Die alten Ordnungen.
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zu verschiedenen Zeiten sehr verschiedene Formen haben kann
und muss, das aber zu allen Zeiten nothwendig über den gerichtlichen
und polizeilichen Schutz der Privatrechte hinausging
und immer — man denke nur an die öffentlichen Verkehrswege
— hinausgehen wird. -
Schon Karl der Grosse!) führte nicht nur auf seinen
Villen eine mustergültige Arbeitstheilung durch, sondern er
trachtete den Verkehr durch Anknüpfen von Handelsbeziehungen,
Ordnung des Münzwesens, Marktpolizei u. dgl. zu heben. Die
von ihm ausgehende Wirthschaftsordnung des Mittelalters zerfiel
in zwei Hauptgebiete: die Ordnung des landwirthschaftlichen
Betriebs auf den Grundherrschaften, welche auf einer geregelten,
erblichen Arbeitstheilung beruhte, die dem Herrn
Arbeitskräfte, den Dienenden Unterhalt und Schutz sicherte —
und die Ordnung des städtischen Gewerbes, welche sich allmälig
in der Zunftverfassung consolidirte. Sie bestand vor
Allem aus marktpolizeilichen Bestimmungen, dann aus solchen,
welche die Competenz zwischen verschiedenen Gewerben, die
Rechte der Meister desselben Gewerbes untereinander und die
der Meister gegenüber Gesellen und Lehrlingen regelten. Sie
war durchzogen von der Tendenz, dass der Absatz des ganzen
Gewerbes durch Aufrechterhaltung einer technisch guten Production
gesichert bleibe und dass‘ Jeder, der das Gewerbe
Ordnungsgemäss betrieb, an seiner Stelle sein gesichertes Auskommen
finden solle. ohne dass unberechenbare Concurrenz
ihn vernichten kann. Der Abschluss der Zünfte zu monopoli-Sirten
Zünften, die Zwangs- und Bannrechte, Realgerechtigkeiten
ete. sind wohl eine Entartung dieser Tendenz, weil sie
Nicht mehr unbedingt im allgemeinen Interesse lagen, aber
kein Verlassen derselben, indem ja gerade die Absicht, den
Absatz Einzelner zu sichern, dabei recht deutlich hervortritt.
Betrachten wir die Ordnung der Gewerbe ausschliesslich,
SO kann man die im Mittelalter entwickelte, in der Gesetzgebung
der Elisabeth codificirte und weit in die Jahrhunderte
der Neuzeit hereinravende alte Ordnung passend die hand-1)
Siehe Inama-Sternege, Deutsche Wirthschaftsgeschichte Bd. I.