412 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. [870
zur Teilnahme psychologisch und faktisch gezwungen. Der langsame und schwierige Weg
hiezu ist der, die Beteiligten zunächst für freiwillige Anrufung von Einigungs—
lammern und Schiedsgerichten zu gewinnen, also solche entweder durch die Beteiligten
selbst oder durch Staatsanordnung mit dem Auftrage schaffen zu lassen, sich den Be—
deiligten zur Verfügung zu stellen.
In einem wie im anderen Fall wird es sich um Organe handeln, welche paritätisch
aus gewählten oder ernannten Vertretern der Arbeiter und der Unternehmer zusammen—
gesetzt sind, welche unter einem gewählten oder ernannten unparteiischen Vorsitzenden
ihres Amtes walten. Unter Einigungskammern (board of conciliation) versteht
man die Organe, welche nur eine freiwillige Einigung beider Teile
bezwecken, unter Schiedsgerichten (board oft arbitration) solche, welche im Falle
der nicht gelingenden Einigung einen Schiedsspruch über die streitigen Fragen
fällen; er wird durchgeführt, wenn die Parteien sich vorher vertragsmäßig geeinigt,
sich ihm zu unterwerfen; ist das nicht der Fall, so wird er etwa veröffentlicht, um so
durch den Druck der öffentlichen Meinung auf die Parteien zu wirken. In England
hatten Mundella und Kettle von 1865 an solche boards für einzelne Gewerbe geschaffen;
Gefetze von 1867 und 1872 sollten die Bewegung befördern. In den großen Stapel—
industrien des Eisens, der Kohle, der Baumwolle gelang auch die freie, dauernde Bil—⸗
dung von Schiedsgerichten, wobei häufig hochgestellte, nicht dem Gewerbe angehörende
Persoͤnlichkeiten Schiedssprüche fällten, die nun von den organisierten beiden Parteien an⸗
erkannt und durchgeführt wurden. In allen andern Ländern zur Nachahmung empfohlen,
gelangen sie doch bis jetzt nirgends in gleichem Umfang. Und in England selbst schwand
unter dem Eindruck der erneuerten stärkeren socialen Kämpfe von 1889 — 1900 der Glaube
an sie etwas, ohne daß freilich ihre Bildung und ihre Wirksamkeit aufhörte.
In den anderen Ländern mit erheblichen Arbeitskämpfen suchte man noch mehr
durch Gesetze nachzuhelsen. In den Vereinigten Staaten haben bis 1901 24 zu
diesem Hülfsmittel gegriffen, bis auf Massachusetts und New-York fast ohne jeden Erfolg.
In Frankreich hat das Gesetz vom 27. Dezember 1892 die Friedensrichter ermäch—
tigt, in Arbeitsstreitigkeiten auf Anrufen fakultativ zu vermitteln. Der Erfolg ist auch
hier kein sehr großer. In Deutschland hat das Gesetz vom 29. Juli 1890 dem
Gewerbegericht eine ähnliche freiwillige Vermittelung über künftige Verträge übertragen.
In wenigen großen Städten, wo der Gewerberichter eine hochstehende und besonders
befähigte Persönlichkeit war, ist ein Erfolg nicht zu leugnen; im übrigen ist er nicht
sehr groß. Bei diesen geringen Resultaten entstand immer wieder der Ruf nach obli—
gatorischen Schiedsgerichten mit staatlicher Zwangsvollstreckung.
Wir haben schon ausgeführt, welche Schwierigkeiten der plötzlichen und verfrühten
Einrichtung dieser Institution entgegenstehen. Immerhin sind sie nicht unüberwindbar. Man
wird in der Zukunft mehr und mehr zu obligatorischen Schiedsgerichten kommen, und sie
werden mit der Zeit die meisten Arbeitseinstellungen und Aussperrungen aus der Welt
schaffen. Dann wird das prophetische Wort von Rodbertus wahr geworden sein, daß
ein künftiges gesittetes Zeitalter die Zulassung solcher Kämpfe wie heute, die beliebige
Aussetzung der socialen Funktionen für die Gesamtheit, nicht mehr begreifen werde.
Aber bis dahin ist es noch lange. Und weder die Aufhebung der Koalitionsfreiheit,
noch die Octroyierung von Schiedssprüchen an Widerstrebende ist der Weg in das ge—
lobte Land des socialen Friedens. Erst müssen langsam die Bedingungen sür die Mög—
lichkeit freiwilliger Einigung und Unterwerfung unter Schiedsfprüche geschaffen werden;
dann erst können staatliche Schiedsorgane ihre Sprüche nach und nach zwangsmäßig
durchführen. Betrachten wir diese Bedingungen etwas näher.
1. Die Vereine beider Teile müssen sich dauernd mit guter Verfassung ausbilden,
wo möglich zu nationalen Berufsvereinen auswachsen; es müssen die Arbeitgeber
die Verbände der Arbeiter anerkennen, ihre Vorstände als zur Verhandlung legitimiert
betrachten, sonst hört der Streit über das Wahlrecht der Nichtunionisten, die Schwierig—
keit, legitime Vertreter zu erhalten, die beide Parteigruppen beherrschen, nicht auf. So
lange nicht beide Parteien organifiert sind, anerkannte Vertretungen haben, welche fähig