Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

574 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [(1032 
Im einzelnen geht das Gastrecht oft noch weiter: man zwingt die Gäste zu 
einem Taxpreis zu verkaufen, den die Stadtbehörde gemacht; man verbietet Waren un— 
verkauft wieder weg zu führen; man verbietet, am Ort Eingekauftes wieder am Ort 
zu veräußern. Getreide zu kaufen ist dem Gast oft ganz verboten; vielfach gilt der 
Satz, daß ein erheblicher Teil des eingeführten Getreides in der Stadt bleiben muß. 
Aller Handel ging ja in früheren Zeiten in kleinen Stationen vor sich, und jede 
Stadt wollte sich ihren Gewinn und Anteil daran sichern; das that sie am besten, wenn 
sie die Verbindung zwischen Ost und West, Nord und Süd, zwischen Produzent und Kon— 
sument sicher und allein in der Hand behielt; es ist die Politik der Phöniker, der 
Griechen, der Venetianer In der mittelalterlichen Landstadt wurde das Princip zu 
einer Art spießbürgerlich-lokaler Einrichtung, ganz vom städtischen Kirchturmsinteresse 
beherrscht, vom Stapel-, Straßen- und Jahrmarktsrecht unterstützt. 
Es ist natürlich, daß die Landesherrn, von weiteren Gesichtspunkten beherrscht, 
oft ermäßigend in dieses enge Gastrecht eingriffen. Karl IV. befreite die Venetianer 
und Griechen, Nurnberger und Augsburger vom Prager Verbot des Handels von Gast 
zu Gast; auch weitsichtigere Stadträte thaten Ahnliches. Der Braunschweiger Rat ver— 
fügte z. B. 1412: ok mach hir ghast myt ghaste wol kopslagen. Auf die Ermäßigung 
des Gastrechts zwischen den Hansestädten kommen wir gleich noch. Es sei zum Schluß 
nur auf die generellen Ursachen hingewiesen, die von zwei entgegengesetzten Seiten 
her dieses städtisch-egoistische Gastrecht untergruben: 1. wo die Städte machtlos ⸗inem 
kräftigen feudalen Fürstentum gegenüberstanden, das fremde Kaufleute und Handwerker 
als kulturfördernd begünstigte, wie in ganz Nordeuropa, und 2. wo der einheimische 
Handel und das städtische Gewerbe sich so stark und übermächtig fühlten, daß man keine 
fremde Konkurrenz mehr fürchtete, da konnte man liberaler sein, war es freilich nicht 
immer. Das schlagendste Beispiel für ersteres ist England vom 14. —16. Jahrhundert, 
das für letzteres Flandern, dann auch Mailand und Genua. In Deutschland kommen 
die Ausnahmen später und langsamer. Hamburg hat trotz seines so überaus glänzenden 
Aufschwunges im 17. Jahrhundert sein Stapel- und Gastrecht erst langsam im 18. Jahr— 
hundert ermäßigt. 
Ansätze zu einer mittelalterlichen Reichshandelspolitik hat es in Deutschland kaum 
gegeben; höchstens der vergebliche Versuch Kaiser Sigismunds 1418 —14383, den deutsch— 
venetianischen Handel zu vernichten, an seine Stelle teils den Donau-, teils den Handel 
nach Genuag zu setzen, wäre hier zu nennen. Auf die territorialen Anfänge der Handels— 
politik kommen wir nachher noch. Über die bündnerischen Versuche einer deutsch— 
städtischen Handelspolitik aber ist hier noch ein Wort zu sagen. 
Die große Zahl deutscher Städtebündnisse vom 12.-17. Jahrhundert 
hat ihren Hauptzweck im Landfrieden, im Kampf mit den Fürsten und dem Kaiser; 
dazu kamen dann oft auch wirtschaftliche, münz-, zoll-, verkehrs-, handelspolitische Zwecke. 
Aber doch nirgends steht die Handelspolitik so im Centrum wie beim Hansabund. 
c. Der hansische Bund ist im 18. und 14. Jahrhundert entstanden aus einer 
Summe einzelner Verträge und kriegerischer Unternehmungen deutscher Städte, welche 
den gemeinsamen Handel in Wisby, London, Bergen, Stockholm, Kopenhagen u. s. w. 
und die Fischerei an der Küste von Schonen betrafen. War man zu Hause noch 
egoistisch stadtwirtschaftlich, draußen in den nordischen Reichen hielt man bruderschaftlich 
zusammen, züchtigte die nordischen Könige und setzte sie ab, sperrte oftmals gemeinsam 
den Handel in das betreffende Land. Außerdem errichtete man draußen gemeinsame 
Niederlassungen und eng geschlossene Handelscomptoire, erwarb gemeinsame Rechte, 
Privilegien und Monopole, verlegte zur Strafse für eine fremde Handelsstadt den Stapel 
der Deutschen auf längere Zeit nach anderen Orten. Man begründete gemeinsam die 
deutsche Handelsherrschaft in England, Dänemark, Norwegen, Schweden und Rußland. 
Das alte dort wie allerwärts gültige Fremdenrecht mit seinen Schranken und Nach— 
teilen verstand man umzubilden in eine deutsch-hansische Fremdenbevorzugung. Die 
ein heimischen Fürsten und Aristokraten hatten dazu oft freiwillig zugestimmt, häufiger 
als unfreie Schuldner, als bestochene oder befiegte Regierung. Staͤtt kurzen Ausfent—
	        
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