Full text : Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

144

Erstes Buch, Cap. 1.

bedient sich hiezu mit einer absolut nicht zu rechtfertigenden
Gleichgültigkeit der Staatsvertragslehre, da es ihm überhaupt
wenig darauf ankommt, wie der Staat entstanden ist, Sondern
nur darauf, wie er jetzt fortgeführt werden soll. Burke missbilligt
 metaphysische Theorien, ohne sie in ihren Consequenzen
 zu verstehen und dies rächt sich an ihm, indem er ihnen
selbst theilweise verfällt.
Die theilweise Anerkennung der Staatsvertragslehren ist
keineswegs ein einmaliger lapsus calami, der sich im momen-+anen
 Eifer einschlich. Der Gedanke kehrt vielmehr in unaylaubter
 und kaum begreiflicher Naivetät öfters wieder:
‚Wenn die bürgerliche Gesellschaft sich aus Vertrag entwickelt
 hat, so muss dieser Vertrag Gesetz sein. Dieser Vertrag.
 muss alle Theile der durch ihn gebildeten Verfassung
bestimmen‘ (Bd. V S. 120). — „Die behaupteten Rechte dieser
 Theoriker sind alle extrem. Sie sind in demselben Maasse
als sie metaphysisch wahr sind, politisch und moralisch falsch‘.
— In der That Burke erklärt sich selbst gegenüber jeder
Staats- und Rechtsphilosophie für incompetent! — „Die Gesellschaft
 ist in der That ein Vertrag. Untergeordnete Verträge
 in Bezug auf mehr zufällige Interessen können nach
Belieben aufgelöst werden, aber der Staat ist mehr als
eine Handelsgesellschaft, er ist eine Genossenschaft in aller
Wissenschaft, Kunst, Tugend und Vervollkommnung, eine
Genossenschaft zwischen denen die jetzt leben, die gelebt
haben und leben werden‘ (Bd, V 5. 1883) — — sehr richtig,
aber warum dann der Vordersatz, dass die Gesellschaft Ein
Vertrag sei? „Wenn die Verfassung eines Landes einmal
durch einen stillschweigenden oder ausdrücklichen Vertrag
festgestellt ist, so kann keine Gewalt sie ändern, ohne Bruch
des Vertrags oder Uebereinstimmung aller Parteien“ (Bd. VI.
8. 200). Doch genug dieser Stellen — sie sind unhaltbar,
erklären sich aber, wenn Burke selbst sagt: „Ob meine Theorie
 (vom „mos: majorum“) mit der neuen Staatsphilosophie in
Uebereinstimmung gebracht werden kann, weiss ich nicht,
das kümmert mich aber auch nicht, da ich wenig Respect
vor aller solcher Philosophie habe“ (Ba. VI 8. 165). Wie
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.