Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Lehrlingswesen. 
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lingszeit war die allgemeine Vorbedingung für selbständigen 
Gewerbebetrieb und für Gesellendienst. Für einzelne Gewerbe 
galten noch besondere Vorschriften, 
Diese Bestimmungen, welche jedem Gewerbe einen tüch- 
tigen Nachwuchs und jedem gelernten Arbeiter sein Auskommen 
sichern sollten, passten natürlich nur in ein System kleiner, 
für sichern, stätigen Absatz producirender Unternehmungen, 
nicht für grössere Speculationsunternehmungen, in denen man 
grösserer Beweglichkeit in der Wahl der Arbeitskräfte be- 
durfte. Sie wurden bald nur auf die zur Zeit des Erlasses 
des Gesetzes der Elisabeth bekannten Gewerbe und in den 
demselben unterworfenen Orten angewendet; in unserer Zeit 
waren sie aber auch da, wo das Gesetz galt und wo besondere 
Bestimmungen von gleichem Geiste eingeführt waren, ausser 
Gebrauch. Wenn dann Nothstände der Arbeiter oder der 
ganzen Industrie entstanden, erinnerte man sich der alten 
Gesetze, die, erst unter allgemeinem Stillschweigen ausser 
Gebrauch gekommen, nun als Schutzwehr gegen allerlei Uebel 
wieder laut gepriesen wurden. Die Lässigkeit der Behörden 
und der Freiheitsdrang der Interessenten liess vielfach lange 
Zeit das Absterben der alten Ordnung als allgemein erwünscht 
erscheinen — als die entstehenden neuen Verhältnisse ihre 
Schattenseiten zu zeigen begannen, wollte man wieder aus der 
Anarchie herauskommen und weil man sich nach Ordnung 
überhaupt sehnte, verlangte man die alte Ordnung, die 
einzige, die man kannte. Die Klagen in Bezug auf Verwilde- 
tung des Lehrlingswesens. wurden erst Ende des vorigen und 
Namentlich im Anfang dieses Jahrhunderts häufig und laut. 
Bei den Untersuchungen, die dann gepflogen wurden, trat aber 
deutlich hervor, dass die alte Ordnung längst nicht mehr in 
Kraft war — nur hatte man dies lange nicht schmerzlich 
empfunden. Das Gesetz von 1814, 54. Georg III c. 96, 
Welches das alte Gesetz 5. Eliz. c. 4 abschaffte, soweit es sich 
Wirklich auf Lehrlinge bezog, d. h. welches das allgemeine 
Gebot der siebenjährigen Lehrlingszeit, die Vorbedingungen 
für den Eintritt in ein Lehrlingsverhältniss und die alten 
Formen der Lehrlingsverträge abschaffte, wurde zwar nur
	        
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