Object: Volkswirtschaftliches Quellenbuch

3. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaft. 127 
Wie wirkt die Aktienunternehmung auf die Vermögens 
verteilung? Eine allgemeine Formel wird sich nicht aufstellen lassen. In der 
Hauptsache wird sie den Besitzern großer Vermögen zugute kommen. Die oft als 
„Verluste" bezeichneten Veränderungen durch das Sinken des Kurses oder den Unter 
gang unsolide gegründeter Aktiengesellschaften bedeuten vielfach nur Vermögensver 
schiebungen zugunsten der Gewitzteren, welche beizeiten den unsicheren Aktienbesitz 
abgestoßen haben. In so fern können die unsoliden Vorgänge bei der Gründung 
und Auflösung von Aktiengesellschaften der Konzentrierung des Vermögensbesitzes 
dienen, ebenso wie die Zahlung übermäßiger Tantiemen an Aufsichtsratsmitglieder, 
die gelegentlich eine ganze Anzahl so lukrativer Posten vereinigen. 
Wirkliche Vermögensverluste, vom Standpunkte der Volkswirtschaft betrachtet, 
durch Wertzerstörung können bei Gründung unproduktiver Unternehmungen auch 
vorkommen und leichter bei Aktien- als bei Einzelunternehmungen. 
Die Aktiengesellschaft ist eine unpersönliche Unternehmung. Wie die öffentliche 
Unternehmung, wird sie von Beamten geleitet. Die juristische Konstruktion 
ist freilich anders. Nach ihr ist die Gesamtheit der Aktionäre, in der Generalversamm 
lung vereinigt, souverän. In ihrem Aufträge und nach ihrer Anleitung verwaltet 
der Vorstand die Angelegenheiten der Gesellschaft, überwacht der Aufsichtsrat den 
Vorstand. Den Tatsachen entspricht das nicht. Wie die politische, ist auch die kapi 
talistische Volksversammlung zur wirklichen Leitung der Geschäfte unfähig, sowie es 
sich nicht mehr um ganz kleine Verhältnisse handelt. Der Regel nach ist ein Teil der 
Aktionäre urteilsunfähig, vor allem aber ist die Mehrzahl gleichgültig, solange die 
Geschäfte anscheinend gut gehen. Die Gefahr ist stets vorhanden, daß das mißbraucht 
wird, daß die Generalversammlung ein gehorsames Werkzeug in den Händen einer 
kleinen Gruppe, in den Händen von Vorstand und Aufsichtsrat werde, daß die wenigen 
aufmerksamen Aktionäre mundtot gemacht werden. Daher das Bestreben der Ge 
setzgebung, die Minderheiten zu schützen; daher der Versuch, urteilslose kleine Leute 
fernzuhalten durch Erhöhung des Nominalbetrages der Aktien; daher die Begün 
stigung der Namensaktie, deren Übertragung an Genehmigung gebunden ist. Es 
ist die Frage, ob nicht die Fähigkeit der Aktionäre, die Geschäftsführung zu kon 
trollieren, durch obligatorische Revision durch unabhängige berufsmäßige Revisoren 
(England) ergänzt werden könnte. Die eigentliche Schwierigkeit kann man doch 
schwer überwinden und erreichen, daß die Aktionäre sich wirklich als Teilhaber einer 
Unternehmung fühlen, als solche Einfluß zu nehmen suchen. Aktiengesellschaften 
haben eine ganz andere Lebenskraft, wenn das der Fall ist. 
Der Aufsichtsrat soll die Geschäftsführung überwachen. Aber wer überwacht 
den Aufsichtsrat? Seine Unparteilichkeit zu sichern dadurch, daß die Mitglieder 
nicht Aktionäre zu sein brauchen, erscheint als ein Ausweg von zweifelhaftem Wert. 
Das richtige ist doch wohl, die großen Aktionäre hineinzusetzen, die selbst ein lebhaftes 
Interesse am Wohl und Wehe der Gesellschaft haben. Die Erfahrung hat immer wieder 
gezeigt, daß nur zu leicht die Aufsichtsräte sich nicht genügend um die Geschäfte 
kümmern. Wenn es Regel geworden ist, daß die Banken ihre Direktoren in die 
Aufsichtsräte der von ihnen finanzierten Aktiengesellschaften hineinsetzen, so kann das 
ganz zweckmäßig sein, wenn nicht eine zu große Häufung von Aufsichtsratsstellen in 
einer Person eine wirkliche Mitarbeit unmöglich macht. 
Die Aktiengesellschaft muß in der Hauptsache doch von ihren Beamten geleitet 
werden und teilt mit der öffentlichen Unternehmung die Eigenart und Schwächen des 
Beamtenbetriebes. Entweder wird den leitenden Beamten eine sehr freie Stellung 
Eingeräumt; dann besteht die Gefahr einer ungetreuen oder nachlässigen 
Verwaltung. Oder der Vorstand wird in seinen Befugnissen eingeengt, 
nach dem Kollegialsystem eingerichtet, in wichtigen Dingen an die Zustimmung des
	        
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