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Erstes Buch, Cap. 2.
gegenüber Locke, Hume, Quesnay und Turgott in Bezug auf
seine einzelnen Sätze ist, die Art und Weise, wie er die einzel-
nen Grund- und Lehrsätze über wirthschaftliche Verhältnisse
zusammenfasste, das ganze Erscheinungsgebiet ausschied und
systematisirte, begründete erst die Disciplin, die wir National-
ökonomie oder politische Oekonomie zu nennen pflegen, —
d. h. die Wissenschaft, welche den natürlichen Zusammenhang
zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Erscheinungen
darstellt, welche aus dem Streben der Menschen nach Gütern
hervorgehen. . Die von A, Smith erst eigentlich begründete
Nationalökonomie folgte der Wirthschaftspolizei; sie hinwieder-
um abzulösen, schickt sich die entstehende Socialwissenschaft
der neuesten Zeit an. Sie war die natürlichste Betrachtungs-
weise über wirthschaftliche Dinge in der Zeit, welche die
alten Staatsformen, namentlich den Absolutismus auflöste, —
sie verliert ihren Boden in der Zeit, die den organischen
Staat neu aufzubauen die Aufgabe hat.
So allgemein und unbedingt die hohe Bedeutung des
Buchs von A. Smith zugestanden wird, so verschieden lauten
die. Urtheile über die Nützlichkeit seiner Wirkung. Adam
Müller bekämpft Smith’s Tendenzen für Deutschland, gesteht
relative Berechtigung derselben für England zu. Bei Friedrich
List und H. Rössler erscheint A. Smith aus sehr verschie-
denen Gründen als eine Art Verkörperung des bösen Princips.
Carey dagegen beruft sich gerne auf Smith und malt Ricardo
and Malthus dafür in um so düsterern Farben,
Buckle zwängt A. Smith in seine Schablonen von dedüc-
tiven und inductiven Geistern ein, beachtet aber mit Recht,
dass „Wealth of Nations“ nicht A. Smith’s einziges Werk
ist, also auch nicht seine ganze Weltauffassung enthält.
Neuere, wie Leser, Inama Sternegg und jüngst Nasse (in
den Preussischen Jahrbüchern) suchen dem grossen Schotten
handeln werde. Der Staatsmann hat kein Recht, von seinen Unterthanen
eine andere patriotische Gesinnung als einen genauen Gehorsam gegen
die Gesetze zu erwarten. Die Vereinigung sämmtlicher Privatinteressen
macht die gemeine Wohlfahrt aus; diese zu befördern, ist des Staatsmanns
Pflicht,“