Handelspolitik.
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während man eine Steigerung des bei Freihandel möglichen
Maximums der Preise nicht zuliess. Das System begünstigte
das Agriculturinteresse in den meisten Fällen; das Interesse
der Consumenten wurde nur gegenüber absolutem Einfuhr-
verbot oder bestäudigen hohen Einfuhrzöllen und gegenüber
unbedingter einseitiger Ausfuhrfreiheit, nicht gegenüber dem
Freihandel begünstigt, da das Ausfuhrverbot bei einer ge-
wissen Höhe des Preises auf immer höhere Preise beschränkt
wurde und die Ausfuhrzölle niedbig waren.
Die einseitige Begünstigung des Landbauer- oder richtiger
Grundbesitzer-Interesses tritt noch deutlicher in den Weizen-
ausfuhr - Prämien des Jahres 1689 hervor, die bis 1773 be-
standen, Sie wurden allmälig bei der Lage der inländischen
Nachfrage nutzlos, da aber die Einfuhrzölle um so mehr aus-
gebildet wurden, so kam die Begünstigung des Landinteresses
Derch das Kornzollsystem im Jahre 1815 auf den höchsten
unkt.
Die Kornzölle haben später die eigentliche Veranlassung
zur vollständigen Abschaffung des gesammten Protectivsystems
gegeben. Dies geschah freilich in einer Zeit, wo die industriellen
Schutzzölle den englischen Industriellen ganz werthlos geworden
waren, während ihnen die Kornzölle entschieden schadeten.
Aber ganz abgesehen von dieser Lage der Dinge in der Zeit
von 1839—1846, wird man unbedingt zugestehen müssen, dass
industrielle Schutzzölle die inländische Industrie auf Kosten
ihrer Consumenten, d. h. auf Kosten des vom Ackerbau leben-
den Theils der Bevölkerung begünstigen, und dass Zufügung
von Kornzöllen zu den Industriezöllen die Wirkung der letz-
teren wieder ausgleicht, indem Kornzölle die Ackerbauer auf
Kosten der Industriellen’ begünstigen. Diese Combination war
Sonach geeignet den natürlichen Interessengegensatz zwischen
Grundbesitz und Industrie auf’s Aeusserste zu schärfen, zu-
gleich aber vor Allem dazu, dem objectiven Beobachter das
gesammte Schutzzollsystem als einen inneren Widerspruch er-
scheinen zu lassen. Man begünstigte die Industriellen; aber
als man einsah, dass man dieselben nicht einseitig begünstigen
dürfe, ermässigte man die Begünstigung nicht, sondern er-