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526 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. —[1984
fast durchaus bis ins 18. oder 19. Jahrhundert verschlechtert und zwar überall in dem
Maße, als die fürstliche Gewalt nicht mehr stark genug war, die Bauern gegen den
seudalen Druck des Adels zu schützen. Zugleich wirkte freilich die allgemeine volks—
wirtschaftliche Umbildung und das gegen Westeuropa tiefe technische und geistige Niveau
der bäuerlichen Klassen mit. In die im ganzen noch rohen, rein naturalwirtschaftlichen
Zustände drang von 1500 ab doch überall das Bedurfnis besserer, intensiverer Wirt—
schaft und die Möglichkeit eines größeren Absatzes von Rohprodukten auf den Strömen
und nach dem Westen ein. Dazu war ein groͤßer Teil des Bauernstandes, besonders
soweit er slavischer Abkunft war, nicht recht fähig. Die gegen 1500 noch sehr zahl—
reiche Ritterschaft hatte den landwirtschaftlichen eigenen Betneb nie so aufgegeben wie
die west- und süddeutsche; sie suchte ihn nun auszudehnen, ihre örtliche Stellung durch Er—
werbung der obrigkeitlichen Gerichts-, Polizei-, Finanz- Kirchenrechte zu verstärken.
So konnte sie die Gutsherrschaft und die Rittergulsbetriebe ausbilden (IJ S. 298) und
zwar in dem Maße um so leichter, je mehr fie oͤrtlich, im Kreise und in der Regierung
des ständischen Territorialstaates die bestimmende Macht wurde. Von 1550 16506
konnte man einzelne dieser Territorien fast Adelsrepubliken nennen. Da dieser Prozeß sich
aber zugleich überwiegend in größeren Staaten (Preußen, Hsterreich) abspielte, da hier die
fürstliche Gewalt im 17. und noch mehr im 18. Jahrhundert wieber an Macht gewann
und damit bauernfreundliche Politik trieb, da mehr und mehr die ständische Verfaffung
beseitigt oder einflußlos wurde, so entstand überwiegend ein Adel ohne politische parla—
mentarische Gewohnheiten, ohne specifische Fähigkeit, einen großen Staat zu regieren, ein
Adel, der nun in der lokalen Selbstverwaltung und in seinen Wirtschaftsinteressen auf⸗
ging. Er war erwerbssüchtig geworden, was dem Bauer noch fehlte; er wurde aber
neben den fürstlichen Domänen und ihren Pächtern der Träger des landwirtschaftlich
technischen Fortschrittes, während der Bauer hierfür erst langsam im 19. Jahrhunderi
Sinn bekam.
Die rechtliche und wirtschaftliche Umbildung vollzog fich hauptsächlich in folgenden
Punkten. a) Die früher unbedeutenden Spann- uͤnd Handdienste wurden in dem Maße
vermehrt und erhöht, als das herrschaftliche Land zu⸗, das bäuerliche abnahm; ständische
Gesetze, einzelne Verträge, Gewohnheit, gutspolizeiliche Gewalt wirkten darauf neben—
einander. b) Die Kinder der unterthänigen Bauern wurden erst herkömmlich, dann
zwangsmäßig einem mehrjährigen, sehr gering bezahlten Gesindedienst unterworfen; in
Brandenburg und Osterreich seit dem 16. Jahrhundert, in Kursachsen erst 165117685.
) Die Hutungs-, Holz⸗, Fisch- und ähnlichen Rechte wurden fuccessiv zu Gunsten der
Herrenwirtschaft für die Bauern, Kötter und Einlieger eingeschränkt. d) Die Aus—
dehnung des herrschaftlichen Hoflandes erfolgte vom 16. Jahrhundert an durch privat⸗
rechtlichen Auskauf, durch das stecht, Bauern wegen Ungehorsams, Mutwillen, Rückständen
oder wegen des Bedarfes der Herrschaft gegen Entschädigung zu entfernen. Aber auch
ohne Entschädigung, ja mit Gewalt erfolgte manche Austreibung. Nach dem 80 jährigen
Kriege waren viele Bauernhöfe öde und konnten ohne weiteres zum Herrengut geschlagen
werden. Im 18. Jahrhundert forderte die verbesserte Schlagwirtschaft dazu auf; soweit
Polizei und Gesetz es nicht hinderte, erreichte die Bauernbeseitigung 1780 - 1840 ihren
Höhepunkt. Die Ansetzung von Köttern, Häuslern, Einliegern, Insten an Stelle der
Bauern schuf eine viel tiefer stehende ländliche Bevölkerung. e) Die ganze Legung
gelang um so eher, je beschränkier das Erb⸗ und Eigentumsrecht des Bauern an seinem
Hofe, seinem Hause, seinem Vieh war; überall herrschte die Tendenz, die Rechtslage des
Bauern zu verschlechtern, den Gutsherrn mehr und mehr als den römisch⸗rechtlichen
Eigentümer des Bauernlandes, den Bauern als angesetztes entlaßbares Gesinde hin—
zustellen; der Bauer wurde vielfach auch da, wo bisher Einsetzung auf Lebenszeit üblich
war, und wo stets der Sohn als Erbe folgte, beliebig entsetzbar, zuletzt wurde er zum
Zeitpächter auf wenige Jahre gemacht; die Zeitpächter nahmen freilich erst am Ende
des 18. Jahrhunderts zu; es war 1806 im preußischen Staat erst ein Zehntel, in
schwedisch Pommern überwogen fie schon. f) Alle diese Verschlechterungen hemmten die
Bevolkerungszunahme, steigerten die Neigung zur Flucht in die Stadt uͤder in Nachben