5. Kap. Die Reichen und die Armen. 349
Vom Standpunkte des Christenthums aus, welches die Ungleichheiten
Menschlichen Verhältnisse, den Unterschied in der Vermögenslage und so-
das Nebeneinanderleben Reicher und Armer für wohlthätig und berechtigt
gelangt man zu einer wichtigen praktischen Folgerung. Es beweist
gegen den Reichthum, daß viele Vermögen nachweislich aus Übeln
eilen herrühren; ja sogar das beweist in dieser Hinsicht nichts, daß eine
. ze Aaste der Bevölkerung ursprünglich unrechtmäßig erworbene Vermögen
>velck ege ^ Erbschaft besitzt. Das Gesetz muß allerdings, solange diejenigen,
sind ""*** bCr ""gerechten Ausbeutung zu leiden haben, noch am Leben
$ ļ Unb man diejenigen, welche sich derselben schuldig machten und
Kü davon zogen, noch ermitteln kann, so weit irgend möglich die Gut-
^ Mng des angerichteten Schadens veranlassen. Nach einiger Zeit führen aber
dà '^bezüglichen Versuche nur zur Benachtheiligung Unschuldiger und fügen
seriös bCn Ģ" Ungerechtigkeiten nur neue hinzu. Die Anerkennung einer
lichen w"9 'şi demnach sowohl auf dem politischen als auf dem wirtschaft-
ihre Gebiete eine Bedingung der menschlichen Wohlfahrt 1. Die Zeit übt
derive ^ ben Verhältnissen ethischer Ordnung aus. Oftmals
^ Nden gerade die Nachkommen derjenigen, welche ihr Vermögen in schlimmster
>e erworben haben, dasselbe auf das beste.
„ nb Dian wähle nur ein allbekanntes Beispiel aus nicht zu ferner Zeit
dv^ b onkeDarüber nach, ob es möglich wäre, die vor 100—150 Jahren
^tibj bCn Sklavenhandel und die rücksichtslose Unterdrückung der Eingeborenen
ļw" 5 ^wordenen großen Reichthümer den Rechtsnachfolgern ihrer ersten
toeļfj: ""à zu entziehen. Wem wollte man diese Reichthümer nehmen,
llöirku 9böb"^ Würden aus einer solchen Uebertragung thatsächlich heilsame
Ķ ugen erwachsen? Wie könnte man ermitteln, welche Theile der im Be-
itn en et ^ŗben jener Sklavenhändler und Bedrücker befindlichen Vermögen
dicht?"!!! ollzu verwerflichen Handlungen zu verdanken wären, und welche
Zulief r" muß es sich selbstverständlich angelegen sein lasten, solche Ab-
b j c " en Mie die rücksichtslose Ausplünderung eines unterworfenen Landes
»pf .-0" Sklavenhandel schleunigst abzustellen; aber die vor längerer Zeit
»ichj °. Wege erworbenen Vermögen können ihren bisherigen Besitzern
lkder abgenommen werden.
te ^ferf U îşi bcnn b * e Ģkistenz von Reichen und von Armen überhaupt ge-
! Darauf werden wir im nächsten Kapitel antworten.
^ew 'f 111 treffliche Auseinandersetzung über die Untrennbarkeit der Anerkennung
^Hica] a nurt 9 von der Aufrechterhaltung des Privateigenthums gibt J. St. Mill
Economy I (London 1848), ch. 2, 2.