Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Arbeitergesetze. 
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gebot den Arbeitern, jedem Arbeitgeber zu dem vor der Pest 
üblichen Lohn zu dienen und suchte zugleich eine dauernde 
richtige Vertheilung der Arbeiterbevölkerung im Lande zu 
sichern. 1360 wurden auf Uebertretung des Statuts Strafen 
von 14 Tagen Gefängniss und Brandmarkung gesetzt und 
Combinationen der Maurer und Zimmerleute für nichtig er- 
klärt. Es folgten Arbeiterluxusgesetze und 1388 ein neues 
zusammenfassendes Arbeitergesetz (12. Richard IL c. 9), das die 
alten Statuten bestätigte und einschärfte und zugleich starke 
directe Beschränkungen der Freizügigkeit und der Freiheit 
des Uebergangs von der Landwirthschaft zum Gewerbe brachte, 
indem Arbeiter ihren Wohnort nur mit friedensrichterlichem 
Erlaubnissschein verlassen „durften. und Niemand mehr gewerb- 
licher Lehrling werden dürfte, der bis zu seinem 12. Lebens- 
jahre in der Landwirthschaft gedient hatte — eine Bestim- 
mung, die nachmals, weil ländliche Arbeiter ihre Kinder 
massenhaft vor dem 12. Jahre in Städte schickten, noch ver- 
schärft wurde. 
Daraus und aus der Bestimmung, dass Lehrlinge in den 
Gewerben zur Erntearbeit gezwungen werden können, ist 
deutlich zu erkennen, dass diese ältere Gesetzgebung noch 
keineswegs von der vorherrschenden Tendenz die Schwachen 
zu schützen erfüllt war, sondern vor Allem den Interessen 
des ritterlichen Grundbesitzes diente — nicht unbegreiflich 
in einer Zeit, wo die Aufhebung der Leibeigenschaft ein undis- 
eiplinirtes Proletariat erzeugt hatte. 
In 7. Henry IV. ec. 17 (1405) tritt nun die Tendenz, dem 
Grundbesitz Arbeiter zu sichern, noch schärfer hervor, indem 
allen Leuten, die nicht Land oder Rente von mindestens 
20 Schilling Jahreswerth haben, verboten wird, ihre Kinder 
als Lehrlinge in ein städtisches Gewerbe zu geben, was 1429 
für London aufgehoben wurde und 1495 für Norwich. 
ou Cynk ou sis annz devant et ae mesmes les servantz refusantz Servir par 
autiele manere fuissent punys par emprisonement de lour corps sicome en 
mesme lordenance est contenuz plus au playn sur quoi Commissions 
furent faites as diverses gentz en chescun counte denquere et punir touz 
ceux ai venissent au contraire. (Besserer Text wäre zu wünschen.)
	        
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