Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Kriegsabgabegesetz 1919. §§ S3, 84. 
30000 M., ergeben: zu entrichten ist der volle gestundete Zuschlag, da 100000 M. 
um mehr als 20 000 M. unter 150 000 + 30 000 — 180 000 M. bleiben. Hätte 
aber die Gesellschaft im vierten und fünften Kriegsgeschäftsjahre Mindergewinne 
erzielt, so daß für alle fünf Kriegsgeschäftsjahre sich die KSt. nach dem KSt.G. 
nur auf 90 000, der Zuschlag hierzu also auf 18 000 M. berechnen würde, so 
wären von den gestundeten 20000 M. nur 90 000 + 18000 — 100000 — 8000 M. 
zu entrichten, wenn aber sich für die fünf Jahre nur noch eine KSt. von 50 000, 
also ein Zuschlag von 10 000 M. ergäbe, nichts, da 100 000 mehr als 50 000 
+ 10 000 M. sind. Bis auf Höhe des gestundeten Zuschlags findet also auf dem 
Umwege des § 23 Abs. 4 KAG. 1919 eine nachträgliche Ermäßigung der auf 
den Mehrgewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre rechtskräftig veranlagten 
Steuern wegen im vierten und fünften Kriegsgeschäftsjahre eingetretener Ver 
luste statt. 
3. Mit Becher-Liebes Anm. 19 zu § 23 ist anzunehmen, daß die Be 
rechnung des Mehrgewinnes der fünf Kriegsgeschäftsjahre, unabhängig von der 
für die Kriegssteuerveranlagung aufgemachten, nur nach den Bestimmungen 
des KSt.G. zu erfolgen hat, also auch hinsichtlich der ersten drei Kriegsgeschäfts, 
jähre zu anderen Ergebnissen gelangen kann. 
4. Der Abs. 4 enthält keine Veranlagungs», sondern nur eine Erhebungs 
vorschrift, gegen deren Anwendung oder Nichtanwendung daher nicht die ordent- 
lichen Rechtsmittel gegen die ^Veranlagung, sondern nur die Aufsichts- 
beschwerde stattfindet. 
§ 24 Der Abgabe unterliegen auch Gesellschaften der im 
§ 14 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Ausland haben, aber 
im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten. Für die Be 
rechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinns der ausländischen 
Gesellschaften findet die Vorschrift im § 20 des Ariegssteuer- 
gesetzes vom 21. Juni 1916 Anwendung. 
Entw. § 25 iunverändert, abgesehen von dem Allegat „14" statt „15"). 
Inhalt. 
I. Inhalt bez i 24 424 III. Objektive Abgabepflicht ausländischer 
II. Subjektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften 426 
Gesellschaften 424 IV. Anwendbarkeit der §§ 17 Abs. 2, 19 
bis 21 auf ausländische Gesellschaften 428 
I. Der § 24 befindet im 1. Satz über die subjektive, im 2. Satz über die 
objektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften, letzteres durch Herüber 
nahme des § 20 KSt.G. Er entspricht wörtlich dem § 30 KAG. 1918. 
II. Subjektive Abgabepflicht ausländischer Gesellschaften. 
1. Die erste Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht ist, daß es sich 
um eine Gesellschaft „der im § 14 bezeichneten Art" handelt. Ob dies 
der Fall, ist danach zu entscheiden, ob die Gesellschaft nach ihrer, nach dem be- 
treffenden ausländischen Rechte zu beurteilenden Form und Organisation im 
wesentlichen einer der im § 13 bezeichneten Gesellschaftsarten entspricht (vgl,
	        
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