Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

5091 Die Öffentlichkeit und sonstige Konkurrenzregulierung. 31 
kungen des Wettbewerbs. Daher die frühere Tendenz der Marktverwaltung, alle Ver— 
käufer neben einander zu stellen, dadurch dem Käufer eine Übersicht zu schaffen; daher 
die Bemühungen mittelalterlicher Stadtverwaltungen, durch Ausrufer und Unterkäufer 
jedem Käufer wahre Nachrichten zu vermitteln. Daher heute noch der Kampf für 
Börseneinrichtungen, welche zu möglichst wahrer Kursberichterstattung führen. 
Keine Offentlichkeit freilich kann alle Menschen gleich markt-, geschäfts- und 
warenkundig machen, und das wäre nötig, um alle Täuschung und Übervorteilung zu 
beseitigen. So bleibt man immer wieder darauf hingewiesen, durch alle denkbaren 
Mittel die höchstmögliche Ehrlichkeit überhaupt im Verkehr herzustellen, immer wieder 
die geschäftliche Lehre einzuprägen, daß der Verkehr der am höchsten stehenden, reichsten 
Staaten nur auf Grund hoher kaufmännischer Ehrlichkeit erblühte und nur so lange 
sich in seiner Blüte erhielt, als diese moralische Voraussetzung vorhanden war. Und 
doch ist dieses Ziel zwar stets angestrebt, aber immer nur partiell, in gewissem Um— 
fange erreicht worden. Noch weniger kann man es dahin bringen, daß alle Marktteil— 
nehmer die ferneren Folgen ihres Handelns für sich oder gar für die Gefellschaft über— 
sehen und entsprechend dieser Weitsicht, entsprechend dem zu erwartenden gesellschaftlichen 
Schaden handeln. Da dies nicht möglich ist, müssen allgemeine Regeln der Moral, 
der Sitte, des Rechtes zur Abhaltung dieses Schadens aufgestellt und, soweit es geht, 
auf dem Markte durchgeführt werden, das heißt, die Konkurrenz muß reguliert 
verden. 
Seit es Märkte und eine Verkehrswirtschaft giebt, ist die Konkurrenz auch mehr 
oder weniger reguliert worden. Die gesellschaftlichen Gesamtinteressen, die Moral, die 
Sitte und das Recht haben stets irgendwie auf den gesellschaftlichen Reibungsprozeß, 
auf die Kämpfe reagiert, welche wir als Konkurrenz bezeichnen. Nicht nur alles Prival- 
und Strafrecht, alles Verwaltungs⸗-, Staats⸗- und Völkerrecht enthält in gewissem Sinne 
eine Regelung aller wirtschaftlichen Verträge, der Grenzen, in denen sie sich bewegen, 
und somit auch der Konkurrenzvorgänge selbst, nein, auch darüber hinaus fanden niets 
mehr oder weniger Eingriffe im Gesamtinteresse statt, besonders da, wo die Konkurrenz 
nicht entsprechend durch die Offentlichkeit kontrolliert wurde, wo sie zur Korruption des 
Reschaftslebens, zur Ausbeutung und anderem Mißbrauche führte, — ferner überall, wo 
sie, wie der alte J. J. Becher sagte, zum Monopolium oder zum Polipolium Anlaß 
Jab, d. h. wo durch natürliche oder rechtliche Bedingungen ein Produzent in die Lage 
am, dem Käufer willkürlich hohe Preise zu diktieren, oder wo eine übergroße Menge 
atemlos konkurrierender Produgenten sich gegenfeitig vernichteten. 
i Werfen wir zunächst einen kurzen Blick auf die Vergangenheit, um dann die 
iberale neuere konkurrenzfreundliche Gesetzgebung und ihre Folgen zu betrachten. 
Ven Die Ordnung des Wochenmarkles in älterer Zeit, die danze stadtwirtschaftliche 
— mit ihrem Zunft⸗, Stapel- und Fremdenrecht schloß zwar keineswegs alie 
wonturrenz aus, aber regulierte sie doch fast überall: wie der Fremde regelmäßig nur 
im Großen verkaufen durfte, nur auf dem Jahrmarkt dem Stadtbürger gleichstand, so 
war der Verkauf des Landmannes geordnet, der des Zunftmeisters reguliert. Der auf⸗ 
geklärte Despotismus — 
ergänzte sie rasch durch seine Schutzzölle und Schiffahrtsgesetze, durch seine hausindüstriellen 
Reglements, durch seinen Bauernschuß, durch feine Getreidehandelsgesetzgebung; er fuchte 
ebenso oft eine fehlende Konkurren, zu schaffen wie bestehende Monopole zu beseitigen 
oder sie in öffentliche Verwaltung zu hehmen: die Bergwerke, die Salinen, die Domunen 
und Forsten, die Groß⸗ und Musterbetriebe, die Verkehrsanstalten, Banken und Handels⸗ 
ompagnien waren im 17. bis 18. Jahrhundert ausgedehnter als später in staatlicher 
Verwaltung, die Regalien nie so zahlreich wie damals. Immer wieder verfiel dieser 
staatliche Betrieb der Fiskalität; aber im ganzen war doch der Geist des Gesamtinteresses, 
die Förderung der Volkswirtschaft der Leitstern für die besseren Regierungen. 
Die Fiskalität, die Übertreibung der staatlichen Bevormuͤndung, die neuen 
Verkehrs⸗ und technischen Verhältnisse führten dann 1789 1870 untet der Leitung 
der optimistischen Naturlehre der Volkswirtschaft den Glauben an den unbedingten 
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