Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

562 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. (1020 
2653. Begriff und Wesen der Handelspolitik. Wir sind mit Recht 
gewohnt, Handel und Verkehr unserer Kulturstaaten auf den individuellen Erwerbstrieb 
und individuelles Thun der Händler, der Einzelunternehmungen zurückzuführen. Aber 
daneben müssen wir, wenn wir die Entwickelung des Handels im ganzen überblicken 
und nach seinen Vorausfetzungen uns umschauen, zugeben, daß er ein Ergebnis gesell— 
schaftlicher Veranstaltung sei. Aller Handel setzt sociale Sitten, Rechts- und Wirtschafts— 
institute voraus, die ein Niederschlag socialer Gemeinschaft sind. Der erste Markt setzte 
schon eine Anordnung von Behörden, der erste Tausch zwischen zwei Stämmen die An— 
fänge eines Völkerrechts voraus. Aller Handel kann sich nur auf Grund von Ver— 
anstaltungen entwickeln, welche von organisierten Menschengruppen ausgehen, seien sie 
Geschlechter und Stämme, Gilden und Korporationen oder Gemeinden und Städie, 
Landschaften und Staaten. Diese organisierten, durch Vorstände handelnden Gruppen 
mußten ein Privatrecht anerkennen, sich üuber Maß und Gewicht, über Münze und 
Markt einigen; sie mußten neben diesen privatrechtlichen und formalen Anordnungen 
vom Standpunkt ihres Gesamtinteresses aus die Zulassung zum Markt, vor allem das 
Berhältnis der Mitglieder der ordnenden Gemeinschaft zu den Personen, Gemeinschaften, 
Bütern und Gebieten, die außerhalb derselben stehen und doch eine Handelsberührung 
mit jenen suchen, ordnen. Jeder Handel, der so über den engeren Kreis der politifchen 
Bemeinschaft hinausgeht, hat eine staats- und völkerrechtliche Seite; die ist in erfter 
Linie gemeint, wenn heute von Handelspolitik die Rede ist. 
Man jspricht heute freilich auch neben dieser äußeren von einer inneren Handels— 
politik. Man versteht unter dieser letzteren alle die Maßnahmen, Veranstaltungen und 
Ordnungen, welche den inneren Handel betreffen: neben dem Privat- und Handelsrecht 
das Markt-, Geldwesen und Ahnliches, wovon wir in den ersten Kapiteln dieses Bandes 
zehandelt haben. Wir kommen darauf hier nicht zurück. Hier interessiert uns wesent— 
ich die ußere Handelspolitik, d. h. die Bestrebungen, Maßnahmen und 
Veranstaltungen, welche die Handels- und die allgemeinen durch den 
ßandel berührten Wirtschaftsinteressen der Mitglieder eines politi— 
schen Körpers gegenüber Nichtmitgliedern, Fremden, dem Auslande 
geltend machen und fördern sollen. Sie sind der Gegenstand dieses Kapitels. 
Jede äußere Handelspolitik setzt eine gewisse Geschlossenheit, Organisation und 
Konzentration des politischen Körpers, eine Vorstellung über gemeinsame Wirtschafts— 
interessen, ein starkes Gefühl der Gemeinsamkeit, eine Ausbildung des gemeinsamen 
Wirtschaftsegoismus voraus. Alle äußere Handelspolitik scheidet zwischen den eigenen 
und fremden Wirtschaftsinteressen, will die ersteren fördern, die letzteren eniweder schädigen 
oder wenigstens nicht so wie die eigenen fördern. Alle äußere Handelspolitik knüpft 
daher an die politische Organisation an, gebraucht die Macht des socialen Körpers, des 
Staates, die Souveränitätsrechte auf dem eigenen Gebiete, unter Umständen die diplo— 
matische Verhandlung oder die kriegerische Macht nach außen, um zum Ziele zu kommen. 
Die äußere Handelspolitik ist in den höher entwickelten Gemeinwesen der Mittelpunkt 
des Verhältnisses zwischen Staat und Volkswirtschaft geworden. Durch sie wirkt die 
Staatsgewalt auf den Handel an sich und auf die vom Absatz, vom Handel abhängigen 
Produktionszweige. Daher steht, seit es eine Wissenschaft von der Volkswirtschaft giebt, 
und seit in ihr das Verhältnis zur Staatsgewalt die wichtigste Frage wurde, die 
Handelspolitik im Mittelpunkt der verschiedenen theoretischen volkswirtschaftlichen Systeme. 
Ihr Gegensatz dreht sich am meisten um die Frage, ob und in wieweit die Handels— 
politik die wirtschaftliche Blüte der Staaten thatsächlich beherrsche, sowie beherrschen 
solle und dürfe oder nicht. 
Träger und Organe einer Handelspolitik können alle menschlichen Ge— 
meinschaften sein: so ursprünglich die Geschlechter und Stämme, welche den 
Handel mit Nachbarn ordneten; dann die Mark- und Dorfgenossenschaften, 
pelche die freie Nutzung der Allmende mit dem Verbote verknüpften, Holz, Steine, Vieh, 
Wolle, kurz Produkte, die aus der Nutzung der Allmende stammen, hinaus zu lassen; 
die unbeschränkte Nutzung war nur denkbaͤr für den eigenen Konfum der Mitglieder,
	        
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