Die Grundbesitzer.
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zahlreiche wahlberechtigte Burgflecken bestanden und in den
Städten die Wählerschaft aufs Aeusserste beschränkt und
faktisch in der Hand benachbarter Aristokratenfamilien war,
Diese gesetzlichen Institutionen wären‘ aber unwirksam, ja undenkbar
gewesen, hätte sie nicht die politische Bildung der
Gentry getragen — und hätte nicht der Grossgrundbesitz alter
Familien den grössten Theil des Grund und Bodens beherrscht.
Schon Wilhelm der Eroberer wusste das Feudalrecht in
England so zu gestalten, dass der Besitz’ grosser Feudalherren
nicht zur Grundlage einer die Staatseinheit gefährdenden politischen
Macht werden konnte. Die eigentliche Leibeigenschaft
verschwand in England schon im Mittelalter. Dem Adel ist
es nie gelungen das formelle Recht auf Begründung von Fideicommissen
auf ewige Dauer zu erringen. Aber es ist noch
heute das allgemeine Recht des Landes, dass nach Intestaterbfolge
nur der älteste Sohn Grund und Boden erbt, und
es herrscht namentlich unter den grösseren Grundbesitzern
die Sitte der entails, denenzufolge der derzeitige Grundbesitzer
seinen Grundbesitz wenigstens für eine bestimmte
Zeit, nämlich bis zum erreichten 21, Lebensjahre des ungeborenen
Kindes eines der zur Zeit des Rechtsaetes lebenden Erbberechtigten
auch unveräusserlich zu machen vermag. Die beständige
Erneuerung dieser entails bewirkt eine factische fideicommissarische
Gebundenheit des Grund und Bedens; der gx0sse
Grundbesitz wird dadurch erhalten, er kann sich ausdehnen,
nur selten zerfallen. Ja das Aufkommen der grossen Industrie
begünstigte die Ausdehnung des geschlossenen grossen Grundbesitzes,
weil die in der Fabrikation erworbenen grossen Reichthümer
das Zusammenkaufen und Festlegen des noch käuflichen
Bauernbesitzes ermöglichten, während die ehemaligen
kleinen Bauern zu ländlichen Tagelöhnern oder zu städtischen
Fabrikarbeitern degradirt wurden. !)
1) Ein weiteres grosses Hinderniss der Theilung eines vorhandenen
Grundbesitzes sind die grossen juristisch formellen Schwierigkeiten und
die Kosten .des Verkaufs von Land.. Siehe darüber Wren Hoskyns, The
Land Laws of England, in; Systems of Land 'Tenure in various countries.
published by the Cohden Club. 2. Auflage. London 1870. $. 95 ff.