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281—283. Anweisung ausländisch unverzollter Gegenstände.
ihrem Abgänge in dem letzten Blatte jener Kronlandszeitung, mit
der das - Amtsblatt verbanden ist, enthaltenen Wiener Börsencurse
erechnet wird. Die Beibringung des Zeitnngsblattes liegt, wenn
sich dasselbe nicht bei dem Amte befindet, der Partei ob.'
c) durch Bürgschaft. (§. 137 Z. O., §. 177 a. u.)
Die Sicherstellung der Zollgebühren kann im vorstehenden Sinne noch
fortan m osterreichlsch.en Staatsobligationen in den Fällen geleistet werden
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llLiener-Zeltung und in jenen Provinzial-Zeitungen, mit denen das Amtsblatt
berbunben tß, bie ^ut4f^^nittën)ett^e bet 6^atëDb^g^ionen
m notiti finb, 6iibet gegen biefe ¡8^11^ gut &it ein %io Şat,
bte Zollgebühr aber tn klingender Münze oder in verfallenen Coupons der
m klingender Münze verzinslichen ^taatsschuldverschreibungen zu zahlen sind,
so muß von dem notirten Durchschnittscurse noch das entsprechende Silber
oder Coupon Agio abgerechnet werden, um den Betrag in Silber oder Cou-
ÿonë auëgumittein, fût W#en jebe ^tt bet GtaatëoWigotionen dë Siebet:
fteilung für die Zollgebühr angenommen werden darf.
(F. M.. Erl. v. 20. Juni 1859, Nr. 28983.)
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und Odessa lit tu dem mit Hofkammer-Präsidtal-Decret vom 11. März 184*
Jir - 1150 herabgelangten Protokolle ddo. Wien 10 Juli/28. Juni 1847 enthalten
bb) Bürgschaft.
a ) Von wem dieselbe geleistet werden kann.
282. Die Bürgschaft kann von bekannten sicheren Han
dels- oder Fuhrleuten, oder von anderen Personen geleistet werden.
(8. 138 3. O., §. 178 A. U.)
b) Von bekannten Handels- und Fuhrleuten.
283. Handelsleute und Fuhrleute, bei denen die vorge
schriebenen Bedingungen vorhanden sind, drücken die Haftung
bereits dadurch aus, daß sie die Waarenerklärung als Bürge
und Zahler mit unterfertigen.
Sie können auch eine besondere Bürgschaftserklärung ein
legen und zwar für bestimmt bezeichnete Waarensendungen oder
für alle Geschäfte der Güteranweisung, die von einem anderen
Versender über ein bestimmtes Zollamt im Laufe eines Jahres
vom Tage der Ausstellung an gerechnet vorgenommen werden.
Eine solche allgemeine Bürgschaftserklärung darf aber nur
dann berücksichtiget werden, wenn die das Zollwesen leitende
Landesbehörde dieselbe annimmt und dem Zollamte zur Anwen
dung zustellt.