Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

1031)] Die deutsche städtische Handelspolitik, das Gastrecht. 573 
der letzteren Handel und Gewerbe zu erschweren oder zu verbieten, sie durch das Wochen⸗ 
markts- und Fürkaufsrecht, sowie durch besondere Abmachungen zu zwingen, alle Roh— 
produkte in der Stadt zu verkaufen, alle Kunst- und Gewerbeprodulkte dort einzukaufen. 
Ihr weiteres Ziel ist, durch das Zunftrecht, den Zunftzwang, die Jahrmarktsordnung 
den städtischen Zunftmeistern den Absatz in Stadt und Umgebung zu sichern; gewerb— 
liche Produkte anderer Städte, selbst Wein und Bier, auch den Verkauf fremder Waren 
durch die örtlichen Krämer erschwerte man oft, ja verbot ihn zeitweise. Jahrmarkt 
und Messen sind die periodisch geöffneten Ventile für den freien Verkehr von außen 
her (vergl. oben II S 163 S. 19—285). Wir brauchen dabei nicht zu verweilen. Wohl 
aber wollen wir etwas von dem damaligen deutschen Gast- oder Fremdenrecht 
jagen, weil es das wichtigste Institut für die Handelspolitik im Mittelalter überhaupt, 
hauptsächlich für den beginnenden Groß- und Zwischenhandel ist. 
Das Gastrecht, wie wir es in den deutschen Staaten von 1200 —1600 in der 
Hauptsache finden, behandelt den nichtdeutschen Kaufmann und Handwerker, wie den 
aus anderen deutschen Gegenden und Städten im ganzen so freundlich, ja noch freund— 
licher als die älteren fürstlichen Anordnungen von Karl dem Großen an. Viele 
Städte sichern sich gegenseitig sogar volle Rechtsgleichheit zu, alle sagen dem Fremden 
ein rasches Gastgericht, oft auch Nichthaftung für die Schulden von Mitbürgern, Ver— 
abfolgung des Nachlasses im Sterbefall zu. Aber die Rechtsgleichheit ist in zivil- und straf⸗ 
prozeßrechtlichem Sinne, nicht in dem der Marktbethätigung gemeint. Die zwei grund— 
legenden Sätze gelten fast in allen Städten von einiger Bedeutung gleichmäßig: „Der 
Gast soll außer dem Jahrmarkt nicht im einzelnen verkaufen und zweitens, der Gast 
soll nicht mit dem Gast, sondern nur mit dem Ortsbürger kauffchlagen“. Der erste Satz 
schützt den Kleinhändler und Handwerker, mit Ausnahme der Jahrmarktszeit, gegen die 
iberlegene Konkurrenz des fremden Kaufmannes und Handwerkers; der zweite soll den 
zrtlichen Kaufmann, hauptsächlich den Großhändler, davor schützen, daß zwei Fremde 
in seiner Stadt über seinen Kopf weg Geschäfte machen: der Straßburger und Mainzer 
soll in Köln mit dem Fläming nicht direkt Handel treiben. Ausnahmen von diesen 
Vorschriften kommen in geschickter Anpassung an besondere Verhältnisse wohl zahlreich 
vor, heben aber das Princip so wenig auf wie der zeitweise Nachlaß in der Hand⸗— 
habung der Vorschriften, der in guten Zeiten immer wieder eintritt, um in schlechter 
Zeit, wenn die Konkurrenz drückt, wieder aufzuhören; man läßt z. B. Fremde da und 
dort Wein und Salz jeder Zeit detaillieren, weil das dem Ortsbürger nicht schadet; 
»der man macht Ausnahmen, wo man durch Nachgiebigkeit fremde Händler anlocken will. 
Alle weiteren Schranken des Gästerechts sind Konsequenzen aus den zwei genannten 
Sätzen: oft ist das Aufenthaltsrecht des Fremden zeitlich beschränkt; an Stelle der 
Jahrmarktstage sind oft nur 2—8, oft auch 28, 42, 60 Tage des Aufenthaltes im 
Fahre erlaubt; häufig ist dem Fremden nicht erlaubt, eigen Feuer und Rauch zu haben. 
Fine Folge des Verbotes des Detailverkaufes ist es, daß man dem Fremden hausieren⸗ 
zen Verkauf auf dem platten Lande untersagte; in Nürnberg ist den Wirten verboten, 
die Gäste aufs umliegende Land zu begleiten, ihm dazu Pferde zu geben. Oft sind 
den Fremden bestimmte Plätze im Kaufhaus, oder wo sie sonst marktpolizeilich kon⸗ 
trolliert werden können, angewiesen; verkauft er vom Wagen herab, so ist diesem die 
Stelle bezeichnet. Unter steter Kontrolle der Gastwirte, Unterkäufer, Messer joll der 
Fremde handeln; oft darf er kein eigen Maß und Gewicht haben. Die Sätze, daß kein 
Bürger mit einem Gast Gesellschaft haben oder mit des Gastes Pfennigen einkaufen 
soll, haben den Zweck, die Verwischung der Grenze zwischen Bürger- und Gastgeschäft 
zu hindern. Sie sind seit dem 15. Jahrhundert in den großen Handelsstädten nicht 
mehr aufrecht zu erhalten. Von Zoll sind einzelne fremde Städte und ihre Bürger 
frei, hauptfächlich auf Grund von Gegenseitigkeitsverträgen oder auf Grund königlicher 
and fürstlicher Privilegien; andere, deren Konkurrenz man fürchtet, zahlen höheren Zoll, 
höhere Stätte-, Unterkaufs- und andere Gebühren. Es besteht fast überall ein 
ompliziertes Differentialsystem von Zahlungen, das zu unzähligen Unterschleifen Anlaß 
giebt, o—bwohl Eide der Bürger und der Gäste jeden zur Ebhrlichkeit verpflichten.
	        
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