1977)] Freihandel und Schiffahrtsgesetze, die Handelsverträge. 619
1860 erwarb die Idee sich immer weitere Ausdehnung, daß die Fremden in den Punkten,
in welchen sie nicht den Einheimischen gleichgestellt werden können, wenigstens unter
sich gleichzustellen seien. Das bedeutete eine fortschreitende Rechtsgleichheit und eine
ortschreitende Gleichstellung in der Konkurrenz.
Immer war man aber bis 1860 von dem Siege dieses Princips noch sehr weit
entsernt. Auch Preußen und der Zollverein schlossen mancherlei Verträge, die rechtlich
oder thatsächlich eine differentielle Behandlung der Nachbarn bedeuteten, so den öster⸗
reichischen von 1853, den belgischen von 1844. Und ebenso behielt man sich früher häufig
oor: künftige Konzessionen, die man anderen Staaten auf Grund von Gegenleistungen
zgemacht, den an sich meistbegünstigten Nationen nur Zug um Zug, d. h. auch nur gegen
besondere Gegenkonzessionen einzuräumen; so in Art. 11 des griechisch-preußischen Ver—
A 1839, und im Art. 9 des deutschen Vertrages mit den Vereinigten Staaten
don
Immerhin haben schon vor 1860 die europäischen Handelsverträge immer umfang—
reicher die Klausel der Meistbegünstigung mit der Tendenz, gewisse Konzessionen
zu verallgemeinern. Aber erst die Verträge von 1860—2 1870 haben die breite Tendenz,
uͤberall die Zollaus- und Einfuhrverbote zu beseitigen, die Durchfuhrzölle zu verbieten,
die Tarise möglichst weitgehend herabzusetzen und sie für die Vertragsdauer von 10 bis
12 Jahre zu binden; erst sie haben, und zwar hauptsächlich erst von 1865 an, die
Meistbegünstigung in dem Sinne, daß jede einem anderen dritten Lande eingeräumte
Vergünstigung sofort und ohne Gegenleistung allen meistbegünstigten
Ländern zufallen solle. So konnten jetzt an ein paar Tarifermäßigungsverträge ein
Dutzend oder mehr bloße Meistbegünstigungsverträge sich knüpfen; die Folge war breite
internationale Zollermäßigung, Beseitigung fast aller Differentialzölle, Gleichheit aller
Teilnehmer im internationalen Konkurrenzkampf.
Die doktrinären Freihändler hatten, wie A. Smith, alle Handelsverträge bis 1870
bekämpft; jetzt sah man, wie Recht schon Fr. List gehabt hatte, daß die Handels—
verträge die Nationen dem freien Weltverkehr allmählich zuführen würden. Jetzt
erst, von 1865 — 1880, entstand die Lehre, daß die Handelsverträge mit Meistbegünstigung
aur wesentlich freihändlerische Hülfsmittel seien. Sie waren es durch die Art, wie sie
damals sich mit Tarifermäßigungen und Tarifbindungen zwischen lauter Staaten ver—
knüpften, die alle geneigt waren, sich liberale Konzessionen teils im eigenen Interesse,
leils im Interesse des Princips und der kosmopolitischen Tendenzen der Zeit zu machen.
Sie wirkten günstig und fielen gut aus, weil die Regierungen in billiger und gerechter
Weise die gegenseitigen Interessen abwogen und friedlich ineinanderpaßten, weil, man
allerseits sich an Maßhalten damals gewöhnte. Diese Verträge wirkten am günstigsten,
wo wirtschaftlich gleich hochstehende, aber doch von Natur verschieden ausgestattete
Staaten sie schlossen. Die wirtschaftlich zurückgebliebenen Staaten schlossen auch damals
teils keine Verträge, teils nur mit geringen Konzessionen. Wo sie deren große machten,
bekamen sie mit der Zeit die Empfindung, daß die überlegenen Staaten dabei allein oder
überwiegend gewännen.
Wenn man näher zusieht, so bemerkt man auch, daß die Schablonenregel der
Meistbegünstigung, die verspricht, jede günstige Konzession an Dritte sofort und ohne
Begenleistung auch dem älteren Vertragsstaat einzuräumen, in ihren letzten Folgen ungünstig
wirken kann, daß die Regel von Anfang an gewisse Ausnahmen erlitt. In vielen oder
jast allen Vertragen werden, sofern es sich um Gleichstellung mit den eigenen Unterthanen
— ED der Hausierbetrieb der Fremden,
hre Küstenschiffahrt verboten, die Behandlung der fremden Fischereiflotten wird in die
Gleichstellung nicht einbezogen; die Zulassung von fremden Aktiengesellschaften wird an
gewiffe, oft strenge Bedingungen geknüpft. Von der allgemeinen Meistbegünstigung
werden ausgenommen: gewisse Grenzverkehrserleichterungen, gewisse Zollherabsetzungen
der Seeeinführ, gewifse Erleichterungen des Veredelungsverkehrs, gewisse Konzessionen
an fernere Halbkulturländer; so nimmt schon 1786 im französisch-englischen Vertrag
England die Vergünstigungen an Vortugal, so Portugal im Vertrag mit Deutschland