578 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. [1036
gefühl der Genossen als eine Gefährdung der Versorgung der eigenen Gemeinschaft;
man verbot sie bald ganz, bald gab man den Gliedern der Gemeinschaft ein Vorkaufsrecht
oder erhob gewisse Steuern und Zölle für die Ausfuhr. Daher beginnt das Landes—
zollwesen so ziemlich überall mit Ausfuhrzöllen. Die Tendenzen dieser Art haben sich
in den Städten und Stadtstaaten des Mittelalters besonders energisch ausgebildet;
man hat sie auch als aggressive Mittel ausgebildet; die Städte verhängten oftmals
Sperren untereinander für allen Handel. Straßburg hat wiederholt den Rheinhandel
gesperrt. Die Ausfuhr der notwendigen Lebensmittel verboten die meisten älteren Städte,
wenn die Versorgung bedroht erschien. Und wenn in älterer Zeit diese Sperren und
Verbote nicht immer große Wirkung ausübten, weil der gesamte Handel doch keine
sehr erheblichen Mengen umfetzte, weil der Verkehr doch mehr nur sporadisch thätig
war, je mehr der Handel zunahm, desto stärker wirkten sie doch. Die zunehmende Ein—
heit der Territorien und Staaten ließ nun die städtische Sperrpolitik als einen Ana—
hronismus erscheinen; die Aus- und Einfuhrverbote, die Sperren mußten von den
Städte- auf die Landesregierungen übergehen. Es geschah in Deutschland zuerst im
Ordensstaat, im 16. Jahrhundert in Brandenburg, Pommern und anderwärts. Meist
haben die Landeshauptstädte, z. B. Stettin und Magdeburg, sich erst nach langem
Kampfe darein gefügt, daß fie nicht mehr im Stadtinteresse allein die Getreideausfuhr
verbieten sollten. Die Wollausfuhr haben bis gegen 1500 oft auch die Städte erschwert,
dann machte das Reich 1548 -1559 einen vergeblichen Versuch derart; endlich ging
die ganze Ordnung der Wollmärkte und der Ausfuhr auf die Territorien über. Die
Art, wie die Aus- und Einfuhrverbote begründet und durchgeführt werden, ist noch
lange eine naive, unvollkommene. Man verbietet z. B. in Osterreich die Zinneinfuhr
ür einige Zeit, weil das inländische Zinn nicht genug Absatz finde. Die bayrische
Landesordnung von 1557 meint, zu Anrichtung eines wohlfeilen Kaufes sei nichis
förderlicher, als daß die Pfennwerte so viel wie möglich in und nit außer VLandes ver—
kauft werden. Kursachsen verbietet 1621 die Ausfuhr des sehr seltsam gewordenen
Eisens, bis Landstände und Unterthanen sich genügend versorgt hätten. Da meist noch
jede sichere Bewachung der Außenzollgrenze fehlte, mußte die Burchführung sehr un—
vollkommen sein. Aber immer steigern sich in den deutschen Territorien, wie in den
xrößeren Staaten die einschlägigen Maßregeln und deren Handhabung von 1400 -1700.
Die Landeszollverwaltung wird verbessert, wenn auch zunächst mehr im fiskalischen
Interesse, und ohne daß eine wirklich strenge Kontrolle eintritt; ein Landesgrenzzollsystem
entsteht. Das bisherige lokale Fremdenrecht beginnt, sich in ein territoriales umzubilden.
Die Sorge für das Gedeihen der territorialen Brauerei beginnt mit den territorialen
Malz- und Bierfsteuern.
Immer sind die Ansätze zu dieser deutschen territorialen Handelspolitik auch bis
1650 noch mäßige. Die Territorien find zu klein, zu wenig arrondiert, zu wenig am
Meer gelegen, umfassen teilweise die alten bedeutenden Städte nicht; die Regierungen
waren noch zu schwach, teilweise von ständisch-feudalem Drucke beherrscht. Sie sind
vielfach über die Stadtwirtschaftspolitik und die der Grund- und Gutsherrschaften nicht
recht Herr geworden. Erst in Brandenburg-Preußen und Osterreich wurde es von
1640 - 1700 an wesentlich anders.
b. In England hatte die starke normannische Militärmonarchie die alte Klein⸗
staaterei überwunden; die feste Centralgewalt schuf Frieden, Gedeihen der Landwirtschaft
und der Städte, der französische Besitz der Könige mancherlei Verkehr dahin; eine
erhebliche Fischerei und Schiffahrt war im Mittelalter die Folge der Insellage und der
zroßen germanischen Einwanderung von Küstenstämmen gewesen. Aber das Land war
bis ins 18. und 14. Jahrhundert ein im ganzen armes, agrarisch-kriegerisches geblieben;
und die Thronstreitigkeiten, die Kämpfe der Adelsfaktionen, die langen Kriege mit
Frankreich brachten es wirtschaftlich noch weiter im 14. und 15. zurück. Hauptsächlich
die alte Schiffahrt ging vom 13. bis ins 15. Jahrhundert mehr und mehr unter, die
Pflicht der Hafenstädte, ihre Schiffe zu königlichem Dienst zu stellen, war zu drückend;
der Schiffsbau machte anderwäris mehr Forischritte; die hansfische, flandrische, gascogner