Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

1023) Die älteste Handelspolitik kleiner Stämme. 565 
und Viehraub zu ordnen, es sind Grenzmärkte und Ähnliches herzustellen. Wir hören von 
den heutigen afrikanischen Negerstämmen, daß sie ihre nachbarlichen Stammesbeziehungen 
durch zahllose ungeschriebene Verträge ordnen, welche die Interessensphären der Dorf⸗ 
fürstentümer abgrenzen; die Boten und Gesandten, die solche Verträge abschließen, sind 
die angesehensten Stammesmitglieder, sie bewahren mit wunderbarem Gedächtnis jedes 
Wort der getroffenen Abreden noch nach vielen Jahren. 
Die Verträge beziehen sich wohl mehr auf andere Gegenstände, z. B. Bündnisse, 
gemeinsame Kriegszüge, aber doch auch auf wirtschaftliche Gegensätze und Interessen, 
hauptsächlich auf die Zulassung zum Verkehr, auf die Erlaubnis, daß Stammesfreide 
das Stammesgebiet betreten, auf ihre Behandlung, ihren Handel. 
Es wäre falsch, anzunehmen, daß die Mehrzahl dieser älteren Stämme sich stets 
und überwiegend kriegerisch und feindlich gegenüberstehen. Sind sie doch oft desfelben 
Blutes, haben dieselbe oder eine ähnliche Sprache, stehen in Bündnis- und Kriegs— 
gemeinschaft. Daher ist oft auch die Sitte der Fremdenbehandlung eine freundliche, 
oft freilich ist fie auch eine harte, barbarische. Es kommt in erster Linie darauf an, 
wie bluts- und rassenverwandt die Stämme sich fühlen, welche Leidenschaft erregende 
Kämpfe voraus gingen, welche religiöse Vorstellungen schon die uralt barbarische Auf—- 
fassung von der Rechtlosigkeit jedes Stammesfremden ermäßigt haben. Zunächst ist die 
Grundlage jeder Fremdenbehandlung die Thatsache, daß an sich kein Fremder an den 
schützenden, friedenstiftenden Stammeseinrichtungen der Blutrache, des Strafrechtes, der 
Rechtshülse der Geschlechts- und Stammesgenossen Teil hat. Der Todschläger des 
Fremden ist noch nach westgotischem, doch schon so fremdenfreundlichem Recht straflos, 
h. d. er ist nicht friedlos, braucht nicht landflüchtig zu werden; bis tief ins spätere 
Mittelalter ist jedes gestrandete fremde Schiff dem freien, straflosen Raube in den 
meisten europäischen Staaten preisgegeben. 
Aber daneben treffen wir bei barbarischen Rassen und Stämmen häufige Auf— 
nahme Fremder in Sippe und Familie, wenn sie gerade Bedarf an Menschen haben, 
neben Verfklavung und Todschlag zu anderer Zeit und gegen andere. Und sehr früh 
treffen wir freundliche Behandlung von Herolden, Gesandlen, Wallfahrern, kurz von 
unverdächtigen, vorübergehend das Stammesgebiet Betretenden. Ja, bei den Kultur— 
rassen mit etwas geläuterten Religionsvorstellungen tritt uns frühe eine unter dem 
Schutz der Götter stehende Gastfreundschaft entgegen, die jedem Fremden zu Teil wird, 
der nur gewisse Ceremonien erfüllt, z. B. die Schwelle des gastlichen Hauses berührt 
hat. An einzelnen Stellen hat auch durch kriegerische Schicksale, Eroberung. Verpflanzung 
ganzer Stämme und Stammesteile eine frühe Mischung verschiedener Rafsen und Volks— 
elemente stattgefunden, welche teils zur Abmilderung der Fremdenbenachteiligung, teils 
zur schroffen Klassenherrschaft der höͤher Stehenden führte. 
Neben all' dem steht nun als relativ selbständige Erscheinung die Fremdenbehand⸗ 
lung derer, die als Händler in fremde Stämme und Länder eindringen. Das Institut 
der Gastfreundschaft einerseits, das der alten Rechtlosigkeit der Fremden andererfeits, sie 
standen naturgemäß an der Wiege des nun sich ausbildenden Fremdenrechtes, dessen 
Zweck der Handel war. Die thatsächliche Voraussetzung derartiger Beziehungen war 
meist, daß in der Technik des Handels und der Gewerbe geschulte, höher stehende Ele— 
mente um des Gewinnes willen in die Gebiete niedriger, primitiver Kultur eindrangen. 
Die Gefühle und Interessen, auf welche sie hier stießen, konnten auch keine ein— 
fjachen sein. Die fremden Händler konnten zumal den Häuptlingen, dem Adel als 
Bringer höherer Kulturgüter und Käufer der heimischen Rohprodukte willkommen 
jein; sie waren aber stets auch anderen — zumal der großen Menge, die nichts kaufte 
und wenig zu verkaufen hatte, — verdächtig, ja verhaßt. Daher die Möglichkeit sehr 
verschiedener Ausbildung der Rechtsinstitute, die auf die fremden Händler Anwendung 
fanden und noch finden. Die Verschiedenheit ist ferner bedingt durch die Zahl und 
die Art der eindringenden Händler, wie durch die Geschlossenheit und politische Kon— 
zentration, die Verfassung der einlassenden Stämme und Völker. 
Die meist zuerst in größeren Zügen, Karawanen, Schiffsgeschwadern unter ein—
	        
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