Die unteren Classen,
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untergebracht, alle Personen ohne Mittel können zur Arbeit
gegen obrigkeitlich festgestellten Tagelohn gezwungen werden,
und trotz des entgegenstehenden Common Law haben nur
Personen, die eine 7 jährige Lehrzeit durchgemacht haben, das
Recht zu selbständigem Betrieb der betreffenden Gewerbe.
Das Armenrecht beruhte auf dem Grundsatz, dass jeder
Arbeitsfähige zur Arbeit angehalten, jeder Arbeitsunfähige aus
Gemeindemitteln unterstützt werden solle. Das Armenwesen
ist in England mehr als in irgend einem anderen Lande eine
Frage von höchster politischer und socialer Bedeutung. Während
in Frankreich noch heute die Armenunterstützung der
Hauptsache nach milden Stiftungen der verschiedensten Art
obliegt und die öffentliche Armenpflege der Gemeinde dem
Nationalgeist widerstrebt — während in Deutschland die
Armenpflege in ländlichen Gemeinden noch vielfach höchst
patriarchalisch, in einzelnen Städten (Elberfeld, Crefeld) aber
in Mmustergültiger Weise durch Combination freiwilliger Kräfte
und öffentlicher Mittel geregelt ist — ist in England die
Armenfrage seit der Sekularisation des Kirchenguts unter
Heinrich VIII, bei der geringen Zahl ländlicher Besitzer und
der Masse des industriellen Proletariats der wichtigste Zweig
der lokalen, d. h. überhaupt der inneren Verwaltung des
Landes, und hängt mit dem Arbeiterrecht in der maassgebendsten
Weise zusammen 3).
Der Arbeitszwang und die Armenunterstützung wurden
nach alleiniger Maassgabe des allgemeinen Staatsgesetzes durch
die Organe der lokalen Selbstverwaltung, aus Gemeindemitteln
geleistet. Die Last fällt auf die Haus- und Grundbesitzer
der Gemeinden. die Vertheilung der Last unter ver-*)
Siehe hierzu ausser den oben angegebenen Werken:
Kries, Die Englische Armenpflege, Berlin 18683. Kleinschrod, Pauperism
in England, Regensburg 1845. Gmneist, Selfgovernment in England,
Berlin 1871. Emminghaus, Armenwesen und Armengesetzgebung in
europäischen Staaten, Berlin 1870. Sir George Nicholls, A History of
the English Poor Law, 2 Bde. London 1854. Das Hauptwerk für Geschichte
des Armenrechts ist Eden, s. oben, Seite 17, Anmerkung 1.
DO