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Einleitung,
In dem Gesetz von 1888 ‚wurden die Löhne der länd-
lichen Arbeiter neuerdings: festgesetzt. Auf das Geben
und Nehmen eines die gesetzlichen Bestimmungen über-
steigenden Lohnes waren hohe Geldstrafen gesetzt. Im fol-
genden Jahre 1389 trat an die Stelle der gesetzlich fixir-
ten Löhne die Regulirung durch die Friedensrichter zu Ostern
und Michaelis !); dabei wurden 1416 und 1427 die Strafen
auf das Geben eines höheren Lohnes aufgehoben, nur die
auf das Nehmen beibehalten, so dass der Arbeitgeber, der den
höheren Lohn selbst gab, gegen seine Arbeiter einseitig ein-
schreiten konnte. Im 15. und 16. Jahrh. wurden aber doch
lie Löhne noch mehrmals durch Gesetz bestimmt, so 1444 %,
1496, zuletzt 1514. Seit 1562 ist die Lohnregulirung durch
die Friedensrichter als alleinige Regel festgestellt. Mit der
obrigkeitlichen und gesetzlichen Feststellung der Löhne gingen
Taxen für die Preise der Lebensmittel Hand in Hand —
eine Einrichtung, welche die Tendenz dem Volke billige
Nahrung zu sichern, anzeigt. Wir haben gesehen, wie diese
Tendenz auf dem Gebiete des auswärtigen Handels mit Korn
allmälig dem Grundbesitzerinteresse weichen musste,
Was den inländischen Handel mit Lebensmitteln betrifft,
so entwickelte sich die obrigkeitliche Tarifirung derselben
namentlich von Brod und Bier (Assizes of Bread and Ale) nach
Gneist seit dem 14. Jahrhundert. Diese Tarifirungen waren
ein nothwendiges Correlat der Lohnfestsetzungen. Es ist
charakteristisch, dass schon Eduard III zugleich mit den
Löhnen die Victualienpreise gesetzlich feststellte, und dass
1) For as much as a man cannot put the price of corn and other
victuals in certain, the justices should at Easter and Michaelmas, according
to the price of provisions, make proclamation, how much every mason,
sarpenter and other workman and labourers should receive by the day
as well in harvest as at other times of the year with or without meat
or drink. (Auszug aus 13. Rich. II. c. 8 [13897).
?) Es wurden aber nur. Maxima festgestellt; wer weniger verdient,
zoll weniger bekommen und wo nach Ortsgebrauch weniger üblich ist,
soll es dabei bleiben.