5091 Die Öffentlichkeit und sonstige Konkurrenzregulierung. 31
kungen des Wettbewerbs. Daher die frühere Tendenz der Marktverwaltung, alle Ver—
käufer neben einander zu stellen, dadurch dem Käufer eine Übersicht zu schaffen; daher
die Bemühungen mittelalterlicher Stadtverwaltungen, durch Ausrufer und Unterkäufer
jedem Käufer wahre Nachrichten zu vermitteln. Daher heute noch der Kampf für
Börseneinrichtungen, welche zu möglichst wahrer Kursberichterstattung führen.
Keine Offentlichkeit freilich kann alle Menschen gleich markt-, geschäfts- und
warenkundig machen, und das wäre nötig, um alle Täuschung und Übervorteilung zu
beseitigen. So bleibt man immer wieder darauf hingewiesen, durch alle denkbaren
Mittel die höchstmögliche Ehrlichkeit überhaupt im Verkehr herzustellen, immer wieder
die geschäftliche Lehre einzuprägen, daß der Verkehr der am höchsten stehenden, reichsten
Staaten nur auf Grund hoher kaufmännischer Ehrlichkeit erblühte und nur so lange
sich in seiner Blüte erhielt, als diese moralische Voraussetzung vorhanden war. Und
doch ist dieses Ziel zwar stets angestrebt, aber immer nur partiell, in gewissem Um—
fange erreicht worden. Noch weniger kann man es dahin bringen, daß alle Marktteil—
nehmer die ferneren Folgen ihres Handelns für sich oder gar für die Gefellschaft über—
sehen und entsprechend dieser Weitsicht, entsprechend dem zu erwartenden gesellschaftlichen
Schaden handeln. Da dies nicht möglich ist, müssen allgemeine Regeln der Moral,
der Sitte, des Rechtes zur Abhaltung dieses Schadens aufgestellt und, soweit es geht,
auf dem Markte durchgeführt werden, das heißt, die Konkurrenz muß reguliert
verden.
Seit es Märkte und eine Verkehrswirtschaft giebt, ist die Konkurrenz auch mehr
oder weniger reguliert worden. Die gesellschaftlichen Gesamtinteressen, die Moral, die
Sitte und das Recht haben stets irgendwie auf den gesellschaftlichen Reibungsprozeß,
auf die Kämpfe reagiert, welche wir als Konkurrenz bezeichnen. Nicht nur alles Prival-
und Strafrecht, alles Verwaltungs⸗-, Staats⸗- und Völkerrecht enthält in gewissem Sinne
eine Regelung aller wirtschaftlichen Verträge, der Grenzen, in denen sie sich bewegen,
und somit auch der Konkurrenzvorgänge selbst, nein, auch darüber hinaus fanden niets
mehr oder weniger Eingriffe im Gesamtinteresse statt, besonders da, wo die Konkurrenz
nicht entsprechend durch die Offentlichkeit kontrolliert wurde, wo sie zur Korruption des
Reschaftslebens, zur Ausbeutung und anderem Mißbrauche führte, — ferner überall, wo
sie, wie der alte J. J. Becher sagte, zum Monopolium oder zum Polipolium Anlaß
Jab, d. h. wo durch natürliche oder rechtliche Bedingungen ein Produzent in die Lage
am, dem Käufer willkürlich hohe Preise zu diktieren, oder wo eine übergroße Menge
atemlos konkurrierender Produgenten sich gegenfeitig vernichteten.
i Werfen wir zunächst einen kurzen Blick auf die Vergangenheit, um dann die
iberale neuere konkurrenzfreundliche Gesetzgebung und ihre Folgen zu betrachten.
Ven Die Ordnung des Wochenmarkles in älterer Zeit, die danze stadtwirtschaftliche
— mit ihrem Zunft⸗, Stapel- und Fremdenrecht schloß zwar keineswegs alie
wonturrenz aus, aber regulierte sie doch fast überall: wie der Fremde regelmäßig nur
im Großen verkaufen durfte, nur auf dem Jahrmarkt dem Stadtbürger gleichstand, so
war der Verkauf des Landmannes geordnet, der des Zunftmeisters reguliert. Der auf⸗
geklärte Despotismus —
ergänzte sie rasch durch seine Schutzzölle und Schiffahrtsgesetze, durch seine hausindüstriellen
Reglements, durch seinen Bauernschuß, durch feine Getreidehandelsgesetzgebung; er fuchte
ebenso oft eine fehlende Konkurren, zu schaffen wie bestehende Monopole zu beseitigen
oder sie in öffentliche Verwaltung zu hehmen: die Bergwerke, die Salinen, die Domunen
und Forsten, die Groß⸗ und Musterbetriebe, die Verkehrsanstalten, Banken und Handels⸗
ompagnien waren im 17. bis 18. Jahrhundert ausgedehnter als später in staatlicher
Verwaltung, die Regalien nie so zahlreich wie damals. Immer wieder verfiel dieser
staatliche Betrieb der Fiskalität; aber im ganzen war doch der Geist des Gesamtinteresses,
die Förderung der Volkswirtschaft der Leitstern für die besseren Regierungen.
Die Fiskalität, die Übertreibung der staatlichen Bevormuͤndung, die neuen
Verkehrs⸗ und technischen Verhältnisse führten dann 1789 1870 untet der Leitung
der optimistischen Naturlehre der Volkswirtschaft den Glauben an den unbedingten
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