Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

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526 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. —[1984 
fast durchaus bis ins 18. oder 19. Jahrhundert verschlechtert und zwar überall in dem 
Maße, als die fürstliche Gewalt nicht mehr stark genug war, die Bauern gegen den 
seudalen Druck des Adels zu schützen. Zugleich wirkte freilich die allgemeine volks— 
wirtschaftliche Umbildung und das gegen Westeuropa tiefe technische und geistige Niveau 
der bäuerlichen Klassen mit. In die im ganzen noch rohen, rein naturalwirtschaftlichen 
Zustände drang von 1500 ab doch überall das Bedurfnis besserer, intensiverer Wirt— 
schaft und die Möglichkeit eines größeren Absatzes von Rohprodukten auf den Strömen 
und nach dem Westen ein. Dazu war ein groͤßer Teil des Bauernstandes, besonders 
soweit er slavischer Abkunft war, nicht recht fähig. Die gegen 1500 noch sehr zahl— 
reiche Ritterschaft hatte den landwirtschaftlichen eigenen Betneb nie so aufgegeben wie 
die west- und süddeutsche; sie suchte ihn nun auszudehnen, ihre örtliche Stellung durch Er— 
werbung der obrigkeitlichen Gerichts-, Polizei-, Finanz- Kirchenrechte zu verstärken. 
So konnte sie die Gutsherrschaft und die Rittergulsbetriebe ausbilden (IJ S. 298) und 
zwar in dem Maße um so leichter, je mehr fie oͤrtlich, im Kreise und in der Regierung 
des ständischen Territorialstaates die bestimmende Macht wurde. Von 1550 16506 
konnte man einzelne dieser Territorien fast Adelsrepubliken nennen. Da dieser Prozeß sich 
aber zugleich überwiegend in größeren Staaten (Preußen, Hsterreich) abspielte, da hier die 
fürstliche Gewalt im 17. und noch mehr im 18. Jahrhundert wieber an Macht gewann 
und damit bauernfreundliche Politik trieb, da mehr und mehr die ständische Verfaffung 
beseitigt oder einflußlos wurde, so entstand überwiegend ein Adel ohne politische parla— 
mentarische Gewohnheiten, ohne specifische Fähigkeit, einen großen Staat zu regieren, ein 
Adel, der nun in der lokalen Selbstverwaltung und in seinen Wirtschaftsinteressen auf⸗ 
ging. Er war erwerbssüchtig geworden, was dem Bauer noch fehlte; er wurde aber 
neben den fürstlichen Domänen und ihren Pächtern der Träger des landwirtschaftlich 
technischen Fortschrittes, während der Bauer hierfür erst langsam im 19. Jahrhunderi 
Sinn bekam. 
Die rechtliche und wirtschaftliche Umbildung vollzog fich hauptsächlich in folgenden 
Punkten. a) Die früher unbedeutenden Spann- uͤnd Handdienste wurden in dem Maße 
vermehrt und erhöht, als das herrschaftliche Land zu⸗, das bäuerliche abnahm; ständische 
Gesetze, einzelne Verträge, Gewohnheit, gutspolizeiliche Gewalt wirkten darauf neben— 
einander. b) Die Kinder der unterthänigen Bauern wurden erst herkömmlich, dann 
zwangsmäßig einem mehrjährigen, sehr gering bezahlten Gesindedienst unterworfen; in 
Brandenburg und Osterreich seit dem 16. Jahrhundert, in Kursachsen erst 165117685. 
) Die Hutungs-, Holz⸗, Fisch- und ähnlichen Rechte wurden fuccessiv zu Gunsten der 
Herrenwirtschaft für die Bauern, Kötter und Einlieger eingeschränkt. d) Die Aus— 
dehnung des herrschaftlichen Hoflandes erfolgte vom 16. Jahrhundert an durch privat⸗ 
rechtlichen Auskauf, durch das stecht, Bauern wegen Ungehorsams, Mutwillen, Rückständen 
oder wegen des Bedarfes der Herrschaft gegen Entschädigung zu entfernen. Aber auch 
ohne Entschädigung, ja mit Gewalt erfolgte manche Austreibung. Nach dem 80 jährigen 
Kriege waren viele Bauernhöfe öde und konnten ohne weiteres zum Herrengut geschlagen 
werden. Im 18. Jahrhundert forderte die verbesserte Schlagwirtschaft dazu auf; soweit 
Polizei und Gesetz es nicht hinderte, erreichte die Bauernbeseitigung 1780 - 1840 ihren 
Höhepunkt. Die Ansetzung von Köttern, Häuslern, Einliegern, Insten an Stelle der 
Bauern schuf eine viel tiefer stehende ländliche Bevölkerung. e) Die ganze Legung 
gelang um so eher, je beschränkier das Erb⸗ und Eigentumsrecht des Bauern an seinem 
Hofe, seinem Hause, seinem Vieh war; überall herrschte die Tendenz, die Rechtslage des 
Bauern zu verschlechtern, den Gutsherrn mehr und mehr als den römisch⸗rechtlichen 
Eigentümer des Bauernlandes, den Bauern als angesetztes entlaßbares Gesinde hin— 
zustellen; der Bauer wurde vielfach auch da, wo bisher Einsetzung auf Lebenszeit üblich 
war, und wo stets der Sohn als Erbe folgte, beliebig entsetzbar, zuletzt wurde er zum 
Zeitpächter auf wenige Jahre gemacht; die Zeitpächter nahmen freilich erst am Ende 
des 18. Jahrhunderts zu; es war 1806 im preußischen Staat erst ein Zehntel, in 
schwedisch Pommern überwogen fie schon. f) Alle diese Verschlechterungen hemmten die 
Bevolkerungszunahme, steigerten die Neigung zur Flucht in die Stadt uͤder in Nachben
	        
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