Handelspolitik.
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zu Ehren die Einfuhr überhaupt, zum Schutze der inländischen
Industrie die Einfuhr fremder Manufacte aufs Aeusserste be-
Schränkt, die Ausfuhr inländischer Rohproducte vielfach ver-
boten, dagegen die Einfuhr gewisser wichtiger Rohmaterialien
und die Ausfuhr von Manufacturartikeln prämilirt. Es sollten
dem inländischen Gewerbe. billige Rohstoffe, ausschliesslicher
Absatz im Innern des Landes, gewinnreicher Absatz nach dem
Ausland gesichert werden.
Zu den Rohstoffen gehört nun ganz unbedingt auch das
Getreide, und die Industriellen haben an billigem Getreide
wegen der Löhne und ihres Einflusses auf die Productions-
kosten das höchste Interesse. Dem merkantilistischen System
entspricht daher Erschwerung der Getreideausfuhr,‘ Erleichte-
vung der Einfuhr. ;
Freilich sind von allen merkantilistischen Maassregeln nur
die Einfuhrzölle auf Manufacte in der beabsichtigten Weise
wirksam gewesen. Die auf die Ausfuhr bezüglichen Maass-
regeln hielten der Erfahrung gegenüber weit weniger Stand.
Und was Ausfuhrerschwerungen von Getreide speciell betrifft,
SO ist klar, dass solche bei guten Ernten dem Inlande nur
schaden, bei schlechten Ernten aber wegen der natürlichen
Repressalien anderer Länder erst recht verderblich werden
müssen. Kurz, da die Getreideernten nach Art und Zeit ver-
schieden ausfallen, und es in der Natur der Dinge liegt, dass
das Land mit jeweilig günstiger Ernte dem mit schlechter
Ernte aushilft, so ist das Getreide unter allen Waaren die-
jenige, für welche voller Freihandel zu allen Zeiten und unter
allen Verhältnissen dem Bedürfniss der Bevölkerung am un-
bedingtesten entspricht, bei der jede künstliche Handels-
beschränkung stets direct oder indirect mehr Nachtheil als
Vortheil bringt.
Indessen solche Erwägungen waren es nicht, die in früheren
Jahrhunderten in England einen Ausschluss des Getreides von
der allgemeinen merkantilistischen Zollpolitik in Bezug auf
Rohstoffe bewirkten, und die eigenthümliche Behandlung des
Getreides war keineswegs eine freihändlerische.
1360 war Kornausfuhr, ausser in besonderen Fällen, ver-