LS
Einleitung.
In dieser Blackstone’schen Zusammenfassung ist der Be-
griff der „persönlichen Freiheit“ sehr der Erklärung bedürftig.
Es stellt sich bei dieser Erklärung heraus, dass die persön-
liche Freiheit sehr beschränkt werden kann — nur nicht
durch Willkür. Ihr ‚wesentlicher Inhalt ist der, dass Niemand,
ausser auf Grund eines Gesetzes, verhaftet und ausser
Landes verwiesen werden kann, und dass in England keine
Art von Sklaverei geduldet ist (Buch I. Cap: 14). Keines-
wegs aber liegen in diesem Recht der persönlichen Freiheit alle
diejenigen Rechte, die wir heute in den Worten „Freizügig-
keit und Gewerbefreiheit“ zusammenzufassen pflegen.
Die Freizügigkeit war vielmehr zunächst durch das mit
dem Armenwesen zusammenhängende Niederlassungsrecht be-
schränkt, dann aber durch den Zwang zur Arbeit, der gegen
anbeschäftigte Vermögenslose geübt wurde. "
Dieser Arbeitszwang war nicht etwa nur ein indireeter
Jurch Versagung von Armenunterstützung, kann auch nicht
als exceptionelle Polizeimassregel gegen gefährliche Vagabunden
aufgefasst werden — er War eine prineipielle Freiheits-
beschränkung im Interesse der allgemeinen Ordnung und der
Production. ;
Blackstone unterscheidet Buch I. Cap. 14 vier Arten von
Arbeitern, die er noch servants (Diener) nennt — ein Aus-
druck, der erst durch die neueste Gesetzgebung (employers
and workmen act von 1875) aus der officiellen Terminologie
verschwunden ist. Die vier Arten von Arbeitern, resp. „An-
gehörigen der dienenden Klasse“ sind:
i) Hausgesinde (menial servants),
2) Lehrlinge (apprentices),
3) Arbeiter, die auf Tage oder Wochen gedungen sind
und nicht im Hause des Dienstherrn wohnen,
4) höhere Arbeiter als Aufseher, Faktoren, Verwalter.
Es können nur unverheirathete zwischen 12 und 60, ver-
heirathete Männer unter 30 Jahren, Frauen zwischen 12
und 40 Jahren, wenn ohne sichtliche Unterhaltsmittel, zum
Gesindedienst in Landwirthschaft oder gewissen Gewerben ge-
zwungen, Armenkinder können zwangsweise als Lehrlinge