Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Die alten Ordnungen. 
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zu verschiedenen Zeiten sehr verschiedene Formen haben kann 
und muss, das aber zu allen Zeiten nothwendig über den ge- 
richtlichen und polizeilichen Schutz der Privatrechte hinaus- 
ging und immer — man denke nur an die öffentlichen Ver- 
kehrswege — hinausgehen wird. - 
Schon Karl der Grosse!) führte nicht nur auf seinen 
Villen eine mustergültige Arbeitstheilung durch, sondern er 
trachtete den Verkehr durch Anknüpfen von Handelsbeziehungen, 
Ordnung des Münzwesens, Marktpolizei u. dgl. zu heben. Die 
von ihm ausgehende Wirthschaftsordnung des Mittelalters zerfiel 
in zwei Hauptgebiete: die Ordnung des landwirthschaftlichen 
Betriebs auf den Grundherrschaften, welche auf einer ge- 
regelten, erblichen Arbeitstheilung beruhte, die dem Herrn 
Arbeitskräfte, den Dienenden Unterhalt und Schutz sicherte — 
und die Ordnung des städtischen Gewerbes, welche sich all- 
mälig in der Zunftverfassung consolidirte. Sie bestand vor 
Allem aus marktpolizeilichen Bestimmungen, dann aus solchen, 
welche die Competenz zwischen verschiedenen Gewerben, die 
Rechte der Meister desselben Gewerbes untereinander und die 
der Meister gegenüber Gesellen und Lehrlingen regelten. Sie 
war durchzogen von der Tendenz, dass der Absatz des ganzen 
Gewerbes durch Aufrechterhaltung einer technisch guten Pro- 
duction gesichert bleibe und dass‘ Jeder, der das Gewerbe 
Ordnungsgemäss betrieb, an seiner Stelle sein gesichertes Aus- 
kommen finden solle. ohne dass unberechenbare Concurrenz 
ihn vernichten kann. Der Abschluss der Zünfte zu monopoli- 
Sirten Zünften, die Zwangs- und Bannrechte, Realgerechtig- 
keiten ete. sind wohl eine Entartung dieser Tendenz, weil sie 
Nicht mehr unbedingt im allgemeinen Interesse lagen, aber 
kein Verlassen derselben, indem ja gerade die Absicht, den 
Absatz Einzelner zu sichern, dabei recht deutlich hervortritt. 
Betrachten wir die Ordnung der Gewerbe ausschliesslich, 
SO kann man die im Mittelalter entwickelte, in der Gesetz- 
gebung der Elisabeth codificirte und weit in die Jahrhunderte 
der Neuzeit hereinravende alte Ordnung passend die hand- 
1) Siehe Inama-Sternege, Deutsche Wirthschaftsgeschichte Bd. I.
	        
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