Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Rückblick. 
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und Engels vor 1848 herausbildete, sondern man stand auf 
dem Standpunete St. Simon’s, bei welchem die industriellen 
Classen aus Arbeitern und thätigen Capitalisten bestehen. 
denen Adlige, Hofbeamte, Staatsdiener, Öfficiere, Rentner ete. 
gegenüber gestellt werden. 
Die wirksamsten älteren Volksführer, wie Paine, Cartwright 
und sogar Cobbett leisteten also eigentlich nur dies, dass sie 
vorläufig überhaupt begeisterte Kampflust für Freiheits- und 
Gleichheitsideen erweckten, ohne diesem Kampf vorwiegend 
sociale Ziele zu stecken. Wo letzteres versuchsweise geschah. 
blieb es zunächst ohne bedeutende Wirkung. 
Der Hauptvertreter dieses älteren theoretischen Radicalis- 
mus ist, wie wir gesehen haben, Bentham. 
Diese ganze geistige Bewegung ist erfüllt von dem einen 
grossen Gedanken: Demokratisirung des Staats, damit er seinen 
einzigen vernünftigen Endzweck, dem materiellen Woh 
des einzelnen Menschen zu dienen, eıfülle. 
Die im Einzelnen gewünschten Reformen sind theils nur 
negativ — wie die Abschaffung der Schutzzölle — theils 
positiv wie das allgemeine Wahlrecht. 
Dass das materielle Wohl des Menschen als Endziel aller 
Politik nothwendig einen Kampf zwischen Ständen, insbesondere 
zwischen Besitz und Nichtbesitz, hervorrufe, wird hie und da 
geahnt — doch geht man im Grossen und Ganzen noch ver- 
eint gegen den alten aristokratischen Staatsbau vor. 
Erst nach 1832 spaltete sich der Radicalismus im eng- 
lischen Sinne des Wortes in zwei verschiedene Richtungen, 
indem die Mittelclassen als Freihändler oder Manchester- 
Männer, die Arbeiterclassen als Chartisten auftraten, 
Das Manchesterthum ist die Anwendung der Lehren der 
Classischen Nationalökonomie zur Agitation im Interesse be- 
Stimmter Zwecke des beweglichen Besitzes. Die praktischen 
Vorschläge dieser Richtung erscheinen uns als Caricatur der 
Einseitigkeiten, die in den nationalökonomischen Lehren ent- 
halten waren. Erst in dieser Caricatur wird die Unterordnung 
aller idealer Lebenszwecke und des ganzen Staates unter die 
Wirthschaftlichen Interessen des Besitzes zum ausschliesslichen
	        
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