Lehrlingswesen.
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lingszeit war die allgemeine Vorbedingung für selbständigen
Gewerbebetrieb und für Gesellendienst. Für einzelne Gewerbe
galten noch besondere Vorschriften,
Diese Bestimmungen, welche jedem Gewerbe einen tüch-
tigen Nachwuchs und jedem gelernten Arbeiter sein Auskommen
sichern sollten, passten natürlich nur in ein System kleiner,
für sichern, stätigen Absatz producirender Unternehmungen,
nicht für grössere Speculationsunternehmungen, in denen man
grösserer Beweglichkeit in der Wahl der Arbeitskräfte be-
durfte. Sie wurden bald nur auf die zur Zeit des Erlasses
des Gesetzes der Elisabeth bekannten Gewerbe und in den
demselben unterworfenen Orten angewendet; in unserer Zeit
waren sie aber auch da, wo das Gesetz galt und wo besondere
Bestimmungen von gleichem Geiste eingeführt waren, ausser
Gebrauch. Wenn dann Nothstände der Arbeiter oder der
ganzen Industrie entstanden, erinnerte man sich der alten
Gesetze, die, erst unter allgemeinem Stillschweigen ausser
Gebrauch gekommen, nun als Schutzwehr gegen allerlei Uebel
wieder laut gepriesen wurden. Die Lässigkeit der Behörden
und der Freiheitsdrang der Interessenten liess vielfach lange
Zeit das Absterben der alten Ordnung als allgemein erwünscht
erscheinen — als die entstehenden neuen Verhältnisse ihre
Schattenseiten zu zeigen begannen, wollte man wieder aus der
Anarchie herauskommen und weil man sich nach Ordnung
überhaupt sehnte, verlangte man die alte Ordnung, die
einzige, die man kannte. Die Klagen in Bezug auf Verwilde-
tung des Lehrlingswesens. wurden erst Ende des vorigen und
Namentlich im Anfang dieses Jahrhunderts häufig und laut.
Bei den Untersuchungen, die dann gepflogen wurden, trat aber
deutlich hervor, dass die alte Ordnung längst nicht mehr in
Kraft war — nur hatte man dies lange nicht schmerzlich
empfunden. Das Gesetz von 1814, 54. Georg III c. 96,
Welches das alte Gesetz 5. Eliz. c. 4 abschaffte, soweit es sich
Wirklich auf Lehrlinge bezog, d. h. welches das allgemeine
Gebot der siebenjährigen Lehrlingszeit, die Vorbedingungen
für den Eintritt in ein Lehrlingsverhältniss und die alten
Formen der Lehrlingsverträge abschaffte, wurde zwar nur