Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

LS 
Einleitung. 
In dieser Blackstone’schen Zusammenfassung ist der Be- 
griff der „persönlichen Freiheit“ sehr der Erklärung bedürftig. 
Es stellt sich bei dieser Erklärung heraus, dass die persön- 
liche Freiheit sehr beschränkt werden kann — nur nicht 
durch Willkür. Ihr ‚wesentlicher Inhalt ist der, dass Niemand, 
ausser auf Grund eines Gesetzes, verhaftet und ausser 
Landes verwiesen werden kann, und dass in England keine 
Art von Sklaverei geduldet ist (Buch I. Cap: 14). Keines- 
wegs aber liegen in diesem Recht der persönlichen Freiheit alle 
diejenigen Rechte, die wir heute in den Worten „Freizügig- 
keit und Gewerbefreiheit“ zusammenzufassen pflegen. 
Die Freizügigkeit war vielmehr zunächst durch das mit 
dem Armenwesen zusammenhängende Niederlassungsrecht be- 
schränkt, dann aber durch den Zwang zur Arbeit, der gegen 
anbeschäftigte Vermögenslose geübt wurde. " 
Dieser Arbeitszwang war nicht etwa nur ein indireeter 
Jurch Versagung von Armenunterstützung, kann auch nicht 
als exceptionelle Polizeimassregel gegen gefährliche Vagabunden 
aufgefasst werden — er War eine prineipielle Freiheits- 
beschränkung im Interesse der allgemeinen Ordnung und der 
Production. ; 
Blackstone unterscheidet Buch I. Cap. 14 vier Arten von 
Arbeitern, die er noch servants (Diener) nennt — ein Aus- 
druck, der erst durch die neueste Gesetzgebung (employers 
and workmen act von 1875) aus der officiellen Terminologie 
verschwunden ist. Die vier Arten von Arbeitern, resp. „An- 
gehörigen der dienenden Klasse“ sind: 
i) Hausgesinde (menial servants), 
2) Lehrlinge (apprentices), 
3) Arbeiter, die auf Tage oder Wochen gedungen sind 
und nicht im Hause des Dienstherrn wohnen, 
4) höhere Arbeiter als Aufseher, Faktoren, Verwalter. 
Es können nur unverheirathete zwischen 12 und 60, ver- 
heirathete Männer unter 30 Jahren, Frauen zwischen 12 
und 40 Jahren, wenn ohne sichtliche Unterhaltsmittel, zum 
Gesindedienst in Landwirthschaft oder gewissen Gewerben ge- 
zwungen, Armenkinder können zwangsweise als Lehrlinge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.