Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Zweites Buch, Cap. 1. 
wie bei uns. Vielmehr gingen beide Ordnungen stark in ein- 
ander über und dies hat seinen Hauptgrund darin, dass in 
England die Reichseinheit schon im Mittelalter unbedingt fest- 
stand und daher schon die ältere Wirthschaftsordnung unbe- 
dingt auf Reichsgesetzen beruhte, welche schliesslich durch 
die berühmte Gesetzgebung der Elisabeth codificirt wurden }). 
Alle öffentlich rechtliche Ordnung des wirthschaftlichen 
Lebens knüpft naturgemäss an die Arbeitstheilung und den 
sich daraus entwickelnden Verkehr an. Die Arbeitstheilung 
ist die Grundlage alles wirthschaftlichen Fortschritts. Je mehr 
sie entwickelt ist, desto abhängiger wird aber der Einzelne 
von seiner Umgebung, der Einzelne kann nicht mehr durch 
zeine Arbeit direct seine Bedürfnisse befriedigen und so wird 
es zur stark, ja geradezu leidenschaftlich empfundenen Sorge 
jedes Einzelnen, dass er für seine Leistungen und Producte 
sicheren, befriedigenden Absatz finde. 
Die Sicherung des Absatzes ist ein unentbehrlicher, un- 
ersetzlicher Sporn der Energie arbeitsgetheilter Producenten 
ınd es gehört zu den erheblichsten Einseitigkeiten der 
z]assischen Nationalökonomie und des Manchesterthums, dass 
sie die selbständige Bedeutung einer befriedigenden Organi- 
sation des Absatzes und Verkehrs unterschätzten. Gewiss 
können und müssen zu solcher Organisation die Einzelnen 
lurch freie Thätigkeit und Speculation Erhebliches beitragen. 
Ebenso gewiss aber ist zu diesem Zweck auch ein zwang®- 
weises Zusammenfassen der individuellen Kräfte nöthie. das 
*) Ochenkowski, Englands wirthschaftliche Entwicklung im Ausgange 
des Mittelalters, Jena 1879, z. B. S. 80, wo ausgeführt ist, dass die Zünfte 
in England der obrigkeitlichen Genehmigung durchaus bedurften und sich 
überall der starken Staatsgewalt fügen mussten. Aus den Quellen späterer 
Zeit, in welcher die Zünfte um ihre angegriffene Fortexistenz kämpfen; 
geht auch aufs deutlichste hervor, dass dieselben ihren Ursprung und ihr 
Recht der Existenz immer durchaus von einem Staatsgesetz oder könig- 
lichem Privileg ableiten. Es kam freilich, wie Brentano anführt, vor, dass 
die Zünfte rechtswidriger Weise selbständige Bestimmungen erliessen — 
aber ihre ganze Existenz beruhte auf dem Willen der Staatsgewalt, Sie 
konnten nicht selbst das Princip ihrer Competenz feststellen und sie 
waren gar nicht überall gleichmässig verbreitet.
	        
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