Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Handelspolitik. 
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zu Ehren die Einfuhr überhaupt, zum Schutze der inländischen 
Industrie die Einfuhr fremder Manufacte aufs Aeusserste be- 
Schränkt, die Ausfuhr inländischer Rohproducte vielfach ver- 
boten, dagegen die Einfuhr gewisser wichtiger Rohmaterialien 
und die Ausfuhr von Manufacturartikeln prämilirt. Es sollten 
dem inländischen Gewerbe. billige Rohstoffe, ausschliesslicher 
Absatz im Innern des Landes, gewinnreicher Absatz nach dem 
Ausland gesichert werden. 
Zu den Rohstoffen gehört nun ganz unbedingt auch das 
Getreide, und die Industriellen haben an billigem Getreide 
wegen der Löhne und ihres Einflusses auf die Productions- 
kosten das höchste Interesse. Dem merkantilistischen System 
entspricht daher Erschwerung der Getreideausfuhr,‘ Erleichte- 
vung der Einfuhr. ; 
Freilich sind von allen merkantilistischen Maassregeln nur 
die Einfuhrzölle auf Manufacte in der beabsichtigten Weise 
wirksam gewesen. Die auf die Ausfuhr bezüglichen Maass- 
regeln hielten der Erfahrung gegenüber weit weniger Stand. 
Und was Ausfuhrerschwerungen von Getreide speciell betrifft, 
SO ist klar, dass solche bei guten Ernten dem Inlande nur 
schaden, bei schlechten Ernten aber wegen der natürlichen 
Repressalien anderer Länder erst recht verderblich werden 
müssen. Kurz, da die Getreideernten nach Art und Zeit ver- 
schieden ausfallen, und es in der Natur der Dinge liegt, dass 
das Land mit jeweilig günstiger Ernte dem mit schlechter 
Ernte aushilft, so ist das Getreide unter allen Waaren die- 
jenige, für welche voller Freihandel zu allen Zeiten und unter 
allen Verhältnissen dem Bedürfniss der Bevölkerung am un- 
bedingtesten entspricht, bei der jede künstliche Handels- 
beschränkung stets direct oder indirect mehr Nachtheil als 
Vortheil bringt. 
Indessen solche Erwägungen waren es nicht, die in früheren 
Jahrhunderten in England einen Ausschluss des Getreides von 
der allgemeinen merkantilistischen Zollpolitik in Bezug auf 
Rohstoffe bewirkten, und die eigenthümliche Behandlung des 
Getreides war keineswegs eine freihändlerische. 
1360 war Kornausfuhr, ausser in besonderen Fällen, ver-
	        
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