3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 127
Wie wirkt die Aktienunternehmung auf die Vermögens
verteilung? Eine allgemeine Formel wird sich nicht aufstellen lassen. In der
Hauptsache wird sie den Besitzern großer Vermögen zugute kommen. Die oft als
„Verluste" bezeichneten Veränderungen durch das Sinken des Kurses oder den Unter
gang unsolide gegründeter Aktiengesellschaften bedeuten vielfach nur Vermögensver
schiebungen zugunsten der Gewitzteren, welche beizeiten den unsicheren Aktienbesitz
abgestoßen haben. In so fern können die unsoliden Vorgänge bei der Gründung
und Auflösung von Aktiengesellschaften der Konzentrierung des Vermögensbesitzes
dienen, ebenso wie die Zahlung übermäßiger Tantiemen an Aufsichtsratsmitglieder,
die gelegentlich eine ganze Anzahl so lukrativer Posten vereinigen.
Wirkliche Vermögensverluste, vom Standpunkte der Volkswirtschaft betrachtet,
durch Wertzerstörung können bei Gründung unproduktiver Unternehmungen auch
vorkommen und leichter bei Aktien- als bei Einzelunternehmungen.
Die Aktiengesellschaft ist eine unpersönliche Unternehmung. Wie die öffentliche
Unternehmung, wird sie von Beamten geleitet. Die juristische Konstruktion
ist freilich anders. Nach ihr ist die Gesamtheit der Aktionäre, in der Generalversamm
lung vereinigt, souverän. In ihrem Aufträge und nach ihrer Anleitung verwaltet
der Vorstand die Angelegenheiten der Gesellschaft, überwacht der Aufsichtsrat den
Vorstand. Den Tatsachen entspricht das nicht. Wie die politische, ist auch die kapi
talistische Volksversammlung zur wirklichen Leitung der Geschäfte unfähig, sowie es
sich nicht mehr um ganz kleine Verhältnisse handelt. Der Regel nach ist ein Teil der
Aktionäre urteilsunfähig, vor allem aber ist die Mehrzahl gleichgültig, solange die
Geschäfte anscheinend gut gehen. Die Gefahr ist stets vorhanden, daß das mißbraucht
wird, daß die Generalversammlung ein gehorsames Werkzeug in den Händen einer
kleinen Gruppe, in den Händen von Vorstand und Aufsichtsrat werde, daß die wenigen
aufmerksamen Aktionäre mundtot gemacht werden. Daher das Bestreben der Ge
setzgebung, die Minderheiten zu schützen; daher der Versuch, urteilslose kleine Leute
fernzuhalten durch Erhöhung des Nominalbetrages der Aktien; daher die Begün
stigung der Namensaktie, deren Übertragung an Genehmigung gebunden ist. Es
ist die Frage, ob nicht die Fähigkeit der Aktionäre, die Geschäftsführung zu kon
trollieren, durch obligatorische Revision durch unabhängige berufsmäßige Revisoren
(England) ergänzt werden könnte. Die eigentliche Schwierigkeit kann man doch
schwer überwinden und erreichen, daß die Aktionäre sich wirklich als Teilhaber einer
Unternehmung fühlen, als solche Einfluß zu nehmen suchen. Aktiengesellschaften
haben eine ganz andere Lebenskraft, wenn das der Fall ist.
Der Aufsichtsrat soll die Geschäftsführung überwachen. Aber wer überwacht
den Aufsichtsrat? Seine Unparteilichkeit zu sichern dadurch, daß die Mitglieder
nicht Aktionäre zu sein brauchen, erscheint als ein Ausweg von zweifelhaftem Wert.
Das richtige ist doch wohl, die großen Aktionäre hineinzusetzen, die selbst ein lebhaftes
Interesse am Wohl und Wehe der Gesellschaft haben. Die Erfahrung hat immer wieder
gezeigt, daß nur zu leicht die Aufsichtsräte sich nicht genügend um die Geschäfte
kümmern. Wenn es Regel geworden ist, daß die Banken ihre Direktoren in die
Aufsichtsräte der von ihnen finanzierten Aktiengesellschaften hineinsetzen, so kann das
ganz zweckmäßig sein, wenn nicht eine zu große Häufung von Aufsichtsratsstellen in
einer Person eine wirkliche Mitarbeit unmöglich macht.
Die Aktiengesellschaft muß in der Hauptsache doch von ihren Beamten geleitet
werden und teilt mit der öffentlichen Unternehmung die Eigenart und Schwächen des
Beamtenbetriebes. Entweder wird den leitenden Beamten eine sehr freie Stellung
Eingeräumt; dann besteht die Gefahr einer ungetreuen oder nachlässigen
Verwaltung. Oder der Vorstand wird in seinen Befugnissen eingeengt,
nach dem Kollegialsystem eingerichtet, in wichtigen Dingen an die Zustimmung des