618 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. —(1076
fremden Europäer und ihrer Waren in den meisten Kolonien war einer der größten
oölkerrechtlichen Fortschritte der Freihandelsepoche.
d. Wie die Anderung des Kolonialfystems, so war die Beseitigung der alten
Schiffahrtsgesetze ein Resultat des vordringenden Freihandelsprincips. Beides ging
Hand in Hand, bedingte sich. Die alten Schiffsgesetze waren in den meisten Ländern
ein Teil der Kolonialpolitik. Die englische Navigationsakte mußte seit 1788, noch
mehr in den Freiheitskriegen, gelockert werden. Als Preußen 1822 die Küstenschiffahrt
seinen Schiffen vorbehielt und Retorsionen für die Länder mit differentieller Schiffs—
belastung einführte, gab dies den Anstoß zu weiteren Ausnahmen der englischen Ravi—
gationsakte und zu Verträgen Englands mit seinen Nachbarn über Ermaäßigung; von
1839-1848 blieben noch differentielle Schiffszölle in England; 1850 wurden die sremden
Schiffe auch zur indirekten Fahrt nach England zugelassen, 18354 wurde sogar die Küsten—
ahrt für sie freigegeben. Die englischen Fischereiprämien dauerten bis 1880. Billige
Seefrachten und zu diesem Zwecke freie Schiffahrtskonkurrenz erschienen von 1820 — 1870
überall, am meisten in England, als dringliches Bedürfnis. Viele andere Staaten
hatten schon vor den englischen Reformen die fremden und einheimischen Schiffe teils
allgemein, teils mit der Ausnahme der Küstenschiffahrt gleichgestellt; andere haben
wenigstens eine Meistbegünstigung billiger Art statuiert. Selbst Frankreich, das eine
schützende Schiffahrtsgesetzgebung lange beibehielt, ging seit 1860 auf freiere Bahnen
über, beseitigte 1867 die Tonnengelder für fremde Schiffe, 1869 den Flaggenzuschlag
für indirekte Fahrt. Teilweife lenkte es neuerdings in die alten Bahnen zurück, aber
durch die Gesetze von 1881, 1898, 1902 doch wesentlich nur in der Form von Schiffs—
bau⸗ und Fahrtprämien für französische Schiffe. Im ganzen und in den meisten
Staaten blieb die Befreiung des Schiffsverkehrs erhalten; die deutschen Anläufe 1846
bis 1847 und 1881, die direkte Fahrt aus anderen Weltteilen nach Deutschland gegen
die indirekte (über England, Holland u. j. w.) zu bevorzugen, verliefen resultatlos; man
sah ein, daß solche Differentialbesteuerung Deutschland mehr schaden als nützen würde.
sô. Betraf die internationale Verkehrserleichterung durch die Reformen in der
Kolonial- und Schiffahrtsgesetzgebung wesentlich nur die Seemächte, so ging die veränderte
internationale Warenbehandlung alle an; sie übertraf bald die Fremdenbehandlung
an Bedeutung. Die Beseitigung der Aus- und Einfuhrverbote, die Beseitigung der
Durchfuhrzölle und der meisten Ausfuhrzölle, die Herabsetzung der Einfuhrzölle ist das
Hauptstück der Freihandelsreform. Sie wurde zu einem kleinen Teile durch autonome
Gesetze, zum weitaus größten Teil durch Handelsverträge erreicht. Und die bestimmte
typisch⸗völkerrechtliche Form, die die meisten Handelsverträge annahmen, war dabei von
großer Bedeutung.
Handelsverträge gab es seit Jahrtausenden. Die ältesten, auch die mittelalter—
lichen, sahen meist nur eine Milderung des Fremdenrechtes vor, enthielten einzelne Zoll⸗
begünstigungen, beendigten Handelskriege und Sperren. In der Zeit des Merkantilismus
wurden sie mit der wachsenden Bedeutung des Handels nur von den großen Staaten,
nicht mehr von den einzelnen Städten abgeschlossen. Auch jetzt aber war ihr Haupt—
inhalt die Ordnung der gegenseitigen Personen-, Schiffs- und Warenzulassung überhaupt,
des Gerichtsschutzes; sie erstreckten sich selten auf die Zölle, die Aus- und Einfuhrverbote;
und wenn sie es thaten, so statuierten sie Sonderrechte, differentielle Begünftigungen;
häufig wurde versprochen, die Vorteile anderen Staaten nicht einzuräumen; so gaben eine
Reihe türkisch-französischer Verträge (1853 —1740) den Frangofen Alleinrechte im Levante⸗
handel. Der Geist des Mißtrauens, die Tendenz der Übervorteilung beherrschte diese
Verträge, daher verurteilte die Naturlehre der liberalen Volkswirtschaft alle Handels—
verträge. Immer aber hatten einzelne Verträge schon begonnen, 1. die Fremden in
einzelnen Punkten den Einheimischen, 2. in anderen sie der meistbegünstigten Nation
zleichzustellen. Z. B. hatten die Spanier 1659 letzteres Recht in Frankreich erlangt; sie
sollten dort als meistbegünftigt, d. h. so wie die Holländer und Engländer behandelt
werden. Mit der langsamen Ausdehnung dieser völkerrechtlichen Formel von 1660 bis