strebens der unteren Klassen, sich durch die Gewerkvereine genossenschaftlich zu erziehen,
auf die Einführung der Koalitionsfreiheit. In England hatte man durch die große
Untersuchung von 1867 —1868 gesehen, daß die Mißbräuche und Mordthaten einzelnen
Individuen, nicht den Vereinen, zur Last fielen. Es mußte endlich eine die Gewerkvereine
rechtlich anerkennende und die Grenzen ihrer Thätigkeit ordnende Gesetzgebung kommen.
Wieder ging England 1871 1876 voran, Frankreich folgte 1884, Belgien 1898;
die meisten anderen Staaten sind noch im Rückstand; von ihnen können freilich die, welche
eine sehr weitgehende allgemeine Vereinsfreiheit haben, wie die Vereinigten Staaten von
Amerika und die von Australien, Specialgesetze über die Arbeiterfachvereine am ehesten
entbehren. Die englischen Gesetze von 1871 — 1876 geben den registrierten Gewerkvereinen
die Rechte der anerkannten Hülfskassenvereine, d. h. juristische Persönlichkeit in be—
schränkter Weise, hauptsächlich die Prozeßmöglichkeit gegen Beamte, und beschränken die
Strafen für die die gemeinsame Arbeitseinstellung vorbereitenden und durchführenden
Handlungen aufs Notwendigste; sie erklären, daß die Zwecke der Gewerkvereine nicht
deshalb, weil sie eine Beschränkung der Gewerbefreiheit bedeuten, als ungesetzlich gelten
sollen. Nach der Absicht des Gesetzgebers und nach der Praxis bis 1897—1901 schloß
das bestehende Recht es aus, daß Mitglieder der Unionen und Dritte die Vereine wegen
Handlungen ihrer Beamten verklagen. Das ist neuestens durch einige Entscheidungen
der Lords dahin geändert, daß solche Klagen auf Schadensersatz zulässig seien. Die
Stellung der Unionen ist dadurch eine viel gefährlichere besonders deshalb geworden,
weil es an jeder gesetzlichen Norm dafür fehlt, in welchen Fällen die Korporationen
und ihr Vermögen nun haften sollen. Auch die energischen Verteidiger der Gewerkvereine,
wie die Webbs, geben zu, daß der Gedanke einer Haftung der Korporation principiell
richtig sei; sie verlangen nur eine dem englischen Rechte fehlende feste Umgrenzung
dieser Haftung.
Um das französische Gesetz wurde 1376 —84, um das belgische 1886 —98 heftig
gekämpft. In beiden ist den Arbeiterfachvereinen, die sich in ein öffentliches Register
eintragen lassen, unter der Bedingung freie Vereinsbildung und juristische Perfönlichkeit
eingeraͤumt, daß sie sich gewissen gesetzlichen materiellen Normativbedingungen unter—
werfen: dazu gehören im französischen Gesetz, daß die Mitglieder den gleichen oder ver—
wandten Berufen angehören, daß sie nur Zwecke verfolgen, die als Studium und Ver—
teidigung ihrer wirtschaftlichen Interessen erscheinen, daß sie nur in beschränkter Weise
Immobilien erwerben, daß ihre Unionen sich nicht aus Gewerkvereinen verschiedener
Berufe zusammensetzen, daß ihre Vorstände Franzosen und im Besitze ihrer bürgerlichen
Rechte, daß keine dem Beruf nicht oder nicht mehr Angehörige Mitglieder oder Vor—
stände sein können, daß jedes austretende Mitglied doch an der Hülfskasse des Vereins
beteiligt bleiben kann. Das dem französischen nachgebildete belgische Gesetz vom 81. Mai
1898 sucht in ähnlicher Weise die Arbeiterberufsvereine von anderen, hauptsächlich den
politischen und kirchlichen Vereinen und den geschäftlichen Gefellschaften zu scheiden, ver—
bietet ihnen die gewöhnlichen Hülfskassengeschäͤfte (Kranken-, Unfall-, Altersversicherung),
erlaubt eine Auflösung durch das Gericht wegen Verfolgung unerlaubter Zwecke. Beide
Besetze wurden von den radikalen Arbeitern heftig angegriffen, das französische zuerst