Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

5. Kap. Die Reichen und die Armen. 349 
Vom Standpunkte des Christenthums aus, welches die Ungleichheiten 
Menschlichen Verhältnisse, den Unterschied in der Vermögenslage und so- 
das Nebeneinanderleben Reicher und Armer für wohlthätig und berechtigt 
gelangt man zu einer wichtigen praktischen Folgerung. Es beweist 
gegen den Reichthum, daß viele Vermögen nachweislich aus Übeln 
eilen herrühren; ja sogar das beweist in dieser Hinsicht nichts, daß eine 
. ze Aaste der Bevölkerung ursprünglich unrechtmäßig erworbene Vermögen 
>velck ege ^ Erbschaft besitzt. Das Gesetz muß allerdings, solange diejenigen, 
sind ""*** bCr ""gerechten Ausbeutung zu leiden haben, noch am Leben 
$ ļ Unb man diejenigen, welche sich derselben schuldig machten und 
Kü davon zogen, noch ermitteln kann, so weit irgend möglich die Gut- 
^ Mng des angerichteten Schadens veranlassen. Nach einiger Zeit führen aber 
dà '^bezüglichen Versuche nur zur Benachtheiligung Unschuldiger und fügen 
seriös bCn Ģ" Ungerechtigkeiten nur neue hinzu. Die Anerkennung einer 
lichen w"9 'şi demnach sowohl auf dem politischen als auf dem wirtschaft- 
ihre Gebiete eine Bedingung der menschlichen Wohlfahrt 1. Die Zeit übt 
derive ^ ben Verhältnissen ethischer Ordnung aus. Oftmals 
^ Nden gerade die Nachkommen derjenigen, welche ihr Vermögen in schlimmster 
>e erworben haben, dasselbe auf das beste. 
„ nb Dian wähle nur ein allbekanntes Beispiel aus nicht zu ferner Zeit 
dv^ b onkeDarüber nach, ob es möglich wäre, die vor 100—150 Jahren 
^tibj bCn Sklavenhandel und die rücksichtslose Unterdrückung der Eingeborenen 
ļw" 5 ^wordenen großen Reichthümer den Rechtsnachfolgern ihrer ersten 
toeļfj: ""à zu entziehen. Wem wollte man diese Reichthümer nehmen, 
llöirku 9böb"^ Würden aus einer solchen Uebertragung thatsächlich heilsame 
Ķ ugen erwachsen? Wie könnte man ermitteln, welche Theile der im Be- 
itn en et ^ŗben jener Sklavenhändler und Bedrücker befindlichen Vermögen 
dicht?"!!! ollzu verwerflichen Handlungen zu verdanken wären, und welche 
Zulief r" muß es sich selbstverständlich angelegen sein lasten, solche Ab- 
b j c " en Mie die rücksichtslose Ausplünderung eines unterworfenen Landes 
»pf .-0" Sklavenhandel schleunigst abzustellen; aber die vor längerer Zeit 
»ichj °. Wege erworbenen Vermögen können ihren bisherigen Besitzern 
lkder abgenommen werden. 
te ^ferf U îşi bcnn b * e Ģkistenz von Reichen und von Armen überhaupt ge- 
! Darauf werden wir im nächsten Kapitel antworten. 
^ew 'f 111 treffliche Auseinandersetzung über die Untrennbarkeit der Anerkennung 
^Hica] a nurt 9 von der Aufrechterhaltung des Privateigenthums gibt J. St. Mill 
Economy I (London 1848), ch. 2, 2.
	        
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