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Zweites Buch, Cap. 1.
gegen stärksten Widerspruch durchgesetzt — es erkannte aber
doch in der Hauptsache nur an, was praktisch bereits voll-
zogen war. Uebrigens liess dies Gesetz die Jurisdietion der
Friedensrichter in Streitigkeiten über Lehrlingsverhältnisse
unberührt, liess alle Lehrlingsverträge, die nach sonstigem
Recht gültig waren, als klagbar bestehen; auch blieben die
Specialgesetze und Customs von London und andern Städten,
sowie die Statuten aller legalen Zünfte etc, davon unberührt.
Formell also bestanden Ordnungen im Geiste des Gesetzes
ler Elisabeth noch vielfach fort, auch hinderte die formale
Abschaffung des letzteren nicht, dass noch immer Lehrlings-
verträge auf sieben Jahre überhaupt abgeschlossen wurden.
Nach 1814 wurde also .promiseue um Erhaltung und Wieder-
einführung der alten Ordnung gekämpft, die schon vorher all-
gemein factisch obsolet war. —
Einige officiell beglaubigte Thatsachen mögen in Folgen-
jem ein Bild davon geben, wie die Zustände der Lehrlinge
in unserer Periode wirklich waren und wie man sie — frucht-
los — zu verbessern anstrebte:
Das Gebot der siebenjährigen Lehrzeit galt für die Bay-
makers in Colchester erst seit 1707; 1716!) aber wurde schon
yeklagt, dass viele Meister mehr Lehrlinge und überhaupt
andere Hülfskräfte anwenden, als das Gesetz gestattet. In
Gloucester galt, wie 1728 constatirt wurde, kein die Zahl der
Lehrlinge beschränkendes Gesetz ?).
Im Jahre 17423) wurde von Clothiers über die Coneur-
renz unbefugter Leute ohne siebenjährige Lehrzeit geklagt,
welche ungelernte Arbeiter gegen wechselnden Lohn beschäftig-
fen und oft auf dem Wege des Truck bezahlten.
Die Hutmacher aus Lancaster petitionirten schon 1777 *)
gegen Petitionen der Meister, welche Abschaffung der Be-
schränkung der Lehrlingszahl auf zwei verlangten — während
!) Journals of the House of Commons, Vol. 18, S. 171.
\ Journals Vol. 21, S. 153.
\ Journals Vol. 24, S. 117 und 124,
*) Journals Vol. 36, 5. u. 18. Febr., 14., 17., 18., 24, März und
9, April 1777.