8671, Die Verrufung; die Strafjustiz der Unternehmer- und Arbeiterverbände. 409
die den Arbeitern nachgeben wollten, mit dem Abbruch aller Geschäftsbeziehungen, sowie
mit der Kündigung ihrer Hypotheken drohte (Cl. Edwards).
Mit Absicht haben die englischen Gewerkvereine der 70er Jahre eine Gesetzgebung zu
hindern gewußt, welche dem einzelnen Arbeiter, der sich verletzt fühlte, erlaubt hätte,
gegen den Verein zu klagen; das französische Gesetz von 1884 hat den ausgeschlossenen
Arbeiter wenigstens gegen den Verlust seines Anteils an der Hülfskasse geschützt. Die
deutsche Gesetzgebung suchte von 1876 ab aus diesem Grunde die Kranken- und Sterbe—
kassen von den Gewerkvereinskassen zu trennen. Auf die Dauer wird kaum zu vermeiden sein,
allen solchen Vereinen gewisse Grenzen ihrer Strafjustiz und den vom Verein Verurteilten
und Geschädigten gewisse Klagen gegen Mißhandlung, Rechtsansprüche auf Entschädigung
zu geben; in Frankreich haben die Gerichte bereits in diesem Sinne entschieden. Freilich
wird alles Derartige große Widersprüche erfahren und den Vereinen einen gewissen Teil
ihrer Macht nehmen. Aber der Staat kann auf die Dauer eine private Strafgewalt
nicht ohne eine gewisse Kontrolle lassen; er hat jahrhundertelang den Verfehmungen
und Verrufungen der Kirche, der Korporationen, der Zünfte, der Gesellenbruderschaften
Schranken aufzuerlegen gesucht. Er wird den neuen Erscheinungen dieser Art, wenn sie sich
nicht in engen unschuldigen Grenzen halten — und das thun sie heute schon nicht, werden
es künftig noch weniger thun, wenn sie sich weiter ausbreiten und mächtiger werden —
nicht geduldig zusehen können, ohne eine Art Anarchie und Faustrecht eintreten zu
lafsen.
Kartelle, Unternehmerverbände und Gewerkvereine, die künftig staatlich anerkannt
werden, deren Statuten künftig staatlichen Normativbedingungen entsprechen, deren
Handlungen und Beschlüsse man staatlich künftig als rechtsverbindlich anerkennt, müssen,
wie die Gemeinden und die Innungen, einer Kontrolle von staatlichen Oberinstanzen
unterstellt werden.
227. Die Unternehmerverbände, die Einigungskammern und
die Schiedsgerichte. Wir haben im bisherigen schon öfter erwähnen müssen, daß
die notwendige Folge der Gewerkvereinsbildung die der Un ternehmerverbände war.
Wir haben auf sie nun noch einen speciellen Blick zu werfen und zu fragen, wie sie
entstanden sind und gewirkt haben. Sie stellen eine ähnliche, ja teilweise viel größere
Machtkonzentration als die Gewerkvereine dar; sie geben aber zugleich die Möglichkeit
zu Verhandlungen und Vereinbarungen, sowie zur sicheren Durchführung von solchen
und von Entscheidungen, die von gewillkürten oder amtlichen Schiedsorganen ausgehen.
Dreierlei Arten von Unternehmerverbänden haben sich neuerdings, hauptsächlich
1875 — 1900, gebildet: 1. solche, welche im Interesse ihres Gewerbes auf die politi—
schen Organe, auf Staat, Verwaltung und Parlament wirken wollen, welche Zoll-,
Steuerpolitik und Ähnliches treiben; 2. solche, welche den Markt, die Preise, die Pro—
duktionsleitung im ÄAuge haben, nämlich die Syndikate, Kartelle, Trusts; diese
Gebilde stehen den riesenhaften Alktiengesellschaften mit ihren thatsächlichen oder rechtlichen
Monopolen gleich. Beide Arten von Verbänden werden stets versucht sein, auch Arbeiter⸗
politik zu treiben; und je besser organisiert, je größer sie sind, mit desto mehr Nachdruck
können sie es, desto leichter werden sie schwachen oder kleinen Gewerkvereinen überlegen
sein. Beide Arten der Verbände haben ihre Stärke in wuchtigen, gemeinsamen Interessen,
in großen Einnahmen, die Trusis in riefigem Kapitalbesitz; hiedurch kommen sie leicht
zu guten, thatkräftigen Beamten, zu energischem Auftreten. Immerhin liegt der
Schwerpunkt ihrer Aufgabe nicht in der Arbeilerpolitik, wie 3. bei denjenigen Verbänden,
die sich wesentlich unter dem Eindruck von Arbeiterausständen und zum Zweck gemein—
samen Vorgehens beim Abschluß und der Gestaltung der Arbeitsverträge
gebildet haben. Die Entwickelung dieser Verbände war eine langsame, schwierige, durch
die wirtschaftlichen Sonderinteressen der einzelnen Betriebe lange sehr gehemmte; die
Unternehmer haben nicht das solidarische Gemeinschaftsgefühl wie die Arbeiter; nur die
Not zwang sie nach und nach zum Zusammenschluß; er war zunächst ein lokaler, erst
später ein nationaler für bestimmte Gewerbe. Am fräühesten geschah es in England.
Die Vereine der Grubenbesitzer und -arbeiter der englischen Gräfschaften Northumber—