574 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [(1032
Im einzelnen geht das Gastrecht oft noch weiter: man zwingt die Gäste zu
einem Taxpreis zu verkaufen, den die Stadtbehörde gemacht; man verbietet Waren un—
verkauft wieder weg zu führen; man verbietet, am Ort Eingekauftes wieder am Ort
zu veräußern. Getreide zu kaufen ist dem Gast oft ganz verboten; vielfach gilt der
Satz, daß ein erheblicher Teil des eingeführten Getreides in der Stadt bleiben muß.
Aller Handel ging ja in früheren Zeiten in kleinen Stationen vor sich, und jede
Stadt wollte sich ihren Gewinn und Anteil daran sichern; das that sie am besten, wenn
sie die Verbindung zwischen Ost und West, Nord und Süd, zwischen Produzent und Kon—
sument sicher und allein in der Hand behielt; es ist die Politik der Phöniker, der
Griechen, der Venetianer In der mittelalterlichen Landstadt wurde das Princip zu
einer Art spießbürgerlich-lokaler Einrichtung, ganz vom städtischen Kirchturmsinteresse
beherrscht, vom Stapel-, Straßen- und Jahrmarktsrecht unterstützt.
Es ist natürlich, daß die Landesherrn, von weiteren Gesichtspunkten beherrscht,
oft ermäßigend in dieses enge Gastrecht eingriffen. Karl IV. befreite die Venetianer
und Griechen, Nurnberger und Augsburger vom Prager Verbot des Handels von Gast
zu Gast; auch weitsichtigere Stadträte thaten Ahnliches. Der Braunschweiger Rat ver—
fügte z. B. 1412: ok mach hir ghast myt ghaste wol kopslagen. Auf die Ermäßigung
des Gastrechts zwischen den Hansestädten kommen wir gleich noch. Es sei zum Schluß
nur auf die generellen Ursachen hingewiesen, die von zwei entgegengesetzten Seiten
her dieses städtisch-egoistische Gastrecht untergruben: 1. wo die Städte machtlos ⸗inem
kräftigen feudalen Fürstentum gegenüberstanden, das fremde Kaufleute und Handwerker
als kulturfördernd begünstigte, wie in ganz Nordeuropa, und 2. wo der einheimische
Handel und das städtische Gewerbe sich so stark und übermächtig fühlten, daß man keine
fremde Konkurrenz mehr fürchtete, da konnte man liberaler sein, war es freilich nicht
immer. Das schlagendste Beispiel für ersteres ist England vom 14. —16. Jahrhundert,
das für letzteres Flandern, dann auch Mailand und Genua. In Deutschland kommen
die Ausnahmen später und langsamer. Hamburg hat trotz seines so überaus glänzenden
Aufschwunges im 17. Jahrhundert sein Stapel- und Gastrecht erst langsam im 18. Jahr—
hundert ermäßigt.
Ansätze zu einer mittelalterlichen Reichshandelspolitik hat es in Deutschland kaum
gegeben; höchstens der vergebliche Versuch Kaiser Sigismunds 1418 —14383, den deutsch—
venetianischen Handel zu vernichten, an seine Stelle teils den Donau-, teils den Handel
nach Genuag zu setzen, wäre hier zu nennen. Auf die territorialen Anfänge der Handels—
politik kommen wir nachher noch. Über die bündnerischen Versuche einer deutsch—
städtischen Handelspolitik aber ist hier noch ein Wort zu sagen.
Die große Zahl deutscher Städtebündnisse vom 12.-17. Jahrhundert
hat ihren Hauptzweck im Landfrieden, im Kampf mit den Fürsten und dem Kaiser;
dazu kamen dann oft auch wirtschaftliche, münz-, zoll-, verkehrs-, handelspolitische Zwecke.
Aber doch nirgends steht die Handelspolitik so im Centrum wie beim Hansabund.
c. Der hansische Bund ist im 18. und 14. Jahrhundert entstanden aus einer
Summe einzelner Verträge und kriegerischer Unternehmungen deutscher Städte, welche
den gemeinsamen Handel in Wisby, London, Bergen, Stockholm, Kopenhagen u. s. w.
und die Fischerei an der Küste von Schonen betrafen. War man zu Hause noch
egoistisch stadtwirtschaftlich, draußen in den nordischen Reichen hielt man bruderschaftlich
zusammen, züchtigte die nordischen Könige und setzte sie ab, sperrte oftmals gemeinsam
den Handel in das betreffende Land. Außerdem errichtete man draußen gemeinsame
Niederlassungen und eng geschlossene Handelscomptoire, erwarb gemeinsame Rechte,
Privilegien und Monopole, verlegte zur Strafse für eine fremde Handelsstadt den Stapel
der Deutschen auf längere Zeit nach anderen Orten. Man begründete gemeinsam die
deutsche Handelsherrschaft in England, Dänemark, Norwegen, Schweden und Rußland.
Das alte dort wie allerwärts gültige Fremdenrecht mit seinen Schranken und Nach—
teilen verstand man umzubilden in eine deutsch-hansische Fremdenbevorzugung. Die
ein heimischen Fürsten und Aristokraten hatten dazu oft freiwillig zugestimmt, häufiger
als unfreie Schuldner, als bestochene oder befiegte Regierung. Staͤtt kurzen Ausfent—