524 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [982
frankreich im ganzen während derselben ruhig; im Norden und Osten standen sie gegen
den Adel auf, als man ihnen weis machte, der König habe es befohlen, und verbraunten
alle Dokumente ihrer Belastung, häufig mit der Bemerkung, es thue ihnen leid, daß sie
gegen so gute Seignéurs so übel vorgehen müßten.
Die Konfiskation des Kirchengutes und der adeligen Besitzungen änderte an der
social-agrarischen Gestaltung Frankreichs nicht allzu viel; die seudalen Lasten waren
beseitigt; aber Dorsverfassung, Klein- und Teilpacht, Teilnahme aller kleinen Leute und
Landarbeiter an der Allmende blieb. Nirgends ein plötzlicher Umschwung zur Großpacht,
nirgends eine Austreibung von Hunderttausenden von Bauern und Kottern wie in
England. Heute wie 1789 giebt es in Frankreich ein erhebliches großes, aber meist in
kleine Pachtungen ausgegebenes Grundeigentum (/8—/2 des Landes); aber über
2 Millionen Bauern beschäftigen keine fremde Arbeitskraft; sie machen ein Drittel der
Nation aus; beinahe 5 Millionen Betriebe haben weniger als 10 ha zu bewirtschaften.
Und deshalb ist Frankreich heute noch mehr ein Land der besitzenden, sparenden Bauern
und Kleinbürger als der besitzlosen Arbeiter. Dieser Zustaͤnd ist weder durch die
Revolution noch durch heftige ältere Klafsenkämpfe geschaffen worden. Er ist das Er—
gebnis der Geschichte, der Monarchie, des Umstandes, daß Frankreich früher niemals
dauernd von seinem Feudaladel oder von spekulativ kapitalistischen Landwirten so
beherrscht wurde, daß, wie in England, zu Gunsten einer steigenden Grundrente und
steigender Großpächtergewinne die kleinen Dorfbewohner in einen besitzlosen Tagelbhner—
stand verwandelt worden wären. Der technisch-wirtschaftliche Fortschritt war dafür von
1750 bis zur Gegenwart langsamer als in England.
Die deutsche agrarische Entwickekung von 1400— 1900 ist dadurch be—
dingt, daß sie von 1400 -1550 bereits anfing, eine geldwirtschaftlich-kapitalistische zu
werden, von 1550-1700 aber ein wirtschaftlicher Stillstand, ja teilweise eine Rück—
bildung zur Naturalwirtschaft eintrat. Im Südwesten, dem Gebiet der kleinsten
Territorien und der reichsten mittelalterlichen Entwickelung war die
Bevölkerung von 1200 -1500 fehr gewachsen, die alte Agrarverfasfsung durch Teilung
im Erbgang, freien Kauf und Verkauf des Bodens, große Verschuldung schon 1450
wesentlich aufgelöst; in Stadt und Land gab es schon vielfach Besitzlose; der Kleinadel
war in Verfall. Die kleinen Landesherren und die Grundherren erhöhten die Steuern
und andere Lasten maßlos. Die religiöse Gärung hatte seit den Tagen der hussitischen
Bewegung die Lande erfüllt, den Haß gegen die entartete Kirche, gegen Ritterschaft
und Kleinfürsten gesteigert. Nun kam die große politische Bewegung der Reichsreform
hinzu. Die Verschuldung an die Juden hatte schon 1440 —1500 vielfach zu Juden—
vertreibungen, aber nicht zur Ermäßigung der Verschuldung geführt. Die Reichsritter—
schaft war 1522 aufgestanden, um das Kirchengut zu säkularifieren, sich und die Städte
direkt unter den Kaiser zu stellen. Die ganze Bauernschaft vom Thüringer Wald bis
in die Alpen war von 1432 an immer wieder in Gärung und lotale Aufstände
geraten; jetzt (1525) kam es zum Bauernkrieg, der blutig von den meisten Fürsten
niedergeschlagen, von den klügsten und besten freilich durch glückliche Reformen vermieden
oder beendigt wurde (so von Ludwig V. von der Pfalz, von Philipp von Hessen). Seit
Jahren hatte man den Kampf erwartet; im Bauernsiande lebie noch seine alte Kraft,
aber auch das Bewußtsein seines Sinkens, seiner Mißhandlung. Warum sollte ihm
nicht gelingen, was die Schweizer gegen Esterreich und Burgund erreicht?
Was er forderte, war im ganzen maßvoll. Abgesehen von Schwäarmgeistern, die
alle Schulden kassieren, alle Lasten beseitigen (in Tirol auch alle Staͤdte aus der Welt
schaffen) wollten, verlangten ihre Führer politisch ein kaiserliches einheitliches Regiment,
unter das Bauernschaft, Städte und Adel sich gleichmäßig beugen sollten. Wirtschaft—
lich verlangten fie a) die Beseitigung der schon halb untergegangenen schädlichen In—
stitute der Leibeigenschaft, des Todfalles, des Viehzehntens,b) die Verwendung des Korn⸗
jehntens zur Pfarrbesoldung und zu Gemeindezwecken unter Schutz gutgläubiger Erwerber
des Zehntens, e) die Wiederherstellung des alten Rechtes auf freie Jagd, freien Fisch—
sang und, soweit Kaufrechte nicht entgegenstehen, freien Holzbezug, d) Sistierung in der