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662 Viertes Buch. Die Entwickelung des volkswirtschaftlichen Lebens im ganzen. —(1120
vollkommenerer Bildungen zu begreifen, welche er mit der Entwickelung der einfachen
Zelle bis zum Menschen vergleicht. Einem ältesten Zustand der anorganischen Periode,
wo die Menschen keinen socialen Organismus bilden — einem Nachklang des natur⸗
rechtlichen prähistorischen Individualismus — folgt die organische Periode, in welcher
die geiftige, wirtschaftliche und sonstige Gemeinschaft der Menschen beginnt. Diese selbst
jerfällt nach ihm nun in eine Epoche des Stammes-, des Staats—- und des ganz ein⸗
heitlichen Menschheitslebens. Die mittlere, in der wir leben, zerfällt in Staatenordnungen,
velche durch verschiedene sociale Grundeinrichtungen geschieden sind, und weiter jede
Staatenordnung in Staatenarten, welche nur durch die verschiedene politische Verfassung
fich von einander abheben. Die heidnisch-antike Staatenperiode ist die erste der Ord⸗
nungen; sie charakterisiert sich durch das Menscheneigentum und dessen rechtliche und
wirtschaftliche Konsequenzen; Theokratie, Kastenstaat, satrapische Despotie, griechisch⸗
römischer Städtestaai sind ihre Unterarten. Die Eigen- und Naturalwirtschaft des
patriarchalischen Hauses, ohne erheblichen Geldverkehr, mit Sklaven herrscht vor. Die
christlich germanische Staatenordnung hat das Menscheneigentum in den schweren Kämpfen
—
Kapitaleigentum prägt der ganzen großen Periode die konkrete historische Gestalt auf;
Geld- und Kreditverkehr und die daran sich knüpfenden Umsätze beherrschen die Ver—
teilung des Einkommens; im einzelnen zerfällt die Epoche in die Zeit der bischöflich—
kirchlichen Herrschaft, den Ständestaat, die bureaukratische Monarchie und den Repräsen-⸗
tativstaat; der Übergang von einer dieser Formen zur anderen kann schwierig fein, wie
wir an der französischen Revolution sehen; er ist aber verschwindend gegen die großen
focialen Wandlungen von einer Staatenordnung zur anderen. Wir stehen jetzt wieder
vor einer solchen: es wird die Zeit kommen, da das Arbeits- und Verdiensteigentum
fiegen, und damit Lohn und Gehalt ebenso vorwiegen wird, wie heute Grundrente und
Kapitalgewinn vorherrschen, eine Lohnverteilung nach Verdienst, nach individuellem
Normalwert stattfinden wird (vergl. J S. 96).
Große geistvolle Gedanken und ideale Wünsche für die Zukunft; es war ein er—
heblicher Forischritt, daß Rodbertus stets Staats- und Privatwirtschaft als ein Ganzes
aͤnsah, daß er wie Aristoteles die Bedeutung des Fortschrittes von der Haus- zur Er—
werbswirtschaft einfah. Aber es fehlt die kausale Begründung der Zusammenhänge, die
in einer etwas nebelhaften Höhe über uns schweben bleiben.
k. L.von Stein hat seine staatswissenschaftlichen Ausführungen überall durch eine
historische Theorie unterbaut, welche die Aufeinanderfolge des Geschlechterstaates, der
seudal⸗ständischen Staatsverfassung und der modernen staatsbürgerlichen Epoche als das
Charakteristische ansieht. Der große englische Rechts- und Kulturhistoriker Sir Henry
Sumner Maine saßt das Ergebnis seiner Studien in der Formel zusammen, die
ihm vielfach von liberal-individualistischer Seite nachgeschrieben wurde: from status to
eontraet. Er meint damit, daß in älterer Zeit Blutsbande, Grundeigentumsverfassung
und andere starre feste Statusrechte die Gesellschaft beherrscht hätten, während heute sich
die gesellschaftlichen Zusammenhänge mehr in einer großen Summe freier Privatverträge
darstellten. Die wirtschaftlichen Thatsachen Englands in der Zeit von 1340-1870
sind die Grundlagen dieser Theorien. Ahnlich hat die lange Friedenszeit von 1818—1875
und die Vorliebe für englisch-nordamerikanische rein individualistische Wirtschaftspolitik
Herbert Spencer veranlaßt, neben der Vorführung zahlreicher anderer Ursachen—
reihen gesellschaftlich-staatlicher Entwickelung doch zuletzt und hauptsächlich den Sinn
der Geschichte im Übergang vom kriegerischen zum friedlichen Gesellschaftstppus zu er—
blicken. Es ist ein Gedankengang, mit dem er an St. Simon und Comte anknüpft, dem
eine gewisse Wahrheit nicht abzusprechen ist. Die ältere Staats- und Wirtschafts-
verfafsung ist wesentlich durch die Kriegsverfassung teils entstanden, teils bedingt.
Spencer hat nicht unrecht, wenn er sagt, beim kriegerischen Typus herrscht Autorität
und Unterordnung, beim friedlichen persoͤnliche Freiheit, beim ersteren ist das Individuum
um des Ganzen willen da, beim letzteren umgekehrt das Ganze um der einzelnen
wi llen. Aber er vergißkt hinzuzufügen. daß der iriedliche Typus mit seinem Individua—