Arbeitergesetze.
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gebot den Arbeitern, jedem Arbeitgeber zu dem vor der Pest
üblichen Lohn zu dienen und suchte zugleich eine dauernde
richtige Vertheilung der Arbeiterbevölkerung im Lande zu
sichern. 1360 wurden auf Uebertretung des Statuts Strafen
von 14 Tagen Gefängniss und Brandmarkung gesetzt und
Combinationen der Maurer und Zimmerleute für nichtig er-
klärt. Es folgten Arbeiterluxusgesetze und 1388 ein neues
zusammenfassendes Arbeitergesetz (12. Richard IL c. 9), das die
alten Statuten bestätigte und einschärfte und zugleich starke
directe Beschränkungen der Freizügigkeit und der Freiheit
des Uebergangs von der Landwirthschaft zum Gewerbe brachte,
indem Arbeiter ihren Wohnort nur mit friedensrichterlichem
Erlaubnissschein verlassen „durften. und Niemand mehr gewerb-
licher Lehrling werden dürfte, der bis zu seinem 12. Lebens-
jahre in der Landwirthschaft gedient hatte — eine Bestim-
mung, die nachmals, weil ländliche Arbeiter ihre Kinder
massenhaft vor dem 12. Jahre in Städte schickten, noch ver-
schärft wurde.
Daraus und aus der Bestimmung, dass Lehrlinge in den
Gewerben zur Erntearbeit gezwungen werden können, ist
deutlich zu erkennen, dass diese ältere Gesetzgebung noch
keineswegs von der vorherrschenden Tendenz die Schwachen
zu schützen erfüllt war, sondern vor Allem den Interessen
des ritterlichen Grundbesitzes diente — nicht unbegreiflich
in einer Zeit, wo die Aufhebung der Leibeigenschaft ein undis-
eiplinirtes Proletariat erzeugt hatte.
In 7. Henry IV. ec. 17 (1405) tritt nun die Tendenz, dem
Grundbesitz Arbeiter zu sichern, noch schärfer hervor, indem
allen Leuten, die nicht Land oder Rente von mindestens
20 Schilling Jahreswerth haben, verboten wird, ihre Kinder
als Lehrlinge in ein städtisches Gewerbe zu geben, was 1429
für London aufgehoben wurde und 1495 für Norwich.
ou Cynk ou sis annz devant et ae mesmes les servantz refusantz Servir par
autiele manere fuissent punys par emprisonement de lour corps sicome en
mesme lordenance est contenuz plus au playn sur quoi Commissions
furent faites as diverses gentz en chescun counte denquere et punir touz
ceux ai venissent au contraire. (Besserer Text wäre zu wünschen.)