116 Drittes Buch. Der gefellschaftliche Prozeß des Guterumlaufes u. der Einkommensverteilung. —874
im Herbst vor. Es darf keine Bausperre verfügt werden, ehe die Einigungskommisston
des Gewerbes und als Appellinstanz das Gewerbegericht als Einigungsamt gesprochen.
Wo solche Vereinbarungen gelingen, suchen sie stets für die Folgezeit die Beteiligten
durch Vertrag zu verpflichten, jedenfalls erst nach Anrufung und Thätigkeit der Einigungs—
und Schiedsbehörden einen Arbeitsausstand oder eine Aussperrung eintreten zu lassen.
Wo man soweit ist, wird der größte Teil der Streiks verschwinden. Es wird durch
jolche zeitliche Bindung ein zeitweiser, bedingter vertragsmäßiger Verzicht auf die
Arbeitseinstellung oder Aussperrung herbeigeführt, und damit der Weg zu obligatorischen
Schiedssprüchen gebahnt.
s. Gelungen ist, wie schon erwähnt, die Einführung von solchen in Neu—
seeland durch das Gesetz von 1894, das durch eine Reihe weiterer Akte fortgebildet wurde.
In anderen australischen Staaten hatte man 1890 —1900 mit Gesetzesversuchen ebenfalls
vollständig Fiasko gemacht. Die Unternehmer setzten auch in Neuseeland dem Gesetz
großen Widerstand entgegen, sind aber jetzt ganz bekehrt. Neusüdwales und West⸗
australien haben 1900 und 1901 das neuseeländische Gesetz ziemlich wörtlich nachgeahmt.
Dasselbe ordnet folgendes an:
Jeder Gewerkverein von 7 Mitgliedern, jeder Verein von Arbeitgebern und jeder
einzelne Unternehmer kann jede Arbeitsstreitigkeit vor das Distriktseinigungsamt feines
Distrikts bringen. Dieses Amt besteht aus gewählten Vertretern der Unternehmer und
Arbeiter; kommt keine Wahl zu stande, so ernennt die Regierung. Sobald der Streit
vor dem Amte schwebt, wird jeder Ausstand und jede Aussperrung bei 50 4 verboten.
Das Amt erzwingt das Erscheinen der anderen Partei, untersucht genau, macht einen
Bergleichsvorschlag für bestimmte Zeit. Wird er angenommen, so ist er bis zu einem
neuen Abkommen oder neuen Urteil gerichtlich erzwingbar. Wird er abgelehnt, so formu⸗
liert das Amt seine Meinung über das wünschenswerte Abkommen, und die Sache kann
dann an den Centralschiedsgerichtshof gebracht werden, der aus einem Richter des Höchst⸗—
zerichts und je einem gewählten, resp. ernannten Unternehmer und Arbeiter besteht.
Dieser Hof entscheidet nach Billigkeit und bestem Gewissen, kann aber auch die Ent—
scheidung verweigern. Hat er entschieden, so wird seine Entscheidung denen des Höchst-
gerichts einverleibt, was auch für jeden frei zu stande gekommenen Tarif oder kollektiven
Arbeitsvertrag möglich ist. Die Folge ist erzwingbare Kraft auf die Dauer des Ab—
kommens, resp. bis zu einem neuen Abkommen oder Schiedsspruch.
Die Unternehmer, die zuerst dem Gesetz trotzig und hinderlich gegenüberstanden,
wurden nach wenigen Jahren ganz für dasselbe gewonnen, weil sie fanden, daß die
Lohnunterbietungen und die schädlichen Arbeitsstreitigkeiten aufhörten, im übrigen dem
Betriebsleiter freie Hand, außer in Bezug auf den Minimallohn und die Maximal—
arbeitszeit bleibe. Ende 1901 hatten sich alle wichtigen Gewerbe — außer der Land—
wirtschaft — dem Gesetze unterstellt. Streiks kamen 1894 -1902 nur noch in den
wenigen Gewerben vor, in denen keine Gewerkvereine bestanden, resp. deren Vereine und
Unternehmer die Amter nicht anriefen.
Nehmen wir hinzu, daß in der australischen Kolonie Viktoria die amtlichen
Minimallohnregulierungen, die 1896 nur für 6 Hausindustrien eingeführt wurden, durch
eine Novelle von 1900 auf zahlreiche große Industrien ausgedehnt wurden, daß hier für
jedes Gewerbe ein paritätisches Lohnamt die Minimallöhne und die Arbeitsbedingungen so
fixiert, daß sie von Amts wegen erzwungen werden, so wird die Möglichkeit, in weit⸗
gehendster Weise die kriegerischen Arbeitskämpfe autoritativ aus der Welt zu schaffen,
nicht mehr zu leugnen fein.
Freilich sagt der Verfasser des neuseeländischen Gesetzes von 1894 Mr. Reeves:
Zum Gelingen gehörte die Gunst des Volkes, ein unübertrefflicher Vorsitzender des
Centralschiedsgerichtes und das Glück eines freundlich gefinnten Parlamentes; einem
unwilligen Volke ließe sich Derartiges nicht aufdrängen. Wohl aber — so glauben
wir — kann man im alten Europa folgendes thun.
1. Man kann die bestehende Gesetzgebung über Einigungsämter und Schieds—
gerichte ausbauen in dem Sinne, daß auch für die großen Streitigkeiten vassende Ober—