498 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [1956
gewiesen. Wir müssen auf sie nun noch näher eingehen, sie im Zusammenhang mit
der wirtschaftlichen Entwickelung der einzelnen Völker und der ganzen Menschheit be—
trachten. Wir haben oben schon das Wesen der socialen Klafsen, wie sie auf Grund
der Arbeitsteilung entstehen, im Zusammenhang mit der Eigentumsverteilung sich aus—
bilden, erörtert, auch die Hauptphasen ihrer vereins- und korporationsmäßigen Organi—
sation vorgeführt (C88 183-1837). Aber wir haben nur kurz angedeutet, was das
Gefamtresultat der Entwickelung sei, wir haben dabei nicht das Wesen der Klassenkämpfe
und der Klassenherrschaft, nicht ihre Folgen für Staat und Volkswirtschaft erörtert.
Das ist hier nachzuholen.
Es ist eine sehr schwierige Aufgabe, welcher die ältere Naturlehre der Volkswirt—
schaft gar nicht näher trat; sie kannte von ihrem harmonistischen Standpunkte aus die
Klassen und ihre Kämpfe nicht oder ignorierte sie. Und wenn der Socialismus dann
die Klassengegensätze und Kämpfe erkannte und analysierte, so gab er doch meist ein
schiefes, sensationell übertreibendes Bild von ihnen; er kam zu keiner wissenschaftlich
brauchbaren Lehre von den Klassenkämpfen. Die neuere Geschichtswissenschaft von Nie—
buhr, Thierry, Guizot an und eine große gesellschaftlich deskriptive Litteratur hat die
Bausteine zu einer solchen nun wohl geliefert. Die Staatslehre und das Staatsrecht
haben aber kaum begonnen, sie zu beachten und zu verwerten, wie man z. B. aus der
Politik“ von Treitschke und Roscher ersieht. Und doch handelt es sich bei dem schwierigen
Problem, dem wir näher treten, gerade um die Thatsache, daß alles, was wir Klassfen—
kämpfe, Klassenherrschaft, sociale Revolution und sociale Reform, sociale Gefamtentwicke—
lung nennen, auf dem Grenzgebiete liegt, wo wirtschaftliche und sociale Klassenbildung
einerseits, Staatsverfassung und -verwaltung, Recht und Institutionen andererseits sich
berühren und ineinandergreifen. Die Rechts- und Verfassungsgeschichte hat uns ebenso
behülflich zu sein wie die Wirtschafts- und Socialgeschichte, um zu einer klaren Er—
kenntnis zu kommen. Es fehlte bis vor kurzer Zeit fast noch an der Fragestellung,
noch mehr an guten Vorarbeiten, von einzelnen Geschichtswerken, wie z. B. die von
Mommsen und Nitzsch über römische Geschichte abgesehen. Erst in den letzten zehn Jahren
haben uns die Arbeiten von Beloch, Eduard Meyer, Max Weber, Lamvrecht, Breysig
und anderen wesentlich auf diesem Gebiete gefördert.
Wir versuchen zuerst, über das ganze Verhältnis der Staatsgewalt zu den
socialen Klafsen ein Wort zu sagen, um so zu einer richtigen Fragestellung zu kommen.
Jeder soriale Körper von einigem Umfang muß eine führende Spitze haben; aus
Häuptlingen, Richtern, kriegerischen Fuhrern werden Fürsten und Könige, entwickelt sich
eine Staatsgewalt mit gewissen Befehls- und Herrschaftsrechten (vergl. 18 101). Diese
Staatsgewalt kann nur herrschen, Feinde abwehren, den Frieden aufrecht erhalten, Recht
sprechen, wenn sie eine Macht ist, wenn sie innerhalb des socialen Körpers die stärkste
GBewalt hat. Sie entsteht daher vielfach durch Usurpation, sie stützt sich, wo die Gesell⸗
schaft in Klassen zerfällt, zunächst auf die oberen, stets auf die einflußreichsten, auf die
ur den Stagt interessiertesten, am besten auf die für die Führung der Staatsgeschäfte
brauchbarsten Klassen. Alle Staatsgewalt steht so in ihrem Handeln unter entgegengesetzten
Motiven und Tendenzen: sie muß ihrer inneren Natur nach auf Recht und Billigkeit, auf
Gerechtigkeit für alle gerichtet sein; aber sie wird stets auch der Gefahr unterliegen, dem
Egoismus, der Habsucht, der Leidenschaft der Herrschenden, der Mächtigen zu dienen.
Ihr Besitz wird stets das Ziel der Klassen sein, welche ihre Interessen am besten geltend
machen koͤnnen; sie werden das Recht, die Gewalt, die Institutionen so zu gestalten suchen,
wie es ihnen paßt. Auf dem Markt entsteht durch die Ungleichheit der Kontrahenten
die Übervorteilung und der Wucher, im Staat entstehen aus der Ungleichheit der Klaffen
die Klassenherrschaft oder wenigstens Ansätze dazu. Die Klassenherrschaft äußert sich in
der Staatsverfassung, in den Staatsformen, in dem Maß der individuellen und vereins—
mäßigen Freiheit, in der Ordnung der Selbstverwaltung, in der Stellung der Korpo—
rationen, in den ganzen Rechts- und Wirtschaftsinstitutionen, in der Steuer- und
Lastenverteilung, in den Eingriffen des Staates in die Eigentumsordnung, in der Be—⸗
einflussung der Betriebsformen und Arbeitsordnungen.