408 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumläufes u. der Einkommensverteilung. [1866
klasse mächtig für ein bestimmtes großes Ziel begeistert, wenn die öffentliche Meinung
von der Rechtmäßigkeit des Zieles überzeugt waͤre, und wenn die Arbeiiseinstellung
nicht als Gewaltanwendung, sondern nur als eine Bethätigung der Koalitionsfreiheü
erschiene. Wann wird das aber zutreffen?
So wie jetzt die Dinge liegen, wird sie stets von einer Minderheit der Arbeiter
der Masse oltroyiert werden, als Revolution erscheinen, sofort die ganze Volkswirtschaft
lähmen, namenloses Elend erzeugen, eine starke Reaktion zum Schaden der Arbeiter
hervorrusen. Die vernünftigen Arbeiterführer müfsen solche thörichte Versuche bekämpfen.
Jaures thut es auch, wenn er gleich die Furcht der oberen Klassen vor der allgemeinen
Arbeitseinstellung als psychologisches Druckmittel erhalten will.
Wo den Kohlen- und Verkehrsarbeitern durch gesetzlich geordnete, erzwungene
Friedensvermittelung bei Streitigkeiten und durch Kontrakie auf Wochen oder Monate
die Arbeitseinstellung erschwert ist, wird ohnedies ein Generalstreik schwer zu stande
kommen. Wir kommen auf einen Vorschlag hiefür nachher (S. 417).
i) Neben diesem Kampfmittel der Streiks hat sich das andere ausgebildet, das
eine Wiederbelebung der früher durch die Gesetzgebung verpönten wirtschaftlichen Ver—
rufserklärung darstellt: die Arbeiterorganisationen erklären bestimmte Waren, die in
einer nach ihrer Ansicht socialpolitisch verwerflichen Weise hergefiellt sind, die aus Be—
trieben stammen, welche sie bekämpfen, unter Umständen auch die Verkaufsgeschäfte, die
Wirtshäuser, die sie führen, in Verruf; und die Unternehmerverbände machen sich ver—⸗
bindlich, gewisse Arbeiter, weil sie einem Gewerkverein angehören, bei einem Streik eine
Rolle gespielt u. s. w., nicht mehr anzustellen; sie sertigen fogenannte schwarze Listen
hierüber an, die sie in ihren Verbänden verbreiten. Der Verruf bestimmter Waren —
nach einem Irländer Boykott genannt — ist hauptsächlich in den Vereinigten Staaten
ausgebildet worden, wo die Arbeiter z. B. für Cigarren es erzwungen haben, daß sie
ihnen Marken aufdrücken, Zettel (labes) beilegen, welche den Konsumenten deutlich an—
zeigen, daß die Waren mit anständiger Arbeiterbehandlung hergestellt seien. Jetzt finden
Boykotts auch vielsach in Europa statt. Die Versuche, hiegegen strafrechtlich ein—
zuschreiten — in Deutschland durch Bestrafung als grober Unfug — dürften sich nicht
als haltbar erweisen, zumal wenn dieselbe Judikatur die schwarzen Listen unbedingt
zuläßt. So störend beide Kampfmittel sein mögen, so laffen fie sich doch noch weniger
durch Strafen ohne weiteres beseitigen als die Ausstände und Aussperrungen, so lange
man die Freiheit von Kauf und Verkauf auf dem Markte aufrecht erhalten will.
x) Endlich ist die tief einschneidende Strafgewalt und Strafjust iz zu erwähnen,
die sich in den Arbeiter-und Unternehmervereinen der letzten 80 Jahre ent—
wickelt hat. Sie wurde das Mittel, die Vereine zusammen zu halten, ihren Vorstands—
und Majoritätsbeschlüssen größeren Nachdruck zu verleihen. Verweise, Geldstrafen, zeit—
weife oder gänzliche Ausschließung kommen überall vor, und diese Strasen werden summa—
risch verhängt, die Betroffenen werden oft kaum gehört. Die Ausschließung bedeutet für
den Unternehmer und den Arbeiter vielfach große pekuniäre Verluste, ja häufig die Ver—
nichtung der wirtschaftlichen Existenz. Wer vom Börsenverein deutscher Buchhändler
ausgeschlossen wird, ist es eigentlich auch vom Gewerbe des Buchhandels. Wer vom
Gewerkvereine ausgeschlossen wird, findet teilweise nur schwer eine Ärbeitsstelle, verliert
jedenfalls seinen Auteil am Vereinsvermögen, sofern hiegegen nicht schon gefsetzlicher
Schutz verliehen ist. Die Gründe der Ausschließung sind meist statuiarisch sehr vage
bestimmt; es heißt oft nur: „wer die Interessen des Vereins schädigt“; unter Umständen
fliegt hinaus, wer nur Opposition macht. Rechtsmittel dagegen gibt es meist nicht. Nur in
den großen Vereinen ist in der Regel ein Appell von den Lokal- an die Centralorgane
möglich. Der Art. 152 Abs. 2 der deutschen Gewerbeordnung, wonach alle diese Ver⸗
abredungen unverbindlich sein sollen, hat nirgends gehindert, daß die Vereine Mittel
finden, hre Sprüche durchzuführen, z. B. einen Arbeugeber, der eine arbeiterfeindliche
Politik nicht mitmaächte, sofort durch das Mittel der von ihm beim Verbande hinter⸗
legten Solawechsel um Taufende zu strafen. Im englischen Maschinenbauerkampf von
1897 /98 wurden die großen Firmen nur daduürch zusammengehalten, daß man denen,