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Einleitung.
Compagnie wurde die grösste monopolisirte Handelsgesell-
schaft, welche die Welt gesehen hat. Die Geschichte dieser
Gesellschaften ist sehr lehrreich, zunächst weil sie der factische
Ausgangspunkt unseres modernen Actienwesens sind, dann
aber insbesondere deshalb, weil sie zeigen, wie Monopole von
Privaten nur eine vorübergehende Berechtigung haben und
schliesslich sich entweder selbst ruiniren, oder aber vom Staate
als ein Staat im Staate nicht mehr geduldet werden können.
Wir gehen auf die Geschichte resp. Aufhebung der ostindischen
Compagnie nicht näher ein; es genügt hier zu erwähnen,
dass auch diese merkantilistische Einrichtung England im
vorigen Jahrhundert nicht fremd war, wenngleich das Parla-
ment zumeist aus politischen Gründen die durch königliche
Praerogative geschaffenen Möhopole stets bekämpfte *).
Was Zölle betrifft, so bestanden solche in England ebenso
wie in anderen Ländern schon frühzeitig im Mittelalter; ein
entschieden protectionistischer Charakter derselben zu Gunsten
der inländischen Gewerbe trat zunächst unter Eduard IV. her-
vor: 1464 wurde — nachdem schon früher der Waarenhandel
ausländischer Kaufleute verboten worden war, der Import von
Tuch aus allen Ländern und der Import von allen Waaren
ausser Lebensmitteln aus den Ländern des Herzogs von Bur-
gund verboten. Es folgten später unter Karl II. und Georg 1.
zusammenfassende Tarifirungen, aber, da daneben beständig
eine Masse specieller Zölle aufgelegt wurde, so war das Zoll-
wesen keineswegs so einfach und systematisch regulirt, wie
las Schifffahrtswesen. Eine solche Regulirung erfolgte erst
1787 durch Pitt’s Consolidationsacte. Indessen kann man
sagen, dass lange vor Anfang unserer Periode wohl der
Geist des Merkantilsystems bis zum Uebermaass im eng-
lischen Zollwesen herrschend war. Es war der Handelsbilanz
1) Siehe Macaulay, Geschichte England, Cap. 19. Wichtig ist in
Bezug auf Monopole aller Art insbesondere: An Act concerning Mono-
oolies and Dispensations, 21. James I. C.3 (1628). Alle Licenzen und
Patentbriefe, „für das alleinige Recht des Kaufs, Verkaufs, der Pro-
duction oder des Gebrauchs von irgend Etwas im Königreich“ werden
für absolut nichtig erklärt.